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Verwaltung und Finanzen

PKV für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte

Ministerium, Bundesamt oder Landesbehörde: Welche Beihilfe gilt, bestimmt Ihr Dienstherr – und damit, wie Ihre PKV aussehen muss.

Symbolfoto: Verwaltung (Bund & Land)

Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte arbeiten in Ministerien, Bundes- und Landesämtern, Regierungspräsidien, Archiven, Bibliotheken und Museen. So verschieden die Aufgaben sind, für die Krankenversicherung zählt zuerst eine Frage: Wer ist Ihr Dienstherr? Beamte des Bundes erhalten Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Landesbeamte nach dem Beihilferecht ihres Landes.

Die private Krankenversicherung schließt die Lücke, die die Beihilfe lässt. Weil Bund und Länder bei Eigenbeteiligungen, Wahlleistungen im Krankenhaus und der Einkommensgrenze für Ehepartner eigene Wege gehen, muss der Tarif zum jeweiligen Beihilferecht passen. Spätestens bei einem Wechsel des Dienstherrn gehört er deshalb auf den Prüfstand.

Auf einen Blick

  • Bundesbeamte erhalten Beihilfe nach der BBhV, Landesbeamte nach dem Beihilferecht ihres Landes.
  • Bemessungssatz in der Regel 50 %, ab zwei Kindern 70 %; die PKV übernimmt den Rest.
  • Bund seit 2026: Ohne Entscheidung binnen vier Wochen gilt eine beantragte Aufwendung grundsätzlich als erstattungsfähig.
  • Ändert ein Dienstherrnwechsel den Bemessungssatz, wird die PKV binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung angepasst.
  • Heilfürsorge gibt es beim Bund nur für Bundespolizei und Polizei beim Bundestag – die Verwaltung erhält Beihilfe.

Bund oder Land: Ihr Dienstherr entscheidet

Maßgeblich ist nicht, in welcher Stadt Ihr Büro liegt, sondern wer Sie ernannt hat. Wer in einem Bundesministerium oder einem Bundesamt arbeitet, ist Bundesbeamter; wer im Ministerium oder in einer Behörde eines Landes arbeitet, ist Landesbeamter – auch wenn beide Dienststellen in derselben Stadt sitzen. Für Bundesbeamte gelten § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die BBhV, für Landesbeamte die Beihilfevorschriften ihres Landes.

Nach § 80 BBG muss die Beihilfe mindestens 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen erstatten. Die BBhV sieht für aktive Beamtinnen und Beamte 50 % vor, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Ehe- und Lebenspartner erhalten 70 %, Kinder 80 %, Versorgungsempfänger 70 % (§ 46 BBhV). Bayern verwendet dieselben Sätze; wie die übrigen Länder sie gestalten, zeigt die Übersicht der Bundesländer.

Für mehrere Bundesbehörden setzt das Bundesverwaltungsamt die Beihilfe fest, etwa für das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung; die Zuständigkeit wird dafür per Anordnung übertragen. Anträge lassen sich dort auch über eine Beihilfe-App einreichen.

Wo sich Bund und Länder unterscheiden

Die größten Unterschiede liegen weniger im Prozentsatz als im Detail. Der Vergleich zwischen Bund und Bayern zeigt, worauf es bei der Tarifwahl ankommt: Der Ergänzungsschutz sollte genau die Lücken schließen, die Ihr Beihilferecht lässt.

  • Arzneimittel: Beim Bund werden 10 % der Kosten abgezogen, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Mittel (§ 49 BBhV). In Bayern mindert sich die Beihilfe um 3 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel (Art. 96 BayBG).
  • Krankenhaus beim Bund: 10 € Eigenbehalt je Tag für höchstens 28 Tage im Jahr; Wahlleistungen wie wahlärztliche Behandlung und eine gesondert berechnete Unterkunft bis zu einem Tageshöchstbetrag sind beihilfefähig (§§ 26, 49 BBhV).
  • Krankenhaus in Bayern: Wahlleistungen sind beihilfefähig, abzüglich 25 € je Tag für wahlärztliche Leistungen und 7,50 € je Tag für das Zweibettzimmer, Letzteres für höchstens 30 Tage im Jahr (Art. 96 BayBG, § 28 BayBhV).
  • Ehe- und Lebenspartner: Der Bund berücksichtigt sie bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.648 € im vorletzten Kalenderjahr (Anträge 2026); der Betrag wird jährlich an den Rentenwert angepasst (§ 6 Abs. 2 BBhV). Bayern nennt für 2026 denselben Betrag, andere Länder haben eigene Grenzen.

Versetzung, Aufstieg, einstweiliger Ruhestand

Verwaltungskarrieren verlaufen selten an einem Ort. Wer vom Land zum Bund versetzt wird oder umgekehrt, bekommt mit dem neuen Dienstherrn ein anderes Beihilferecht. Ändert sich dadurch der Bemessungssatz, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag anpassen; stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten, geschieht das ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG).

Anders ist es, wenn Leistungen wegfallen, die der bisherige Dienstherr erstattet hat. Nicht jede Beihilfestelle erkennt zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus an. Eine solche Lücke lässt sich nur mit einem Ergänzungstarif schließen, für den eine Gesundheitsprüfung nötig werden kann – das sollte vor dem Wechsel geklärt sein.

Eine Besonderheit betrifft die Spitze der Bundesministerien: Staatssekretäre und Ministerialdirektoren sind politische Beamte und können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 54 BBG). Als Versorgungsempfänger gilt für sie dann ein Bemessungssatz von 70 % – auch das ist ein Anlass, den Tarif nach § 199 VVG anzupassen.

Archive, Bibliotheken, Museen und Verfassungsschutz

Auch in Archiven, Bibliotheken und Museen gibt es Beamtenlaufbahnen. Die Amtsbezeichnung trägt dann einen Fachzusatz – etwa Archivinspektorin, Bibliotheksrat oder, in Museen des Bundes, Kustodin oder Kustos in Besoldungsgruppe A 13. Zentrale Ausbildungsstätte für den gehobenen und höheren Archivdienst ist die Archivschule Marburg.

Diese Wege führen meist über ein Studium und einen Vorbereitungsdienst, die Verbeamtung folgt entsprechend später. Wer erstmals verbeamtet wird und noch nie privat vollversichert war, kann die Öffnungsaktion der PKV nutzen: Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses nehmen die teilnehmenden Versicherer auch Menschen mit Vorerkrankungen auf, ohne Leistungsausschlüsse und mit höchstens 30 % Risikozuschlag.

Beim Bundesamt für Verfassungsschutz arbeiten Beamte ohne polizeiliche Befugnisse (§ 8 Abs. 3 BVerfSchG). Heilfürsorge erhalten sie nicht, denn beim Bund steht sie nur den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag zu (§ 70 Abs. 2 BBesG). Es bleibt bei Beihilfe und PKV wie in jeder anderen Bundesbehörde.

Laufbahnen und Einstieg

Die Verwaltung kennt den mittleren, gehobenen und höheren Dienst (je nach Land anders benannt). Beim Bund liegen die Eingangsämter in den Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13 (§ 23 BBesG). Ein Zusatz wie „Regierungs-“ verweist auf Verwaltungszweig oder Dienstherrn; so wird aus dem Inspektor der Regierungsinspektor.

Schon im Vorbereitungsdienst sind Anwärterinnen und Anwärter beihilfeberechtigt, und die Öffnungsaktion gilt auch für Beamte auf Widerruf. Mit der Ernennung auf Probe steht der Wechsel vom Anwärter- in den regulären Beihilfetarif an; ob dafür eine neue Gesundheitsprüfung entfällt, regeln die Fristen und Bedingungen Ihres Vertrags. Mehr dazu unter PKV für Beamtenanwärter.

Typische Ämter und Laufbahnen

AmtLaufbahnTypische Aufgaben
Regierungssekretärin / Regierungssekretärmittlerer DienstEingangsamt A 6 beim Bund; Sachbearbeitung, etwa in Personal, Haushalt oder Registratur
Regierungsinspektorin / Regierungsinspektorgehobener DienstEingangsamt A 9; eigenständige Sachbearbeitung mit Entscheidungsbefugnis
Regierungsamtfrau / Regierungsamtmanngehobener DienstBesoldungsgruppe A 11; anspruchsvolle Sachbearbeitung, Sachgebietsaufgaben
Amtsrätin / Amtsratgehobener DienstBesoldungsgruppe A 12 beim Bund; häufig Zuarbeit in Referaten
Regierungsrätin / Regierungsrathöherer DienstEingangsamt A 13; Referentin oder Referent in Ministerium oder Bundesamt
Regierungsdirektorin / Regierungsdirektorhöherer DienstBesoldungsgruppe A 15; Leitungsaufgaben in Behörden
Ministerialrätin / Ministerialrathöherer DienstA 16 oder B 3 an obersten Bundesbehörden; typischerweise Referatsleitung im Ministerium
Archivrätin / Archivrathöherer DienstRatsamt mit Fachzusatz; Bewertung und Erschließung von Archivgut
Bibliotheksinspektorin / Bibliotheksinspektorgehobener DienstInspektorenamt mit Fachzusatz; Bestandsaufbau, Katalogisierung, Benutzung
Kustodin / Kustoshöherer DienstBesoldungsgruppe A 13 beim Bund; wissenschaftliche Betreuung von Museumssammlungen

Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.

Häufige Fragen

Ich wechsle aus einem Landesministerium zum Bund. Muss ich meine PKV ändern?

Mit der Versetzung gilt für Sie die BBhV statt des Landesrechts. Prüfen Sie den Bemessungssatz, die Erstattung von Wahlleistungen und die Eigenbehalte. Ändert sich der Bemessungssatz, beantragen Sie die Anpassung innerhalb von sechs Monaten – dann ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Für zusätzliche Bausteine kann der Versicherer Gesundheitsfragen stellen.

Gibt es für Bundesbeamte eine pauschale Beihilfe wie in einigen Ländern?

Nein. Die Bundesregierung hat sich in ihrer Antwort vom 13. Oktober 2025 auf eine Kleine Anfrage gegen eine pauschale Beihilfe ausgesprochen und will das bestehende System erhalten. In mehreren Ländern können Beamte dagegen statt der Beihilfe einen Zuschuss zur Krankenversicherung wählen, in Baden-Württemberg etwa seit 1. Januar 2023 – dort unwiderruflich.

Wie schnell muss die Beihilfestelle des Bundes entscheiden?

Seit dem 16. Januar 2026 gilt § 80a BBG: Entscheidet die Beihilfestelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, gilt die beantragte Aufwendung als erstattungsfähig. Das gilt nicht, wenn eine erforderliche vorherige Anerkennung bei Antragseingang fehlt oder wenn Sie wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass kein Anspruch besteht. Die Beihilfestelle soll den Bescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen; bei einer Überzahlung widerruft sie ihn rückwirkend, und Sie müssen den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen. Die Regel ist bis Ende 2029 befristet.

Welche Beihilfe erhalten mein Partner und unsere Kinder?

Beim Bund sind Kinder mit 80 % berücksichtigungsfähig, Ehe- und Lebenspartner mit 70 %, sofern ihre Einkünfte die Grenze nicht überschreiten – beim Bund und in Bayern für Anträge 2026 jeweils 22.648 € im vorletzten Kalenderjahr. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt Ihr eigener Satz auf 70 %. Sind beide Eltern beim Bund beihilfeberechtigt, gilt das nur für den Elternteil, der den Familienzuschlag erhält.

Wann sollte ich mich um die PKV kümmern?

Am besten vor Beginn des Beamtenverhältnisses. Für die Öffnungsaktion zählt der Eingang des Antrags beim Versicherer innerhalb von sechs Monaten, und nur der Versicherer, bei dem Sie den ersten verbindlichen Antrag stellen, muss Sie zu diesen Bedingungen aufnehmen. Bei Vorerkrankungen klärt eine anonyme Risikovoranfrage vorab, welche Konditionen realistisch sind. Beamtenberatung24 begleitet Verwaltungsbeamte von Bund und Ländern dabei telefonisch in allen 16 Ländern.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.