Beihilfe und PKV · Stand Oktober 2026
PKV für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfe in M-V: 50/70/80 %, 70 % in der Elternzeit, keine Wahlleistungen, pauschale Beihilfe seit Mai 2026, Heilfürsorge für die Polizei.
Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigene Beihilfeverordnung. Für Beamtinnen und Beamte des Landes gilt § 80 des Landesbeamtengesetzes, nach dem die Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden ist; die Bemessungssätze und einige Abweichungen regelt das Land selbst. Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.
Seit dem 1. Mai 2026 gibt es zusätzlich die pauschale Beihilfe. Damit stehen Beamtinnen und Beamte im Land erstmals vor der Wahl zwischen klassischer Beihilfe mit privater Restkostenversicherung und einem Zuschuss zur Vollversicherung, eine Entscheidung, die sich nicht rückgängig machen lässt.
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern auf einen Blick
Stand: Oktober 2026
| Personenkreis | Beihilfe |
|---|---|
| Beamtinnen und Beamte (auch Anwärterinnen und Anwärter) | 50 %70 %, wenn mehr als ein Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird |
| Beamtinnen und Beamte in Elternzeit | 70 %Landesregel; gilt nicht für die pauschale Beihilfe |
| Ehe- und Lebenspartner | 70 %nur bei Einkünften bis 22.648 € (Wert 2026) im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag |
| Kinder und Waisen | 80 % |
| Versorgungsempfänger | 70 % |
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Pauschale Beihilfe (Zuschuss zur GKV) | Ja, seit 1. Mai 2026§ 80a LBG M-V: Hälfte des Beitrags zur GKV oder zu einer PKV-Vollversicherung, bei der PKV höchstens die Hälfte des Basistarifs. Unwiderruflich, wirkt auch für Angehörige; nicht während eines Anspruchs auf Heilfürsorge. |
| Kostendämpfungspauschale / Eigenbehalte | Keine Pauschale; Eigenbehalte nach § 49 BBhV10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €, etwa bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Fahrten; 10 € je Tag bei vollstationärer Behandlung für höchstens 28 Tage im Jahr; Belastungsgrenze 2 %, bei chronisch Kranken 1 % der Einnahmen. |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | Nicht beihilfefähigSeit 1. September 2003 nach § 80 LBG M-V ausgeschlossen: Chefarztbehandlung sowie Ein- und Zweibettzimmer. |
| Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner | 22.648 € (2026)Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag; ab 1. Januar 2025 galten 21.832 €. |
| Heilfürsorge Polizei | Ja, Heilfürsorge statt BeihilfeAlle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung M-V). Angehörige erhalten Beihilfe; keine pauschale Beihilfe während des Anspruchs; im Ruhestand Beihilfe mit 70 %. |
| Heilfürsorge Feuerwehr | Ja, Berufsfeuerwehren und LandesschuleLaut Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren, dazu die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. |
| Heilfürsorge Justizvollzug | keine gesicherte Angabe |
Rechtsgrundlage: Landesbeamtengesetz M-V (§§ 80, 80a LBG M-V) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Zuständig:
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF), Abteilung Bezüge – Beihilfe
- Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPBK), Dezernat 410 – Heilfürsorge
Die Übersicht fasst die Regeln vereinfacht zusammen. Maßgeblich ist die jeweils gültige Beihilfeverordnung; im Einzelfall entscheidet die Beihilfestelle.
Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern
- Pauschale Beihilfe seit 1. Mai 2026 (§ 80a LBG M-V).
- Keine eigene Beihilfeverordnung: Die Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend, Bemessungssätze und Ausnahmen regelt das Landesbeamtengesetz.
- Wahlleistungen im Krankenhaus sind seit 2003 ausgeschlossen.
- Während der Elternzeit beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Beihilfe-Rechner für Mecklenburg-Vorpommern
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Bemessungssätze und Bundesrecht
Im aktiven Dienst erhalten Sie 50 %, ab zwei Kindern im Familienzuschlag 70 %. Ehepartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 %, Kinder und Waisen 80 %. Hinzu kommt eine Landesregel: Während der Elternzeit steigt der eigene Satz auf 70 %.
Aufwendungen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern sind nur beihilfefähig, wenn deren Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag eine Grenze nicht überschreiten. Für 2026 liegt sie bei 22.648 €, 2025 waren es 21.832 €.
Von vielen Aufwendungen zieht die Beihilfe Eigenbehalte nach § 49 BBhV ab, bei Arzneimitteln etwa 10 % des Preises, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Wahlleistungen im Krankenhaus, also Chefarztbehandlung sowie Ein- und Zweibettzimmer, sind seit dem 1. September 2003 nicht beihilfefähig. Anträge müssen innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Neu seit Mai 2026: die pauschale Beihilfe
Nach § 80a LBG M-V zahlt das Land auf Antrag die Hälfte des Beitrags zu einer Krankenvollversicherung, gesetzlich oder privat. Bei privat Versicherten ist der Zuschuss auf die Hälfte des Basistarifs begrenzt, Ergänzungs- und Zusatztarife zählen nicht mit. Die Pauschale wird monatlich mit den Bezügen gezahlt, frühestens ab dem Monat nach Antragseingang.
Die Entscheidung ist unwiderruflich und erfasst auch Ehepartner und Kinder, im aktiven Dienst wie im Ruhestand. Der höhere Satz im Ruhestand oder in der Elternzeit wirkt sich auf die Pauschale nicht aus. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit laufen weiter über die klassische Beihilfe.
Das Landesamt empfiehlt, den Antrag schon im Monat vor der Ernennung zu stellen. Beginnt nach dem Vorbereitungsdienst ein neues Beamtenverhältnis auf Probe, ist eine neue Wahl möglich; wird das bisherige Verhältnis nur umgewandelt, gilt die alte Entscheidung weiter. Für Anwärterinnen und Anwärter hängt deshalb viel vom Übernahmeverfahren der Dienststelle ab.
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Polizei und Feuerwehr: Heilfürsorge
Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in Mecklenburg-Vorpommern haben Anspruch auf Heilfürsorge, ebenso nach der Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren und der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. Bearbeitet wird sie beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz. Für die eigene Person gibt es in dieser Zeit weder Beihilfe noch pauschale Beihilfe, Ehepartner und Kinder erhalten dagegen Beihilfe.
Mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge, und es gilt die Beihilfe mit 70 %. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass dann eine beihilfekonforme private Versicherung nötig ist und in der Regel schon beim Diensteintritt eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wird. Wer im Ruhestand bereits voll versichert ist, kann stattdessen die pauschale Beihilfe wählen, mehr dazu unter PKV für Polizistinnen und Polizisten.
Häufige Fragen
Seit wann gibt es die pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern?
Seit dem 1. Mai 2026. Grundlage ist § 80a des Landesbeamtengesetzes, eingeführt durch das Gesetz vom 28. Februar 2026. Gezahlt wird ab dem Monat nach Antragseingang, rückwirkend ist nichts möglich.
Kann ich bei der Polizei die pauschale Beihilfe wählen?
Nicht, solange Sie Anspruch auf Heilfürsorge haben; das gilt auch für Ihre Angehörigen, die stattdessen die normale Beihilfe erhalten. Erst mit dem Ruhestand entsteht ein eigener Beihilfeanspruch, und wer dann voll versichert ist, kann die Pauschale beantragen.
Welchen Beihilfesatz habe ich in der Elternzeit?
In der klassischen Beihilfe steigt der Satz während der Elternzeit von 50 % auf 70 %, sodass eine private Restkostenversicherung von 30 % genügt. Bei der pauschalen Beihilfe bleibt es bei der Hälfte des Beitrags; daneben kann ein Beitragszuschuss nach dem Elternzeitrecht in Betracht kommen.
Zahlt die Beihilfe Chefarzt oder Zweibettzimmer?
Nein. Wahlleistungen sind in Mecklenburg-Vorpommern seit 2003 von der Beihilfe ausgeschlossen. Wer darauf Wert legt, braucht einen privaten Wahlleistungstarif.
Wer bearbeitet meine Beihilfe?
Für Landesbeamtinnen und -beamte das Landesamt für Finanzen, Abteilung Bezüge. Anträge lassen sich über das Beihilfe-MV-Portal oder die App stellen. Die Heilfürsorge der Polizei bearbeitet das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Landesamt für Finanzen M-V: FAQ Pauschale Beihilfe (§ 80a LBG M-V), Stand 04/2026
- Landesamt für Finanzen M-V: Pauschale Beihilfe
- Ministerium für Finanzen und Digitalisierung M-V: Rundschreiben „Pauschale Beihilfe – Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ vom 28.07.2026
- Landesamt für Finanzen M-V: FAQ Beihilfe
- Landesamt für Finanzen M-V: Merkblatt Besoldung/Beihilfe (Stand 04/2021)
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 49 Eigenbehalte – gesetze-im-internet.de
- Landespolizei M-V: LPBK – Ärztlicher Dienst der Polizei, Heilfürsorge
- Landesamt für Finanzen M-V: Rechtsquellen Beihilfe
- Landesamt für Finanzen M-V: Startseite und Beihilfe
- DGB: Mehrheit der Dienstherren bietet pauschale Beihilfe an (19.02.2024)
- Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (nichtamtliche Gesamtausgabe)
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