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Einstieg und Laufbahn

PKV für Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten

Familien- oder Studentenversicherung, Befreiung, Anwartschaft und Optionstarif: wie angehende Lehrkräfte den Weg in die beihilfekonforme PKV offenhalten.

Symbolfoto: Lehramtsstudium

Bis zur Verbeamtung vergehen im Lehramtsstudium noch Jahre, doch einige Weichen für die Krankenversicherung werden schon jetzt gestellt. Studierende sind entweder über die Eltern familienversichert, als Studierende gesetzlich pflichtversichert oder von dieser Pflicht befreit und privat versichert.

Für angehende Lehrerinnen und Lehrer stehen zwei Punkte im Vordergrund: den Zugang zu einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung offenzuhalten, auch wenn bis zum Referendariat Erkrankungen hinzukommen, und Entscheidungen zu vermeiden, die sich später nicht mehr zurücknehmen lassen.

Auf einen Blick

  • Über die Eltern familienversichert: in der Ausbildung grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag.
  • Danach studentische Pflichtversicherung, grundsätzlich längstens bis zum 30. Geburtstag.
  • Eine Befreiung für die PKV gilt für das ganze Studium und lässt sich nicht widerrufen.
  • Anwartschaft oder Optionstarif sichern den heutigen Gesundheitszustand für später.
  • Die Öffnungsaktion greift erst mit der Verbeamtung im Referendariat.

Wie Studierende krankenversichert sind

Kinder gesetzlich Versicherter bleiben während Schule, Ausbildung oder Studium grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei familienversichert; Freiwilligendienste können diese Zeit verlängern. Voraussetzung ist, dass das eigene Einkommen eine monatliche Grenze nicht überschreitet.

Danach sind eingeschriebene Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, grundsätzlich längstens bis zum 30. Geburtstag. Länger gilt die Pflicht nur, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe das rechtfertigen.

Von dieser Pflicht kann man sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen, um privat versichert zu sein. Die Befreiung gilt für das gesamte Studium, kann nicht widerrufen werden und endet spätestens mit dem Abschluss.

Kinder von Beamten: privat über die Beihilfe der Eltern

Wer ein beihilfeberechtigtes Elternteil hat, kann über dessen Beihilfe und einen privaten Kindertarif versichert sein. Beim Bund erhalten berücksichtigungsfähige Kinder 80 % Beihilfe; berücksichtigungsfähig sind sie, solange sie im Familienzuschlag zählen, in Schule oder Studium grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr.

Mit der Einschreibung werden auch privat versicherte Studierende zunächst der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet. Wer in der PKV bleiben will, muss sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen und ist damit für das gesamte Studium festgelegt.

Entfällt die Beihilfe, etwa mit dem 25. Geburtstag, muss der Schutz aufgestockt werden. Der Versicherer muss den Tarif ohne Risikoprüfung auf 100 % erhöhen, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird; alternativ kommt ein Ausbildungstarif infrage. In die gesetzliche Krankenversicherung führt dann in der Regel nur eine eigene Versicherungspflicht.

Anwartschaft: den heutigen Gesundheitszustand sichern

Wer im Studium gesetzlich versichert ist, kann bei einem privaten Versicherer eine Anwartschaft abschließen. Die kleine Anwartschaft sichert, dass Sie später ohne erneute Risikoprüfung in den vereinbarten Tarif wechseln können; die große bewahrt zusätzlich das ursprüngliche Eintrittsalter für die Beitragsberechnung.

Die Gesundheitsfragen werden beim Abschluss der Anwartschaft gestellt und müssen vollständig beantwortet werden. Erkrankungen, die danach auftreten, sind beim späteren Wechsel mitversichert. Wichtig ist, dass die Anwartschaft genau die beihilfekonformen Tarife umfasst, die Sie im Referendariat und danach brauchen.

Optionstarif als Alternative

Manche Versicherer bieten statt einer Anwartschaft einen Optionstarif an. Er enthält keine Leistungen, sondern das Recht, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in bestimmte Tarife zu wechseln; maßgeblich ist der Gesundheitszustand beim Abschluss. Ob und in welcher Form es ihn gibt, entscheidet der einzelne Versicherer.

Optionstarife sind oft befristet und müssen innerhalb einer festen Frist genutzt werden. Für ein Lehramtsstudium mit anschließendem Referendariat kommt es deshalb darauf an, ob die Optionsfrist bis zur Verbeamtung reicht und welche Ereignisse den Wechsel auslösen.

Anwartschaft, Optionstarif und Öffnungsaktion im Vergleich

Die Öffnungsaktion der PKV gilt erst ab der Verbeamtung, für angehende Lehrkräfte also mit dem Beginn des Referendariats als Beamte auf Widerruf. Sie sichert die Aufnahme trotz Vorerkrankungen zu, erlaubt aber Risikozuschläge bis 30 %, umfasst nur beihilfekonforme Restkostentarife, keine Beihilfeergänzungstarife für Zusatzleistungen, und lässt keine freie Tarifwahl.

Eine im Studium abgeschlossene Anwartschaft vermeidet diese Einschränkungen für Erkrankungen, die erst später auftreten, und schließt die Öffnungsaktion beim selben Versicherer nicht aus. Wer als Kind über die Eltern privat versichert war und erst nach der Ausbildung verbeamtet wird, kann die Öffnungsaktion nach den Bedingungen des PKV-Verbands grundsätzlich trotzdem nutzen.

Wie es im Vorbereitungsdienst weitergeht, lesen Sie unter PKV für Referendare; Hintergründe zur Krankenversicherung im späteren Schuldienst bietet unser PKV-Ratgeber für Lehrer.

Typische Ämter und Laufbahnen

AmtLaufbahnTypische Aufgaben
Lehramtsanwärterin / LehramtsanwärterVorbereitungsdienst für ein Lehramt, Beamte auf WiderrufErste Verbeamtung; ab hier läuft die Frist der Öffnungsaktion
Studienreferendarin / Studienreferendarhöherer Dienst, Beamte auf WiderrufLehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen; Bezeichnung je nach Land
Lehrerin / Lehrer an Grundschulengehobener Dienst, je nach Land A 12 oder A 13Erste Stelle in der Regel im Beamtenverhältnis auf Probe
Studienrätin / Studienrathöherer Dienst, A 13Eingangsamt an Gymnasien und beruflichen Schulen
Studienrätin / Studienrat im FörderschuldienstA 13 (Amtsbezeichnung in Bayern)Sonderpädagogik; die Amtsbezeichnungen unterscheiden sich je nach Land

Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.

Häufige Fragen

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Anwartschaft?

Entscheidend ist der Gesundheitszustand, denn bei Abschluss prüft der Versicherer Ihre Angaben wie bei einem regulären Antrag. Wer bereits behandlungsbedürftige Beschwerden hat, sollte vorab anonym klären lassen, wie die Versicherer das bewerten. Die Beiträge während der Studienjahre sind gegen das Risiko späterer Zuschläge oder Ablehnungen abzuwägen.

Kann ich nach einer Befreiung wieder gesetzlich versichert werden?

Während des Studiums nicht, denn die Befreiung gilt für die gesamte Studienzeit und ist unwiderruflich. Sie endet spätestens mit dem Abschluss; wer danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, wird wieder gesetzlich versichert. Als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind Sie dagegen versicherungsfrei.

Ich bin über meine Mutter beihilfeberechtigt mitversichert. Was passiert mit 25?

Die Beihilfe für Kinder endet, wenn das Kind beim Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigt wird, in der Regel spätestens mit 25. Ihr Vertrag kann dann ohne Risikoprüfung auf 100 % aufgestockt werden, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird; viele Versicherer bieten auch Ausbildungstarife an. Ein Wechsel des Versicherers würde dagegen eine neue Gesundheitsprüfung bedeuten.

Brauche ich eine Anwartschaft, wenn es doch die Öffnungsaktion gibt?

Die Öffnungsaktion ist ein Sicherheitsnetz, aber kein gleichwertiger Ersatz: Sie lässt Zuschläge bis 30 % zu, gilt nur für ausgewählte beihilfekonforme Restkostentarife und nicht für Beihilfeergänzungstarife mit Zusatzleistungen wie höherwertigem Zahnersatz oder Heilpraktikerbehandlung. Wer die Verbeamtung fest plant und heute gesund ist, sichert sich mit einer Anwartschaft die volle Tarifauswahl ohne spätere Zuschläge.

Was gilt bei einem Auslandssemester?

Eine private Krankenversicherung gilt in Europa zeitlich unbegrenzt, außerhalb Europas nach den Musterbedingungen mindestens einen Monat; Studententarife sehen oft längere Zeiträume vor. Maßgeblich sind die Tarifbedingungen. Bei längeren Aufenthalten kann eine Anwartschaft helfen, danach ohne Gesundheitsprüfung in den bisherigen Tarif zurückzukehren.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.

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