Polizei, Feuerwehr und Vollzug
PKV für Polizistinnen und Polizisten
Heilfürsorge oder Beihilfe: Was für Polizisten in Bund und Ländern gilt, warum die Anwartschaft zählt und was nach der Pensionierung kommt.

Für Polizistinnen und Polizisten ist die Krankenversorgung anders geregelt als für die meisten Beamten. Die Bundespolizei und die meisten Länder gewähren freie Heilfürsorge: Der Dienstherr übernimmt die Behandlung als Sachleistung, ähnlich wie eine gesetzliche Krankenkasse. Andere Länder geben ihren Polizisten Beihilfe, einige lassen die Wahl.
Die Heilfürsorge endet aber mit dem Ruhestand – und der beginnt bei der Polizei früher als bei anderen Beamten, beim Bund mit 62 Jahren. Wer dann ohne Vorsorge in die Beihilfe wechselt, muss sich mit Anfang sechzig erstmals privat versichern. Bei Polizisten geht es deshalb weniger um den Tarif von heute als um die Absicherung von morgen.
Auf einen Blick
- Bundespolizei und die meisten Länder gewähren Polizeivollzugsbeamten Heilfürsorge, meist schon in der Ausbildung.
- Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland setzen auf Beihilfe, Bayern, Berlin und Thüringen nach der Ausbildung.
- Mit der Pensionierung endet die Heilfürsorge; dann gelten Beihilfe und private Krankenversicherung.
- Eine Anwartschaft binnen sechs Monaten nach Beginn der Heilfürsorge sichert die PKV-Bedingungen für später.
- Auch mit Heilfürsorge ist eine private Pflegepflichtversicherung vorgeschrieben.
Heilfürsorge oder Beihilfe: der Stand in Bund und Ländern
Welches System gilt, bestimmt Ihr Dienstherr. Beim Bund erhalten die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei und der Polizei beim Deutschen Bundestag Heilfürsorge (§ 70 Abs. 2 BBesG), die Beamten des Bundeskriminalamts dagegen Beihilfe. In den Ländern gilt nach unserer Prüfung der Gesetze folgender Stand (Oktober 2026):
- Heilfürsorge für alle Polizeivollzugsbeamten, in der Regel einschließlich Anwärter: Baden-Württemberg, Brandenburg (wieder seit 2019), Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
- Verzicht zugunsten der Beihilfe möglich und dann unwiderruflich: in Brandenburg (nicht im Vorbereitungsdienst), Hamburg und Niedersachsen jederzeit, in Sachsen-Anhalt binnen sechs Monaten nach Einstellung, Ernennung auf Probe oder Versetzung aus einem anderen Land.
- Anrechnung auf die Besoldung: Hamburg 1,4 %, Niedersachsen 1,3 % des Grundgehalts; Schleswig-Holstein zieht einen Eigenbeitrag ab, bei Anwärtern laut Landespolizei 1,0 %; Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen rechnen nichts an.
- Heilfürsorge nur in der Ausbildung oder für bestimmte Einheiten: Bayern (Bereitschaftspolizei in Ausbildung, Einsatzstufen), Berlin (Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst der Schutzpolizei), Thüringen (Vorbereitungsdienst).
- Beihilfe: Hessen, das Saarland und Rheinland-Pfalz, dort mit Ausnahme von Altfällen der früheren Bereitschaftspolizei.
Was die Heilfürsorge leistet – und was nicht
Heilfürsorge orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bundespolizei gelten auch deren Zuzahlungen und Belastungsgrenzen (§ 2 BPolHfV), Nordrhein-Westfalen verzichtet darauf.
Chefarzt und Zweibettzimmer sind meist nicht enthalten: Hamburg und Sachsen schließen diese Wahlleistungen aus, die Bundespolizei hat sie zum 1. November 2025 gestrichen. Nordrhein-Westfalen zahlt auf die Mehrkosten Beihilfe abzüglich eines Eigenbehalts, Baden-Württemberg erstattet die Hälfte, wenn Sie den monatlichen Wahlleistungsbetrag zahlen. Für den Rest gibt es private Zusatztarife.
Auch privat im Ausland ist der Schutz begrenzt: Außerhalb von EU, EWR und Schweiz erstattet die Bundespolizei nur, was die Behandlung im Inland gekostet hätte (§ 17 BPolHfV). Eine Auslandsreise-Krankenversicherung schließt diese Lücke; für dienstliche Auslandseinsätze gilt eine eigene Regel (§ 15 BPolHfV).
Anwartschaft: die PKV für später sichern
Mit dem Ruhestand endet die Heilfürsorge, danach erhalten Polizisten Beihilfe, beim Bund mit 70 % (§ 46 BBhV). Den Rest müssen sie privat versichern. Wer erst dann einen Antrag stellt, durchläuft eine Gesundheitsprüfung mit dem Gesundheitszustand von Anfang sechzig.
Die Lösung ist eine Anwartschaftsversicherung auf einen beihilfekonformen Tarif. Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer gilt für Polizeibeamte mit Heilfürsorge genau in dieser Form: innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Heilfürsorgeanspruchs, nicht erst beim Wechsel in die Beihilfe. Ihre Bedingungen gelten dann auch für den späteren Versicherungsschutz.
Die Anwartschaft hilft auch, wenn Sie auf die Heilfürsorge verzichten, in ein Land mit Beihilfe wechseln oder den Polizeivollzugsdienst vorzeitig verlassen. Wir beraten Polizistinnen und Polizisten dazu telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Pflegeversicherung und Familie
Auch Heilfürsorgeberechtigte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen (§ 23 Abs. 4 SGB XI). Die Heilfürsorge trägt Pflegeleistungen nur teilweise, bei der Bundespolizei und in Sachsen zur Hälfte (§ 14 BPolHfV, § 21 SächsHfVO).
Ehe- und Lebenspartner und Kinder fallen nicht unter die Heilfürsorge. Sie erhalten Beihilfe, Partner nur bis zu einer Einkommensgrenze, und versichern den Rest privat, beim Bund Kinder zu 20 % und Partner zu 30 % (§ 46 BBhV). Für sie gilt eine eigene Sechsmonatsfrist der Öffnungsaktion, allerdings nur, wenn der Polizeibeamte selbst privat versichert ist oder eine Anwartschaft hat.
Polizeidienstunfähigkeit, Spezialeinheiten und Altersgrenze
Polizeidienstunfähig ist, wer den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr genügt und sie voraussichtlich nicht binnen zwei Jahren wiedererlangt (§ 4 BPolBG, ähnlich § 115 LBG NRW). Oft folgt dann ein Wechsel in eine andere Laufbahn; damit endet die Heilfürsorge, und die Anwartschaft wird gebraucht.
Eine private Dienstunfähigkeitsversicherung sollte die Polizeidienstunfähigkeit ausdrücklich anerkennen; das gilt besonders in Spezialeinheiten, für die Sachsen regelmäßige Untersuchungen vorschreibt (§ 138a SächsBG). Mehr dazu unter Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Die Altersgrenze liegt beim Bund bei 62 Jahren (§ 5 BPolBG), in Nordrhein-Westfalen ebenfalls, mit einem Jahr weniger nach 25 Jahren Wechselschichtdienst (§ 114 LBG NRW). Brandenburg staffelt: 62 im mittleren, 64 im gehobenen Dienst (§ 110 LBG).
Kommissaranwärter und Einstieg
Im Studium oder in der Ausbildung sind Sie Beamter auf Widerruf. In Ländern mit Heilfürsorge gilt sie meist ab dem ersten Tag, und ab dann läuft auch die Sechsmonatsfrist für die Anwartschaft.
In Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland erhalten alle Anwärter Beihilfe, in Berlin die Anwärter des gehobenen Dienstes; hier ist ein Anwärtertarif mit Öffnungsaktion der übliche Weg, mehr unter PKV für Beamtenanwärter. In Berlin und Thüringen endet die Heilfürsorge mit der Ausbildung, in Bayern bleibt sie im Wesentlichen auf Ausbildung und Einsatzstufen der Bereitschaftspolizei beschränkt. Eine Anwartschaft schon während der Ausbildung sorgt dafür, dass der Übergang in die Beihilfe ohne Gesundheitsprüfung gelingt.
Typische Ämter und Laufbahnen
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Polizeimeisterin / Polizeimeister | mittlerer Dienst, A 7 | Einstiegsamt, etwa bei der Bundespolizei; Streifen- und Einsatzdienst |
| Polizeiobermeisterin / Polizeiobermeister | mittlerer Dienst, A 8 | Beförderungsamt |
| Polizeihauptmeisterin / Polizeihauptmeister | mittlerer Dienst, A 9 | Spitzenamt im mittleren Dienst |
| Polizeikommissarin / Polizeikommissar | gehobener Dienst, A 9 | Einstiegsamt nach dem Studium; Wach- und Wechseldienst, Einsatz |
| Kriminalkommissarin / Kriminalkommissar | gehobener Dienst, A 9 | Einstiegsamt bei der Kriminalpolizei; Ermittlungen |
| Polizeioberkommissarin / Polizeioberkommissar | gehobener Dienst, A 10 | Beförderungsamt |
| Polizeihauptkommissarin / Polizeihauptkommissar | gehobener Dienst, A 11 oder A 12 | Dienstgruppenleitung, Sachgebiete |
| Kriminalhauptkommissarin / Kriminalhauptkommissar | gehobener Dienst, A 11 oder A 12 | Ermittlungsführung in Kommissariaten |
| Erste Polizeihauptkommissarin / Erster Polizeihauptkommissar | gehobener Dienst, A 13 | Spitzenamt im gehobenen Dienst |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Häufige Fragen
Brauche ich mit Heilfürsorge überhaupt eine private Krankenversicherung?
Für die laufende Behandlung im aktiven Dienst nicht. Pflicht ist aber eine private Pflegepflichtversicherung, und für die Zeit nach der Heilfürsorge ist eine Anwartschaft auf einen Beihilfetarif dringend zu empfehlen. Ehepartner und Kinder brauchen ohnehin Beihilfe und einen privaten Restkostentarif.
Wann sollte ich die Anwartschaft abschließen?
Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Heilfürsorge, also meist kurz nach Ausbildungsbeginn. Dann gelten die Bedingungen der Öffnungsaktion: keine Ablehnung wegen Vorerkrankungen, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge höchstens 30 %. Später ist eine Anwartschaft nur mit Gesundheitsprüfung möglich.
Kann ich auf die Heilfürsorge verzichten?
In Brandenburg (nicht im Vorbereitungsdienst), Hamburg und Niedersachsen jederzeit, in Sachsen-Anhalt binnen sechs Monaten nach Einstellung, Ernennung auf Probe oder Versetzung; der Verzicht ist jeweils unwiderruflich. Danach brauchen Sie einen vollständigen Beihilfetarif. Mit einer bestehenden Anwartschaft ist der Wechsel ohne neue Gesundheitsprüfung möglich.
Bekomme ich beim Bundeskriminalamt Heilfürsorge?
Nein. Das Bundesbesoldungsgesetz gewährt Heilfürsorge nur den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag (§ 70 Abs. 2 BBesG). Beamte des Bundeskriminalamts erhalten Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung und versichern den Rest privat.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung bei Polizeidienstunfähigkeit?
Werden Sie in den Ruhestand versetzt oder in eine andere Laufbahn übernommen, endet die Heilfürsorge, und Sie erhalten Beihilfe. Mit einer Anwartschaft aktivieren Sie dann Ihren Beihilfetarif zu den einmal vereinbarten Bedingungen; ohne sie entscheidet eine Gesundheitsprüfung.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bundesbesoldungsgesetz, § 70
- Bundeskriminalamt: Information zur Krankenversicherung
- Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, § 2
- Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, § 10 (Fassung ab 1.11.2025)
- Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 11. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 80)
- Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, § 14
- Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung, §§ 15 und 17
- Bundespolizeibeamtengesetz, §§ 4 und 5
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 8 und 46
- SGB XI, § 23
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Stand Januar 2026)
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (Stand Dezember 2022)
- Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (Stand Dezember 2022), Wahlleistungen
- Bayerisches Besoldungsgesetz, Art. 96
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 34 vom 30. September 2026
- Landesbeamtengesetz Brandenburg, §§ 110, 114, 116
- Bremisches Beamtengesetz, § 111
- Hamburgisches Beamtengesetz, § 112
- Fachhochschule Güstrow / Heilfürsorgestelle Mecklenburg-Vorpommern: Heilfürsorge
- NLBV Niedersachsen: Informationen zur Heilfürsorge
- Bezirksregierung Münster: Freie Heilfürsorge und Beihilfe für Polizeivollzugsbeamte (Stand 30.01.2026)
- Landesbeamtengesetz NRW, §§ 114 und 115 (Spiegel des Justizportals NRW)
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz, § 113a
- Saarländisches Beamtengesetz, § 67
- Sächsisches Beamtengesetz, §§ 135, 138, 138a, 139 (Fassung 01.08.2026)
- Sächsische Heilfürsorgeverordnung vom 16. Juni 2025
- Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz Sachsen-Anhalt, §§ 3a und 3c
- Rechnungshof Rheinland-Pfalz: Vergleichende Betrachtung von Beihilfe und Heilfürsorge für Polizeibeamte (16.09.2019), Anlage 13
- Landespolizei Schleswig-Holstein: Anwärterbezüge – Gehalt während der Ausbildung (Stand 01/2026)
- Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2014, Neuregelung der Heilfürsorge (§ 112 HmbBG)
Was gilt in Ihrem Bundesland?
Die Beihilfe richtet sich nach Ihrem Dienstherrn. Bemessungssätze, Heilfürsorge und pauschale Beihilfe unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern. Wählen Sie Ihren Dienstherrn: