Einstieg und Laufbahn
PKV für Beamtinnen und Beamte
Beihilfe plus private Restkostenversicherung: Bemessungssätze, Öffnungsaktion, Pflegeversicherung und die Wahl zwischen PKV, GKV und pauschaler Beihilfe.

Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. An ihren Krankheitskosten beteiligt sich der Dienstherr über die Beihilfe, die aus seiner Fürsorgepflicht folgt und einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten erstattet. In der Regel wird sie durch eine private Krankenversicherung ergänzt, deren Tarife genau auf diesen Prozentsatz abgestimmt sind.
Diese Seite erklärt die Grundlagen: wie Beihilfe und Restkostenversicherung zusammenspielen, welche Sätze der Bund vorsieht, was die Öffnungsaktion bei Vorerkrankungen leistet und wann die gesetzliche Krankenversicherung oder die pauschale Beihilfe eine Alternative sein kann. Weil Bund und Länder eigene Vorschriften haben, gehört immer der Blick auf die Regeln des eigenen Dienstherrn dazu.
Auf einen Blick
- Der Bund erstattet 50 % für Aktive, 70 % im Ruhestand und 80 % für Kinder (§ 46 BBhV).
- Die PKV versichert nur den Rest, etwa 50 % – daher der Begriff Restkostenversicherung.
- Öffnungsaktion: Aufnahme trotz Vorerkrankung, Zuschlag höchstens 30 %, Antrag binnen 6 Monaten.
- Ändert sich der Beihilfesatz, passt die PKV den Schutz auf Antrag binnen 6 Monaten ohne Gesundheitsprüfung an.
- Beihilfe regeln der Bund und jedes der 16 Länder selbst – mit spürbaren Unterschieden.
So greifen Beihilfe und PKV ineinander
Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt, dem Bemessungssatz. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Kosten, Arztrechnungen also im Rahmen der Gebührenordnung. Maßgeblich ist der Satz, der zum Zeitpunkt der Behandlung gilt.
Die private Krankenversicherung schließt die Lücke mit einem beihilfekonformen Tarif: Bei 50 % Beihilfe versichert sie 50 %, bei 70 % noch 30 %. Zusammen sollen Beihilfe und Versicherung die Kosten decken, aber nicht mehr als diese erstatten. Die Rechnung reichen Sie bei der Beihilfestelle und beim Versicherer ein.
Ganz ohne Eigenanteil bleibt es selten. Der Bund zieht etwa bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Krankenhaustagen Eigenbehalte ab, für manche Leistungen gelten Höchstbeträge. Beihilfeergänzungstarife verkleinern solche Lücken, zum Beispiel bei Zahnersatz, Brillen oder Wahlleistungen im Krankenhaus.
Bemessungssätze am Beispiel des Bundes
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte legt § 46 der Bundesbeihilfeverordnung die Sätze fest. In den Ländern können Sätze und Voraussetzungen abweichen.
Für Ehe- und Lebenspartner gibt es Beihilfe nur, wenn ihre Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr eine jährlich angepasste Grenze nicht überschreiten; beim Bund liegt sie 2026 bei 22.648 €. Kinder zählen mit, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden, in Schule, Ausbildung oder Studium grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr.
- Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst: 50 %
- mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 % (sind beide Eltern beihilfeberechtigt, nur für einen)
- während der Elternzeit: 70 %
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger: 70 %
- berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner: 70 %
- berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen: 80 %
Öffnungsaktion: PKV trotz Vorerkrankungen
Mit der Öffnungsaktion haben sich zahlreiche private Krankenversicherer freiwillig verpflichtet, Beamte am Beginn ihrer Laufbahn unabhängig vom Gesundheitszustand aufzunehmen. Sie gilt für Beamte auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit, seit Anfang 2019 auch für Beamte auf Widerruf, sowie für erstmals berücksichtigungsfähige Angehörige.
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung beim Versicherer eingehen. Dann gilt: keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse, kein Höchstalter und ein Risikozuschlag von höchstens 30 % des tariflichen Beitrags. In der Pflegepflichtversicherung entfällt ein gesundheitsabhängiger Zuschlag.
Die Aktion umfasst nur beihilfekonforme Restkostentarife, keine Beihilfeergänzungstarife für Zusatzleistungen, und die Versicherer stellen dafür ausgewählte Tarife bereit. Verpflichtet ist nur das Unternehmen, bei dem der erste verbindliche Antrag eingeht. Wir klären deshalb vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, wo Sie zu welchen Bedingungen angenommen werden.
Pflegepflichtversicherung: ebenfalls beihilfekonform
Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Beihilfeberechtigte versichern nur den Anteil, den die Beihilfe nicht trägt; zusammen entsprechen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Vorerkrankungen dürfen nicht ausgeschlossen werden, Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
Nach fünf Jahren Vorversicherung ist der Beitrag für den beihilfekonformen Tarif auf die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Gesetzlich versicherte Beamte sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung, zahlen dort den halben Beitragssatz und erhalten die Leistungen zur Hälfte.
PKV, GKV oder pauschale Beihilfe
Beamte können auch freiwillig gesetzlich versichert bleiben, wenn sie bisher gesetzlich versichert waren; ein späterer Beitritt setzt Vorversicherungszeiten voraus. Den Beitrag tragen sie dann allein, berechnet aus allen Einnahmen, und soweit die Kasse leistet, zahlen der Bund und viele Länder keine Beihilfe. Ein Vorteil kann die beitragsfreie Familienversicherung sein.
Eine Alternative ist die pauschale Beihilfe, die Hamburg zum 1. August 2018 eingeführt hat: Der Dienstherr zahlt statt der Erstattung einzelner Rechnungen einen Zuschuss zum Beitrag einer gesetzlichen oder privaten Vollversicherung. Inzwischen bietet die Mehrheit der Länder ein solches Modell an, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein allerdings nur für freiwillig gesetzlich Versicherte. Beim Bund gibt es die Pauschale nicht.
Die Wahl ist in der Regel unwiderruflich, gilt auch im Ruhestand und entfällt bei einem Wechsel in ein Land ohne dieses Modell. Wer sie trifft, kann die Öffnungsaktion nicht mehr nutzen.
Beihilfe ist Ländersache – und jede Laufbahnphase zählt
Für Landes- und Kommunalbeamte regelt der Bund nur die Statusrechte; Laufbahnen, Besoldung und Versorgung bestimmen die Länder selbst, und auch die Beihilfe folgt eigenem Landesrecht. Unterschiede gibt es bei Sätzen, Eigenanteilen, Wahlleistungen im Krankenhaus, Einkommensgrenzen und der Heilfürsorge. Einen Überblick über alle 16 Länder und den Bund finden Sie auf unseren Länderseiten.
Ändert sich der Beihilfesatz oder fällt die Beihilfe weg, haben Sie Anspruch auf Anpassung Ihres Versicherungsschutzes, ohne Risikoprüfung und Wartezeiten, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. Das betrifft fast jede Station der Laufbahn:
- Vorbereitungsdienst: befristete Ausbildungstarife ohne Alterungsrückstellung, siehe PKV für Beamtenanwärter
- Probezeit: Umstellung in den regulären Tarif mit Alterungsrückstellung, siehe PKV für Beamte auf Probe
- Lebenszeit: Anpassungen bei Heirat, Kindern, Elternzeit oder einem Wechsel des Dienstherrn
- Ruhestand: höherer Beihilfesatz, der PKV-Anteil sinkt entsprechend
- Heilfürsorge: Wer sie statt Beihilfe erhält, etwa bei Polizei oder Feuerwehr je nach Land, sichert sich mit einer Anwartschaft den späteren Weg in die PKV
Typische Ämter und Laufbahnen
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Regierungsinspektoranwärterin / Regierungsinspektoranwärter | gehobener Dienst, Vorbereitungsdienst (Beamte auf Widerruf) | Duales Studium, beim Bund an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Beihilfe ab dem ersten Tag |
| Studienreferendarin / Studienreferendar | höherer Dienst, Vorbereitungsdienst (Beamte auf Widerruf) | Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen; Bezeichnung je nach Land |
| Regierungssekretärin / Regierungssekretär | mittlerer Dienst | Sachbearbeitung in der Verwaltung; beim Bund Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 6 |
| Regierungsinspektorin / Regierungsinspektor | gehobener Dienst | Selbstständige Sachbearbeitung; Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9 |
| Regierungsrätin / Regierungsrat | höherer Dienst | Referenten- und Leitungsaufgaben; Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 13 |
| Professorin / Professor | keine Laufbahngruppe, W-Besoldung (W 2 oder W 3) | Lehre und Forschung an Hochschulen; Verbeamtung oft erst nach der Berufung |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Häufige Fragen
Muss ich mich als Beamtin oder Beamter privat versichern?
Nein. Es besteht eine Pflicht, krankenversichert zu sein, aber keine Pflicht zur PKV. Sie können die Beihilfe mit einem privaten Restkostentarif kombinieren, freiwillig gesetzlich versichert bleiben, wenn Sie es bisher waren, oder, wo das Land es anbietet, die pauschale Beihilfe wählen.
Was passiert mit meiner PKV, wenn sich mein Beihilfesatz ändert?
Sie haben nach § 199 Abs. 2 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz an den neuen Satz anpasst. Bei Antrag innerhalb von sechs Monaten erfolgt das ohne Risikoprüfung und Wartezeiten, rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Für einen hinzukommenden Anteil richtet sich der Beitrag nach dem dann erreichten Alter.
Wie werden neugeborene Kinder versichert?
Ist ein Elternteil privat versichert, muss der Versicherer das Kind ohne Risikozuschlag und Wartezeit aufnehmen, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 VVG). Der Schutz darf nicht umfassender sein als der des Elternteils. Beim Bund erhält das Kind 80 % Beihilfe.
Kann ich die Öffnungsaktion auch Jahre nach der Verbeamtung noch nutzen?
In der Regel nicht. Die Frist von sechs Monaten beginnt mit der erstmaligen Verbeamtung, und die Aktion lässt sich nur einmal nutzen. Eine Ausnahme gilt für Beamte, die schon am 31. Dezember 2004 auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit beihilfeberechtigt und seitdem freiwillig gesetzlich versichert sind: Für sie gilt keine Frist.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 45 BeamtStG – Fürsorge
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1818 (Kleine Anfrage zur Beihilfe, 25.09.2025)
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
- § 6 BBhV – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- § 4 BBhV – Berücksichtigungsfähige Personen
- § 49 BBhV – Eigenbehalte
- § 80 BBG – Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
- PKV-Verband: Absicherung für Beamtenfamilien
- PKV-Verband: Wie funktioniert die private Krankenversicherung für Beamte?
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Merkblatt für Beamtenanfänger mit Vorerkrankungen (Stand September 2022)
- PKV-Verband: Wie können Beamte mit Vorerkrankungen in die PKV wechseln?
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für PKV-Versicherte
- § 110 SGB XI – Regelungen für die private Pflegeversicherung
- § 28 und § 55 SGB XI
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- DGB: Mehrheit der Dienstherren bietet pauschale Beihilfe an (19.02.2024)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Die pauschale Beihilfe – was ist zu beachten? (Stand 15.10.2025)
- PKV-Verband: Lexikon „Pauschale Beihilfe“
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6 – 3000 – 073/25 (Abschluss 25.03.2026)
- Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern: Pauschale Beihilfe
- Art. 74 GG
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
- PKV-Verband: Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- PKV-Verband: Lexikon „Anwartschaftsversicherung“
- Anlage I BBesG – Bundesbesoldungsordnung A
- § 23 BBesG – Eingangsämter
- Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Was gilt in Ihrem Bundesland?
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