Beihilfe und PKV · Stand Oktober 2026
PKV für Beamte in Sachsen-Anhalt
Beihilfe in Sachsen-Anhalt: Bundesbeihilfeverordnung mit Landessätzen, GKV-Zuschuss seit 2026, Heilfürsorge mit Wahlrecht für Polizei und Feuerwehr.
Sachsen-Anhalt hat keine eigene Beihilfeverordnung. Für Beamtinnen und Beamte des Landes gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, während § 3 BesVersEG LSA vor allem die Bemessungssätze festlegt. Änderungen der BBhV wirken deshalb unmittelbar auch hier, etwa die seit April 2024 geltende Antragsfrist von drei Jahren.
Seit dem 1. Januar 2026 zahlt das Land freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten zudem einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Wer privat versichert ist, erhält weiterhin individuelle Beihilfe zu den Behandlungskosten; einen Zuschuss zur privaten Vollversicherung gibt es nicht. Polizei und Feuerwehr im Einsatzdienst haben Heilfürsorge, können sie aber zu bestimmten Zeitpunkten ablehnen.
Beihilfe in Sachsen-Anhalt auf einen Blick
Stand: Oktober 2026
| Personenkreis | Beihilfe |
|---|---|
| Beamtinnen und Beamte | 50 %70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern (nur bei der Person, die den Familienzuschlag bezieht) und während der Elternzeit. |
| Ehe- und Lebenspartner | 70 %Nur wenn die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag den Grenzbetrag nach § 6 Abs. 2 BBhV nicht übersteigen (Anträge 2026: 22.648 €). |
| Kinder | 80 %Gilt auch für Waisen. |
| Versorgungsempfänger | 70 %Waisen erhalten 80 %. |
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Pauschale Beihilfe (Zuschuss zur GKV) | Ja, seit 1. Januar 2026, nur für freiwillig gesetzlich VersicherteZuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags mit Verzicht auf ergänzende Beihilfe (§ 3d BesVersEG LSA). Widerruflich zu Beginn eines Monats mit drei Monaten Vorlauf. Anträge bis 31. Dezember 2026 wirken auf den 1. Januar 2026 zurück. Kein Zuschuss zur privaten Vollversicherung und zur Pflegeversicherung. |
| Kostendämpfungspauschale / Eigenbehalte | Keine KostendämpfungspauschaleEigenbehalte nach § 49 BBhV: 10 % je Arznei- oder Verbandmittel (mindestens 5 €, höchstens 10 €), 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr; Belastungsgrenze 2 % der Einnahmen, bei chronisch Kranken 1 % (§ 50 BBhV). |
| Wahlleistungen im Krankenhaus | Ja, beihilfefähigWahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 1,3 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors (§ 26 BBhV). |
| Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner | Wie beim Bund (Anträge 2026: 22.648 €)Sachsen-Anhalt wendet § 6 Abs. 2 BBhV an: Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag; der Grundbetrag von 20.000 € wird mit der Rentenanpassung fortgeschrieben, für Anträge 2026 nennt das Bundesverwaltungsamt 22.648 €. |
| Heilfürsorge Polizei | Ja, mit WahlrechtHeilfürsorge auch für Anwärter (§ 3a BesVersEG LSA). Ablehnung innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung mit Dienstbezügen, Ernennung auf Probe nach dem Vorbereitungsdienst oder Versetzung aus einem anderen Land; die Erklärung ist unwiderruflich (§ 3c). |
| Heilfürsorge Feuerwehr | Ja, im Einsatzdienst, mit WahlrechtBeamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst; Ablehnung wie bei der Polizei. Wer bereits beihilfeberechtigt ist und in den Einsatzdienst wechselt, bleibt in der Beihilfe und kann Heilfürsorge unwiderruflich beantragen (§ 3b). |
| Heilfürsorge Justizvollzug | Nein, BeihilfeAusnahme: Polizeivollzugsbeamte, die in den Justizvollzugsdienst versetzt wurden (§ 3a Abs. 1 Nr. 2). |
Rechtsgrundlage: § 3 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Zuständig:
Die Übersicht fasst die Regeln vereinfacht zusammen. Maßgeblich ist die jeweils gültige Beihilfeverordnung; im Einzelfall entscheidet die Beihilfestelle.
Besonderheiten in Sachsen-Anhalt
- Keine eigene Beihilfeverordnung: Es gilt die Bundesbeihilfeverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die Bemessungssätze regelt das Landesgesetz.
- Seit 1. Januar 2026 Zuschuss zur freiwilligen GKV in Höhe des halben Beitrags – anders als in Sachsen und Thüringen widerruflich, aber ohne Zuschuss zur privaten Vollversicherung.
- Polizei und Feuerwehr im Einsatzdienst erhalten Heilfürsorge und können sie binnen sechs Monaten zugunsten der Beihilfe ablehnen.
- Antragsfrist von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum.
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Beihilfe nach Bundesrecht, Sätze nach Landesrecht
Der Bemessungssatz beträgt 50 % für aktive Beamtinnen und Beamte, 70 % für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für Ehe- und Lebenspartner und 80 % für Kinder. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er auf 70 %, allerdings nur bei der Person, die den Familienzuschlag bezieht. Während der Elternzeit gelten ebenfalls 70 %. Der Partner ist berücksichtigungsfähig, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag 20.000 € nicht übersteigt; dieser Betrag wird an die Rentenanpassung gekoppelt.
Beihilfefähig ist, was die BBhV vorsieht. Dazu gehören im Krankenhaus wahlärztliche Leistungen und die gesondert berechnete Unterkunft bis zu einem täglichen Höchstbetrag. Eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht, wohl aber Eigenbehalte: 10 % je Arznei- oder Verbandmittel (mindestens 5 €, höchstens 10 €) und 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr, auf Antrag zusammen begrenzt auf 2 % der jährlichen Einnahmen, bei chronisch Kranken auf 1 %.
Anträge sind innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum zu stellen. Für Landesbedienstete ist die Beihilfestelle beim Finanzamt Dessau-Roßlau zuständig.
Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung seit 2026
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2026 wurde § 3d BesVersEG LSA eingeführt. Freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte erhalten auf Antrag die Hälfte ihres nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, wenn sie auf ergänzende Beihilfe verzichten. Pflegeaufwendungen bleiben beihilfefähig, einen Zuschuss zur Pflegeversicherung gibt es nicht.
Anders als in Sachsen und Thüringen ist die Entscheidung widerruflich: zu Beginn eines Monats, schriftlich und mindestens drei Monate im Voraus. Wer später in die PKV wechselt, wird allerdings nach dem dann aktuellen Gesundheitszustand und Eintrittsalter eingestuft; Hintergründe dazu unter Wechsel aus der GKV in die PKV. Erstanträge bis zum 31. Dezember 2026 wirken auf den 1. Januar 2026 zurück.
Polizei und Feuerwehr: Heilfürsorge mit Wahlrecht
Polizistinnen und Polizisten erhalten in Sachsen-Anhalt Heilfürsorge, ebenso Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst, jeweils auch mit Anwärterbezügen. Neu eingestellte Beamte mit Dienstbezügen, Beamte bei der Ernennung auf Probe nach dem Vorbereitungsdienst und aus einem anderen Land Versetzte können die Heilfürsorge innerhalb von sechs Monaten schriftlich ablehnen; dann gilt Beihilfe. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Wer bei der Feuerwehr bereits beihilfeberechtigt ist und in den Einsatzdienst wechselt, bleibt in der Beihilfe und kann die Heilfürsorge unwiderruflich beantragen. Im Justizvollzug gilt Beihilfe, außer für dorthin versetzte Polizeivollzugsbeamte. Mehr zur Abwägung unter PKV für Polizisten.
Anwärter und Referendare
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind mit dem Anwärtergrundbetrag beihilfeberechtigt, mit einem Bemessungssatz von 50 %. Zahnersatz, Inlays, Kronen, Implantate und Funktionsanalysen sind im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nicht beihilfefähig, außer nach einem Unfall oder nach drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 17 BBhV). Freiwillig gesetzlich versicherte Anwärterinnen und Anwärter können den GKV-Zuschuss beantragen; mehr unter PKV für Beamtenanwärter.
Häufige Fragen
Gilt in Sachsen-Anhalt die Bundesbeihilfeverordnung?
Ja. Solange das Land keine eigene Verordnung erlässt, gilt nach § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA die jeweils geltende BBhV. Die Bemessungssätze stehen im Landesgesetz selbst und entsprechen in der Höhe denen des Bundes.
Bekomme ich den neuen Zuschuss auch, wenn ich privat versichert bin?
Nein. Der Zuschuss nach § 3d gilt nur für freiwillig gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte erhalten weiterhin individuelle Beihilfe zu ihren Behandlungskosten.
Können sich Polizistinnen und Polizisten gegen die Heilfürsorge entscheiden?
Ja, innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung mit Dienstbezügen, nach der Ernennung auf Probe im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder nach einer Versetzung aus einem anderen Land. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Personalstelle zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Erhalten Feuerwehrbeamtinnen und -beamte in Sachsen-Anhalt Heilfürsorge?
Ja, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst. Wer vorher beihilfeberechtigt war und in den Einsatzdienst wechselt, bleibt in der Beihilfe und kann Heilfürsorge beantragen. Für die Ablehnung gelten dieselben Fristen wie bei der Polizei.
Welche Einkommensgrenze gilt für meinen Ehepartner?
Maßgeblich ist § 6 Abs. 2 BBhV: Der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag darf den mit der Rentenanpassung fortgeschriebenen Betrag nicht übersteigen (Grundbetrag 20.000 €, für Anträge 2026 nennt das Bundesverwaltungsamt 22.648 €). Sind die Einkünfte im laufenden Jahr geringer, ist Beihilfe unter Vorbehalt möglich.
Wie lange kann ich Rechnungen bei der Beihilfe einreichen?
Beihilfe wird gewährt, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum gestellt wird (§ 54 BBhV).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- § 3 BesVersEG LSA, Landesrecht Sachsen-Anhalt (Fassung vom 14.01.2026, gültig ab 01.01.2026)
- § 3a BesVersEG LSA – Heilfürsorge (gültig ab 15.10.2024)
- BesVersEG LSA, Gesamtausgabe gültig ab 01.04.2026 mit Änderungshistorie
- Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt: Hinweisblatt zum Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung (29. Januar 2026)
- GEW Sachsen-Anhalt: Landtag beschließt Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (06.02.2026)
- Bundesbeihilfeverordnung § 6 (gesetze-im-internet.de)
- Bundesbeihilfeverordnung § 26
- Bundesbeihilfeverordnung §§ 49, 50
- Bundesbeihilfeverordnung § 17
- Bundesbeihilfeverordnung § 54
- GdP Sachsen-Anhalt: Informationen zur zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV (14. August 2024)
- Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt: Bezügeverwaltung – Kontakt
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners (Stand Januar 2026)
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