Beihilfe und PKV · Stand Oktober 2026
PKV für Beamte in Sachsen
Beihilfe in Sachsen: 70 % ab einem, 90 % ab zwei Kindern, 90 % für Partner und Kinder, PKV-Zuschuss für Angehörige, pauschale Beihilfe seit 2024.
Für Beamtinnen und Beamte in Sachsen gilt seit dem 1. Januar 2024 ein Beihilferecht, das sich deutlich von dem anderer Länder unterscheidet. Der Bemessungssatz hängt stärker von der Zahl der Kinder ab, Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder erhalten 90 %, und das Land beteiligt sich an den PKV-Beiträgen der Angehörigen. Wer eine private Krankenversicherung abschließt oder anpasst, sollte diese Regeln kennen, sonst drohen Lücken oder eine Überversicherung.
Rechtsgrundlage sind § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes und die Sächsische Beihilfeverordnung. Zuständig ist für Landesbedienstete das Landesamt für Steuern und Finanzen, für kommunale Beamtinnen und Beamte der Kommunale Versorgungsverband Sachsen. Beamtenberatung24 hat seinen Sitz in Dresden und berät telefonisch in allen Ländern; für Sachsen gelten die folgenden Besonderheiten.
Beihilfe in Sachsen auf einen Blick
Stand: Oktober 2026
| Personenkreis | Beihilfe |
|---|---|
| Beamtinnen und Beamte ohne berücksichtigungsfähiges Kind | 50 %Gilt auch bei Anspruch auf Heilfürsorge. Wer am 31. Dezember 2023 bereits Anspruch auf 70 % hatte, behält diesen Satz. |
| Beamtinnen und Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind | 70 %Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält nur eine Person den erhöhten Satz. |
| Beamtinnen und Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 90 %Der erhöhte Satz sinkt nicht, wenn Kinder, die nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig waren, später wegfallen. |
| Ehe- und Lebenspartner | 90 %70 %, wenn sie wegen eines Rentenantrags oder Rentenbezugs in der GKV versicherungspflichtig sind. Pflegeaufwendungen: 70 %. |
| Kinder | 90 %Pflegeaufwendungen: 80 %. |
| Versorgungsempfänger | 70 %90 % bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern; ein im aktiven Dienst erreichter Satz von 90 % gilt im Ruhestand fort. |
| Pflegeaufwendungen aktiver Beamtinnen und Beamter | 50 %70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern; die erhöhten Sätze für Krankheitskosten gelten in der Pflege nicht. |
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Pauschale Beihilfe (Zuschuss zur GKV) | Ja, seit 1. Januar 2024Auf Antrag statt individueller Beihilfe für freiwillig gesetzlich oder zu 100 % privat Versicherte: Hälfte des Beitrags, bei privater Vollversicherung höchstens die Hälfte des Basistarifbeitrags. Antrag und Verzicht sind unwiderruflich (§ 80a SächsBG). |
| Kostendämpfungspauschale / Eigenbehalte | Keine KostendämpfungspauschaleDer jährliche Selbstbehalt von 40 € ist zum 1. Januar 2024 entfallen. Eigenbeteiligung 4 bis 5 € je Arzneimittel; Belastungsgrenze 2 % der Einkünfte, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 %. |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | Ja, beihilfefähigWahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer; beim Zweibettzimmer werden 14,50 € je Aufenthaltstag abgezogen. |
| Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner | 20.180 € (2026)Durchschnitt des Gesamtbetrags der Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Behandlung; der Betrag steigt mit den Grundgehältern. |
| Heilfürsorge Polizei | Ja, ohne WahlrechtPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einschließlich Anwärter erhalten Heilfürsorge (§ 135 SächsBG). Für Angehörige gibt es Beihilfe oder auf Antrag pauschale Beihilfe; im Ruhestand gilt Beihilfe. |
| Heilfürsorge Feuerwehr | JaFür Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gilt § 135 entsprechend (§ 144 SächsBG); bei kommunalen Feuerwehren stellt der KVS die Heilfürsorge sicher. |
| Heilfürsorge Justizvollzug | Ja, seit 1. Juli 2025Justizvollzugsdienst (Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene) und dauerhaft eingesetzte Vollzugsabteilungsleitungen (§ 143 SächsBG). Wer am 1. Juli 2025 bereits im Dienst war, konnte binnen drei Monaten einmalig und unwiderruflich verzichten (§ 164b SächsBG). |
Rechtsgrundlage: § 80 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) und Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO)
Zuständig:
- Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF), Beihilfe – für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Sachsen
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (KVS) – Beihilfestelle für kommunale Dienstherren
Die Übersicht fasst die Regeln vereinfacht zusammen. Maßgeblich ist die jeweils gültige Beihilfeverordnung; im Einzelfall entscheidet die Beihilfestelle.
Besonderheiten in Sachsen
- Der Bemessungssatz steigt mit den Kindern: 70 % ab dem ersten, 90 % ab dem zweiten Kind; Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder erhalten 90 % (seit 1. Januar 2024).
- Das Land erstattet Beiträge zur beihilfekonformen PKV der Angehörigen: bis 104 € monatlich für Ehe- oder Lebenspartner und bis 21,45 € je Kind (§ 80b SächsBG).
- Pauschale Beihilfe seit 1. Januar 2024 – unwiderruflich, bei privater Vollversicherung auf die Hälfte des Basistarifbeitrags begrenzt.
- Heilfürsorge für Polizei und Feuerwehr, seit 1. Juli 2025 auch für den Justizvollzugsdienst.
Beihilfe-Rechner für Sachsen
Wählen Sie Status, Partner und Kinder: Der Rechner zeigt, wie viel Prozent die Beihilfe in Sachsen übernimmt und welchen Anteil Ihre private Krankenversicherung abdecken muss.
Das Ergebnis erscheint, sobald der Rechner geladen ist.
Bemessungssätze seit 2024: Kinder bestimmen den Anteil
Ohne Kind erstattet die Beihilfe aktiven Beamtinnen und Beamten 50 % der beihilfefähigen Kosten. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Satz auf 70 %, ab zwei Kindern auf 90 %. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält nur einer den erhöhten Satz. Die Eltern können die Zuordnung gegenüber der Festsetzungsstelle erklären, sonst erhält ihn der Elternteil, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht.
Neu ist die Verstetigung: Waren Kinder nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig, sinkt der erhöhte Satz nicht, wenn sie später aus dem Familienzuschlag herausfallen. Ein im aktiven Dienst erreichter Satz von 90 % gilt auch im Ruhestand. Der private Prozenttarif kann deshalb dauerhaft niedrig bleiben.
Ändert sich der Bemessungssatz, lässt sich der PKV-Schutz anpassen. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt, muss der Versicherer ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG). Für Pflegeaufwendungen gelten weiterhin die niedrigeren Sätze von 50 % beziehungsweise 70 %.
Angehörige: 90 % und Zuschuss zum PKV-Beitrag
Ehe- und Lebenspartner erhalten 90 %, wenn ihre Einkünfte im Durchschnitt der drei Vorjahre den Ehegattengrenzbetrag nicht übersteigen; für 2026 liegt er bei 20.180 €. Wer wegen eines Rentenantrags oder Rentenbezugs gesetzlich pflichtversichert ist, bleibt bei 70 %. Kinder erhalten 90 %.
Zusätzlich erstattet der Dienstherr monatlich Beiträge zur beihilfekonformen privaten Krankenversicherung der Angehörigen: höchstens 104 € für den Ehe- oder Lebenspartner und 21,45 € je Kind, für die Pflegeversicherung des Partners bis 33,08 € (§ 80b SächsBG). Erstattet werden nur Prozenttarife, nicht Beihilfeergänzungstarife, Tagegelder oder Anwartschaften.
Pauschale Beihilfe: eine Entscheidung auf Dauer
Seit dem 1. Januar 2024 können freiwillig gesetzlich oder zu 100 % privat Versicherte statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe wählen. Sie beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags, bei privater Vollversicherung höchstens die Hälfte des Basistarifbeitrags, und bleibt auch im Ruhestand bei 50 %. Antrag und Verzicht sind unwiderruflich; für Pflegeaufwendungen bleibt die individuelle Beihilfe bestehen.
Mit der Pauschale entfällt die Beitragserstattung für Angehörige nach § 80b, weil diese nur für anteilige Tarife gilt. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entscheiden bei der Ernennung auf Probe neu. Im Vorbereitungsdienst sind Zahnersatz, Kronen, Inlays, Implantate und Funktionsdiagnostik grundsätzlich nicht beihilfefähig (§ 15 SächsBhVO); mehr dazu unter PKV für Beamtenanwärter.
Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug
Polizistinnen und Polizisten erhalten in Sachsen Heilfürsorge als Sach- und Dienstleistung, ohne Wahlrecht und ohne Anrechnung auf die Besoldung. Gleiches gilt für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr und seit dem 1. Juli 2025 für den Justizvollzugsdienst. Wer an diesem Tag bereits im Justizvollzug tätig war, konnte innerhalb von drei Monaten einmalig verzichten.
Mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge; dann gilt Beihilfe mit 70 % oder bei zwei und mehr Kindern 90 %. Viele Heilfürsorgeberechtigte schließen deshalb eine Anwartschaftsversicherung ab. Für Angehörige besteht Anspruch auf Beihilfe oder auf Antrag pauschale Beihilfe. Mehr zum Polizeidienst unter PKV für Polizisten.
Lehrkräfte in Sachsen
Seit dem 1. Januar 2019 verbeamtet Sachsen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Das Gesetz befristet die Verbeamtung derzeit auf Berufungen bis zum 31. Dezember 2030 (§ 144a SächsBG), für Schulleitungen gilt diese Frist nicht; die allgemeine Altersgrenze für die Berufung liegt bei 42 Jahren (§ 7 SächsBG). Für verbeamtete Lehrkräfte gelten dieselben Beihilferegeln wie für alle Landesbeamten, siehe auch PKV für Lehrer.
Häufige Fragen
Welcher Bemessungssatz gilt für mich als Beamtin oder Beamter in Sachsen mit Kindern?
Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 %, ab zwei Kindern 90 %. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält nur einer den erhöhten Satz. Waren die Kinder nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig, bleibt der Satz auch nach ihrem Wegfall erhalten.
Wie viel Beihilfe bekommt mein Ehepartner?
90 %, wenn die Einkünfte im Durchschnitt der drei Vorjahre den Ehegattengrenzbetrag nicht übersteigen (2026: 20.180 €). Bei gesetzlicher Pflichtversicherung wegen eines Rentenantrags oder Rentenbezugs gelten 70 %, für Pflegeaufwendungen ebenfalls 70 %.
Zahlt Sachsen etwas zur privaten Krankenversicherung meiner Familie?
Ja. Für die beihilfekonforme PKV der Angehörigen werden monatlich bis 104 € für Ehe- oder Lebenspartner und bis 21,45 € je Kind erstattet, für die Pflegeversicherung des Partners bis 33,08 €. Die Zahlung erfolgt mit den Bezügen; bei Partnern muss die Einkommensgrenze eingehalten sein.
Kann ich die pauschale Beihilfe später wieder abwählen?
Nein, Antrag und Verzicht sind unwiderruflich. Neu entscheiden kann nur, wer ein neues Beamtenverhältnis beginnt, etwa beim Übergang vom Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Sind Chefarzt und Zweibettzimmer in Sachsen beihilfefähig?
Ja. Wahlärztliche Leistungen und die Unterbringung im Zweibettzimmer sind beihilfefähig. Beim Zweibettzimmer wird eine Eigenbeteiligung von 14,50 € je Aufenthaltstag abgezogen.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG), REVOSax, Stand 1. August 2026
- Sächsisches Beamtengesetz – § 80 Abs. 4 und 6
- Sächsisches Beamtengesetz – § 80a Pauschale Beihilfe
- Sächsisches Beamtengesetz – § 80b Erstattung von Beiträgen
- Sächsisches Beamtengesetz – §§ 135, 143, 144, 164b Heilfürsorge
- Sächsisches Beamtengesetz – §§ 7, 144a (Altersgrenze, Lehrkräfte)
- Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO), REVOSax
- SächsBhVO, historische Fassung gültig 1. Juli bis 31. Dezember 2023
- Sächsische Heilfürsorgeverordnung (SächsHfVO), Stand 1. Juli 2026
- LSF Sachsen: Hinweise zu den Bemessungssätzen in der Beihilfe (Stand 15.12.2025)
- LSF Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
- LSF Sachsen: Hinweise zur Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung berücksichtigungsfähiger Angehöriger
- LSF Sachsen: Aktuelle Informationen zur Beihilfe
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen: Beihilfe
- Kommunaler Versorgungsverband Sachsen: Heilfürsorge
Andere Länder und der Bund
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PKV nach Beruf
- Beamte (Überblick)
- Lehramtsstudium
- Beamtenanwärter
- Referendare
- Beamte auf Probe & Lebenszeit
- Polizei
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- Justizvollzug
- Justizdienst
- Richter
- Staatsanwaltschaft
- Rechtspfleger
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- Lehrkräfte
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- Hochschule
- Verwaltung (Bund & Land)
- Kommunalverwaltung
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- Auswärtiger Dienst
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- Technik & IT
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- Gesundheit & Veterinär