Schule und Hochschule
PKV für Professorinnen und Professoren
W-Besoldung, späte Verbeamtung nach der Berufung, Altersgrenzen, Juniorprofessur und Tenure Track: was bei Beihilfe und PKV für Professoren zählt.

Vor der Berufung auf eine Professur stehen in der Regel Promotion und weitere wissenschaftliche Leistungen, etwa eine Habilitation oder eine Juniorprofessur. Entsprechend spät beginnt für viele Professorinnen und Professoren das Beamtenverhältnis, und der Ruf kann aus dem Ausland, aus der Wirtschaft oder von einer anderen Hochschule kommen.
Für die Krankenversicherung heißt das: Der Einstieg in eine beihilfekonforme PKV fällt in ein Alter, in dem Eintrittsalter und Gesundheitsfragen mehr Gewicht haben, oft schon mit Familie. Umso wichtiger sind die Fristen rund um die Ernennung.
Auf einen Blick
- W 1 für Juniorprofessuren, W 2 und W 3 mit Leistungsbezügen für Professuren.
- In Bayern Verbeamtung als Professor nur bis zum 52. Lebensjahr, Ausnahmen in dringenden Fällen.
- Erstmals verbeamtet: Öffnungsaktion ohne Höchstalter, Antrag binnen sechs Monaten.
- Endet eine Juniorprofessur auf Zeit ohne Anschluss, endet auch die Beihilfe.
- Wer nicht verbeamtet wird, erhält statt Beihilfe einen Arbeitgeberzuschuss.
W-Besoldung und Dienstverhältnis
Professuren werden nach der Besoldungsordnung W bezahlt: W 1 für Juniorprofessuren, W 2 und W 3 für Professuren an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften. In W 2 und W 3 kommen zum Grundgehalt Leistungsbezüge hinzu, die aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen oder für Leitungsfunktionen vergeben werden. Bund und Länder regeln die Einzelheiten selbst.
Auch das Dienstverhältnis unterscheidet sich. In Bayern werden Professoren in der Regel auf Lebenszeit ernannt; wer noch nicht drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule tätig war, durchläuft vorher mindestens eineinhalb Jahre auf Probe, und Beamtenverhältnisse auf Zeit von bis zu sechs Jahren sind möglich. An den Hochschulen des Bundes beginnt die erste Professur grundsätzlich mit sechs Jahren auf Zeit. Beihilfe gibt es in all diesen Formen.
Altersgrenzen für die Verbeamtung
Für die Verbeamtung gelten Altersgrenzen, die der jeweilige Dienstherr festlegt. In Bayern darf zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr vollendet hat; das Wissenschaftsministerium kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen.
Wer die Grenze überschritten hat, kann in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis berufen werden. Dann gibt es keine Beihilfe, sondern wie bei Angestellten einen Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von höchstens der Hälfte des Beitrags. Liegt das Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, besteht die Wahl zwischen privater Vollversicherung und, bei erfüllten Voraussetzungen, freiwilliger gesetzlicher Versicherung; ein beihilfekonformer Restkostentarif passt dann nicht.
Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Mit der Ernennung werden Professoren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Eine bestehende Mitgliedschaft läuft als freiwillige weiter, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austreten und eine andere Absicherung nachweisen. Wer bleibt, zahlt den Beitrag ohne Arbeitgeberanteil allein, es sei denn, das Land gewährt eine pauschale Beihilfe.
Für den Weg in die PKV gilt bei der ersten Verbeamtung die Öffnungsaktion: Beamte auf Probe, auf Zeit und auf Lebenszeit gehören dazu, ein Aufnahmehöchstalter gibt es nicht, Risikozuschläge sind auf 30 % begrenzt. Der Antrag muss binnen sechs Monaten beim Versicherer eingehen. Was beim Wechsel sonst zu beachten ist, steht unter Wechsel aus der GKV in die PKV.
Wer bereits privat vollversichert ist, etwa nach einer Tätigkeit in der Wirtschaft, kann die Öffnungsaktion nicht nutzen. Der Vertrag lässt sich in der Regel beim bisherigen Versicherer auf einen beihilfekonformen Tarif umstellen, wobei erworbene Rechte und Alterungsrückstellung angerechnet werden.
Familie: Kinder und Partner richtig zuordnen
Kinder erhalten beim Bund 80 % Beihilfe. Waren sie bisher über einen gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert, kann das mit der Verbeamtung enden: Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr verdient und sein Einkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt.
Gesetzlich versicherte Kinder können über die Öffnungsaktion binnen sechs Monaten mit in die PKV wechseln, wenn sie über einen pflichtversicherten Elternteil versichert sind oder der freiwillig versicherte Elternteil gleichzeitig wechselt. Für Ehe- und Lebenspartner gibt es Beihilfe nur bis zu einer Einkommensgrenze, die jeder Dienstherr selbst festlegt.
Juniorprofessur und Tenure Track
Juniorprofessuren sind häufig als Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestaltet: in Bayern zunächst für bis zu vier Jahre mit Verlängerung um drei Jahre nach Bewährung, beim Bund für drei plus drei Jahre. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit ist ausgeschlossen. Bei Tenure-Track-Professuren sagt die Hochschule zu, das Dienstverhältnis nach Bewährung und positiver Evaluierung ohne erneute Ausschreibung zu entfristen.
Endet die Zeit ohne Anschluss, endet mit dem Beamtenverhältnis die Beihilfe. Die PKV ist dann binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf 100 % aufzustocken, sofern keine Versicherungspflicht eintritt. Für die Öffnungsaktion zählt schon der Beginn einer verbeamteten Juniorprofessur als erste Verbeamtung. Mehr zum akademischen Mittelbau unter PKV für Hochschuldozenten.
Typische Ämter und Laufbahnen
| Amt | Laufbahn | Typische Aufgaben |
|---|---|---|
| Juniorprofessorin / Juniorprofessor | W 1, häufig Beamte auf Zeit | Qualifikation für eine Professur, teils mit Tenure Track |
| Professorin / Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften | W 2 oder W 3 | Lehre und anwendungsbezogene Forschung; in Bayern Amt „Professor an einer Fachhochschule“ |
| Universitätsprofessorin / Universitätsprofessor | W 2 oder W 3 | Forschung und Lehre an Universitäten; Leistungsbezüge nach Verhandlung |
| Professorin / Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit | W 2 oder W 3, befristet | In Bayern bis zu sechs Jahre, Umwandlung in Lebenszeit frühestens nach drei Jahren |
| Nachwuchsprofessorin / Nachwuchsprofessor | W 1 (Bayern) | Drei bis sechs Jahre, als Beamte auf Zeit oder im Arbeitsverhältnis |
Die Bezeichnungen der Laufbahnen unterscheiden sich je nach Bund und Land.
Häufige Fragen
Ich werde mit über 40 erstmals verbeamtet. Komme ich noch in die PKV?
Ja. Für die PKV gibt es keine Altersgrenze, und die Öffnungsaktion kennt kein Aufnahmehöchstalter. Der Beitrag ist allerdings umso höher, je später Sie eintreten, weil weniger Zeit für Alterungsrückstellungen bleibt. Ob gesetzliche Versicherung, pauschale Beihilfe oder PKV besser passt, hängt von Alter, Gesundheit, Familie und Land ab.
Werden Leistungsbezüge bei der Krankenversicherung berücksichtigt?
In der PKV nicht, weil der Beitrag einkommensunabhängig kalkuliert wird. In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung zählen dagegen alle Einnahmen, also auch Leistungsbezüge und Nebeneinkünfte, bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Gilt die Öffnungsaktion auch nach einer Juniorprofessur?
Nur, wenn Sie in der Juniorprofessur nicht verbeamtet waren. War sie ein Beamtenverhältnis auf Zeit, begann die Sechsmonatsfrist schon damals, und die spätere Ernennung auf Lebenszeit eröffnet nach den Bedingungen des PKV-Verbands in der Regel keine neue Frist.
Was gilt, wenn ich über der Altersgrenze berufen werde?
Lässt das Land keine Ausnahme zu, kommt ein privatrechtliches Dienstverhältnis infrage. Beihilfe gibt es dann nicht; bei einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze wählen Sie zwischen privater Vollversicherung und freiwilliger gesetzlicher Versicherung und erhalten einen Arbeitgeberzuschuss.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- § 33 BBesG – Leistungsbezüge
- Anlage II BBesG – Bundesbesoldungsordnung W
- Bayerisches Besoldungsgesetz, Anlage 1 (Besoldungsordnung W)
- § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen des Bundes
- § 2 BBhV – Beihilfeberechtigte Personen
- PKV-Verband: Lexikon „Arbeitgeberzuschuss“
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die PKV für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Merkblatt für Beamtenanfänger mit Vorerkrankungen (Stand September 2022)
- § 204 VVG – Tarifwechsel
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
- PKV-Verband: Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
- PKV-Verband: Wie funktioniert die private Krankenversicherung für Beamte?
- PKV-Verband: Wie hoch sind die Beiträge für Beamte in der PKV?
- PKV-Verband: Lexikon „Beitragsbemessungsgrenze“
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