Verwaltung und Finanzen
PKV für Diplomatinnen und Diplomaten
Rotation alle drei bis vier Jahre, Familie am Dienstort, ortsübliche Arztkosten: Was Beihilfe und PKV im Auswärtigen Dienst leisten müssen.

Diplomatinnen und Diplomaten des Auswärtigen Dienstes wechseln etwa alle drei bis vier Jahre Dienstposten, Aufgabengebiet und Land – zwischen der Zentrale in Berlin und Bonn und den Auslandsvertretungen weltweit. Wer im Auswärtigen Dienst Beamter ist, muss sich nach § 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) für Verwendungen an allen Dienstorten bereithalten.
Für die Krankenversicherung ist das eine besondere Lage: Die Beihilfe des Bundes gilt weiter, folgt im Ausland aber eigenen Regeln. Eine private Krankenversicherung, die nur in Europa schützt, reicht für einen Posten in Afrika, Asien oder Amerika nicht aus. Begleitet die Familie Sie an den Dienstort, gilt das für Ehepartner und Kinder genauso.
Auf einen Blick
- Die Beihilfe nach BBhV gilt auch am Auslandsposten; dort zählen ortsübliche Gebühren als angemessen.
- Die PKV-Musterbedingungen schützen nur in Europa – außerhalb nur nach besonderer Vereinbarung.
- Wer den Wohnsitz außerhalb von EU und EWR verlegt, braucht dafür eine Absprache mit dem Versicherer.
- Im Ausland erzielte Erwerbseinkünfte des mitreisenden Partners zählen bei der Beihilfe-Einkommensgrenze nicht.
- Erkrankungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse am Auslandsdienstort gelten als Dienstunfall.
Laufbahnen und Rotation
Das Auswärtige Amt bildet in drei Laufbahnen selbst aus, jeweils an der Akademie Auswärtiger Dienst in Berlin-Tegel: den mittleren Dienst in 24 Monaten als Regierungssekretäranwärterin oder -anwärter, den gehobenen Dienst in einem dreijährigen dualen Studium als Konsulatssekretäranwärterin oder -anwärter mit Abschluss Diplom-Verwaltungswirt (FH), den höheren Dienst in 14 Monaten als Attachée oder Attaché. Während der Ausbildung sind Sie Beamtin oder Beamter auf Widerruf und beihilfeberechtigt.
Schon die Ausbildung führt ins Ausland: Im mittleren Dienst gehören neun Monate an einer Auslandsvertretung dazu, im gehobenen Dienst sieben Monate. Vor der Einstellung stellt der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts die gesundheitliche Eignung einschließlich Tropentauglichkeit fest – diese Untersuchung ersetzt nicht die Gesundheitsfragen der PKV.
Danach folgt die Rotation mit einem gemeinsamen Versetzungstermin im Juli. Wer nicht rotieren möchte, kann sich auf Stammstellen im Inland bewerben; Übersetzerinnen und Übersetzer des Sprachendienstes arbeiten teils als Stammpersonal außerhalb der Rotation.
Beihilfe am Auslandsposten
Mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland oder bei einer Abordnung ins Ausland bleiben Sie beihilfeberechtigt (§ 3 BBhV). Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst verlangt Beihilfen, die den besonderen Verhältnissen des Dienstes Rechnung tragen (§ 16 GAD). Konkret gelten am Dienstort die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen; bei Höchstbeträgen kann ein Kaufkraftausgleich hinzukommen (§ 6 Abs. 6 BBhV).
Ist die notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort und die Rückfahrt beihilfefähig – wenn die Behandlung sofort nötig war oder die Beihilfestelle vorher zugestimmt hat (§ 31 Abs. 6 BBhV). Außerdem unterhält der Auswärtige Dienst einen eigenen Gesundheitsdienst, der Beschäftigte und Familien vor besonderen gesundheitlichen Gefährdungen schützen soll (§ 17 GAD).
Eine Grenze gilt für private Reisen: Behandlungen während eines nicht dienstlichen Aufenthalts außerhalb des Gastlandes und außerhalb der EU sind nur bis zu den Kosten beihilfefähig, die im Gastland oder in Deutschland angefallen wären (§ 11 Abs. 3 BBhV). Für Urlaubsreisen in Drittstaaten ist deshalb eine Reisekrankenversicherung sinnvoll.
Die PKV muss weltweit passen
Die Musterbedingungen der PKV beschränken den Versicherungsschutz auf Europa. Außerhalb Europas besteht er ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Ein mehrjähriger Dienstposten ist kein vorübergehender Aufenthalt.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein Land außerhalb von EU und EWR, endet der Vertrag nach den Musterbedingungen insoweit, es sei denn, er wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt; dafür kann der Versicherer einen angemessenen Zuschlag verlangen (§ 15 Abs. 3 MB/KK). Tarife können günstiger geregelt sein – maßgeblich ist Ihr Vertrag. Die Vereinbarung sollte vor der ersten Versetzung schriftlich vorliegen, für Sie und jedes mitreisende Familienmitglied.
Prüfen Sie außerdem, ob der Tarif im Ausland die ortsüblichen Kosten erstattet oder nur Beträge bis zu den Sätzen der deutschen Gebührenordnung. Weil die Beihilfe ortsübliche Gebühren anerkennt, sollte der PKV-Anteil dem folgen; sonst bleibt in teuren Gesundheitssystemen eine Lücke beim eigenen Anteil.
Familie am Dienstort
Ehe- und Lebenspartner sind mit 70 % berücksichtigungsfähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr 22.648 € nicht übersteigt (Anträge 2026); der Betrag wird jährlich an den Rentenwert angepasst. Für Familien im Ausland gilt eine wichtige Ausnahme: Lebt der Partner mit Ihnen am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft, bleiben dort erzielte Erwerbseinkünfte, inländische Erwerbseinkünfte aus dem Jahr der Aus- oder Rückreise sowie Renten- und Versorgungseinkünfte unberücksichtigt (§ 6 Abs. 2 BBhV).
Kinder erhalten 80 %, und ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt Ihr eigener Satz auf 70 %. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, gilt das nur für den, der den Familienzuschlag oder den entsprechenden Auslandszuschlag erhält (§ 46 Abs. 3 BBhV).
Erleidet ein Familienangehöriger im Ausland einen Unfall oder eine Erkrankung, die beim Beamten selbst ein Dienstunfall wäre, erhält der Beamte einen Ausgleich (§ 22 GAD). Für Sie selbst gilt: Erkrankungen durch gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen Sie am dienstlich angeordneten Aufenthaltsort im Ausland besonders ausgesetzt waren, gelten stets als Dienstunfall (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Dann trägt die Unfallfürsorge die Behandlung, die PKV nur nachrangig.
Botschafter und einstweiliger Ruhestand
Botschafterinnen und Botschafter in Besoldungsgruppe A 16 und höhere Beamte des auswärtigen Dienstes ab B 3 sind politische Beamte und können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 54 BBG). Als Versorgungsempfänger gilt dann ein Bemessungssatz von 70 %. Für die Anpassung des Tarifs haben Sie sechs Monate Zeit, ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG); mehr zur Beihilfe beim Bund unter PKV für Bundesbeamte.
Typische Ämter und Laufbahnen
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Regierungssekretärin / Regierungssekretär | mittlerer Dienst | Eingangsamt A 6; Verwaltung, Konsular- und Passwesen an Auslandsvertretungen |
| Konsulatssekretärin / Konsulatssekretär | gehobener Dienst | Besoldungsgruppe A 9; Rechts- und Konsularaufgaben, Verwaltung |
| Konsulatssekretärin / Konsulatssekretär Erster Klasse | gehobener Dienst | Besoldungsgruppe A 10 |
| Attachée / Attaché | höherer Dienst | Vorbereitungsdienst von 14 Monaten als Beamtin oder Beamter auf Widerruf |
| Legationsrätin / Legationsrat | höherer Dienst | Besoldungsgruppe A 13; Referententätigkeit in Zentrale oder Auslandsvertretung |
| Legationsrätin / Legationsrat Erster Klasse | höherer Dienst | Besoldungsgruppe A 14; bei Leitung einer Vertretung Bezeichnung Botschafter oder Gesandter möglich |
| Botschaftsrätin / Botschaftsrat | höherer Dienst | Besoldungsgruppe A 15; Aufgaben an Auslandsvertretungen |
| Vortragende Legationsrätin / Vortragender Legationsrat | höherer Dienst | Besoldungsgruppe A 15; erfahrene Referententätigkeit, Leitungsaufgaben |
| Botschafterin / Botschafter | höherer Dienst | A 15, A 16 oder B-Besoldung; Leitung einer Botschaft, ab A 16 politischer Beamter |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Häufige Fragen
Reicht mein Beihilfetarif für einen Posten außerhalb Europas?
Nicht automatisch. Nach den Musterbedingungen gilt der Schutz außerhalb Europas nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, und bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb von EU und EWR endet der Vertrag ohne besondere Vereinbarung. Lassen Sie sich vor der Versetzung schriftlich bestätigen, dass der Schutz am Dienstort fortbesteht, für alle mitreisenden Familienmitglieder.
Mein Partner arbeitet am Dienstort. Verliert er dadurch die Beihilfe?
Nicht wegen dieser Arbeit: Erwerbseinkünfte, die der Partner bei häuslicher Gemeinschaft im Ausland erzielt, bleiben bei der Einkommensgrenze unberücksichtigt (§ 6 Abs. 2 BBhV). Andere Einkünfte zählen grundsätzlich weiter; ausgenommen sind Renten, Versorgungsbezüge und inländische Erwerbseinkünfte aus dem Jahr der Aus- oder Rückreise. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass eine Partnertätigkeit im Ausland Steuern, Bezüge und Beihilfe beeinflussen kann – klären Sie das vor Arbeitsbeginn.
Wer zahlt, wenn ich am Dienstort an einer Tropenkrankheit erkranke?
Wurde die Erkrankung durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht, denen Sie dort dienstlich besonders ausgesetzt waren, gilt sie als Dienstunfall (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Dann übernimmt die Unfallfürsorge das Heilverfahren, die PKV leistet nur nachrangig. Melden Sie die Erkrankung innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren (§ 45 BeamtVG).
Was gilt bei einer Erkrankung im Urlaub in einem Drittland?
Liegt das Urlaubsland weder in der EU noch ist es Ihr Gastland, erstattet die Beihilfe höchstens die Kosten, die im Gastland oder in Deutschland entstanden wären (§ 11 Abs. 3 BBhV). Eine Reisekrankenversicherung schließt diese Lücke; prüfen Sie zudem den Auslandsschutz Ihres PKV-Tarifs.
Gilt das alles auch während der Ausbildung?
Ja. Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind Sie beihilfeberechtigt, und die Praxisphasen an Auslandsvertretungen fallen bereits in die Ausbildung. Die Öffnungsaktion der PKV gilt auch für Beamte auf Widerruf. Beamtenberatung24 berät Angehörige des Auswärtigen Dienstes telefonisch – vor der ersten Versetzung ebenso wie vor jedem weiteren Wechsel.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Auswärtiges Amt: FAQ Auswärtiger Dienst
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), §§ 14, 16, 17, 22
- Auswärtiges Amt: Vorbereitungsdienst höherer Dienst
- Auswärtiges Amt: Vorbereitungsdienst gehobener Dienst
- Auswärtiges Amt: Mittlerer Dienst
- Auswärtiges Amt: Voraussetzungen gehobener Dienst
- Bundesbeihilfeverordnung, § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung, § 6
- BVA: Merkblatt Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner (Stand Januar 2026)
- Bundesbeihilfeverordnung, § 11
- Bundesbeihilfeverordnung, § 31 Abs. 6
- Bundesbeihilfeverordnung, § 46
- Musterbedingungen MB/KK 2009 (Stand Juni 2024)
- Beamtenversorgungsgesetz, § 31 Abs. 3
- Beamtenversorgungsgesetz, § 45
- Bundesbesoldungsordnung A und B (Anlage I BBesG)
- Bundesbesoldungsgesetz, § 23
- Bundesbeamtengesetz, § 54
- Versicherungsvertragsgesetz, § 199
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte (Stand Januar 2026)
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