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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Anwärterinnen und Anwärter ohne Übernahme: was aus Beihilfe und PKV wird

Prüfung endgültig nicht bestanden, Ausbildung abgebrochen oder keine Stelle: wann die Beihilfe endet und wie Sie lückenlos versichert bleiben.

Nicht jeder Vorbereitungsdienst führt in das Beamtenverhältnis auf Probe. Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht, die Ausbildung abbricht, entlassen wird oder trotz bestandener Prüfung keine Stelle erhält, verliert mit dem Beamtenverhältnis auch die Beihilfe. Die Pflicht, krankenversichert zu sein, bleibt bestehen (§ 193 Abs. 3 VVG).

Dieser Beitrag zeigt, wann die Beihilfe genau endet und was sie danach noch zahlt, wie der private Vertrag weiterläuft, welche Wege in die gesetzliche Krankenversicherung offenstehen und wie Sie sich eine spätere Verbeamtung offenhalten. Die Grundlagen zum Vorbereitungsdienst finden Sie auf der Seite PKV für Beamtenanwärter.

Auf einen Blick

  • Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Prüfung.
  • Rechnungen aus der Dienstzeit bleiben beihilfefähig; beim Bund haben Sie für den Antrag drei Jahre Zeit.
  • Auf Antrag binnen sechs Monaten muss die PKV ohne Gesundheitsprüfung auf 100 % aufstocken, rückwirkend ab dem Wegfall.
  • In die gesetzliche Krankenversicherung führt meist nur eine neue Versicherungspflicht oder die Familienversicherung.
  • Wer später doch verbeamtet werden möchte, sichert sich mit einer Anwartschaft den heutigen Gesundheitszustand.

Wann Beamtenverhältnis und Beihilfe enden

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden ist, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 22 Abs. 4 BeamtStG). Beim Bund kommt es auf den Tag an, an dem Ihnen das Ergebnis bekannt gegeben wird (§ 37 Abs. 2 BBG). Ein erster Fehlversuch beendet es in der Regel noch nicht: Beim Bund kann die Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden, in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal (§ 20 BLV).

Daneben können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wobei ihnen die Gelegenheit zum Abschluss der Ausbildung gegeben werden soll (§ 23 Abs. 4 BeamtStG). Umgekehrt können Sie Ihre Entlassung jederzeit schriftlich verlangen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). Wer im Vorbereitungsdienst dauernd dienstunfähig wird, kann nicht in den Ruhestand treten und wird entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG); die Folgen für die Versorgung beschreibt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitslücke.

Eine bestandene Prüfung führt nicht automatisch zur Übernahme. In Bayern etwa begründet das Bestehen der Qualifikationsprüfung ausdrücklich keinen Anspruch auf ein Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 28 Abs. 2 LlbG). Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes endet die Beihilfe, individuell wie pauschal, und erst ein neues Beamtenverhältnis bringt einen neuen Anspruch, wie die Beihilfestellen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern erläutern.

Was die Beihilfe noch erstattet

Beihilfefähig bleiben Aufwendungen, die entstanden sind, solange Sie beihilfeberechtigt waren; maßgeblich ist der Tag der Behandlung, nicht das Rechnungsdatum (§ 6 Abs. 1 BBhV). Rechnungen aus der Dienstzeit können Sie deshalb auch nach dem Ausscheiden einreichen: beim Bund binnen drei Jahren nach Rechnungsdatum (§ 54 BBhV), in Bayern ebenfalls binnen drei Jahren, in Bremen, im Saarland und in Thüringen nur binnen eines Jahres.

Läuft eine Behandlung über das Ende hinaus, etwa eine Zahnsanierung oder eine Physiotherapie, trägt die Beihilfe nur die Leistungen bis zum letzten Tag. Für alles danach muss Ihr neuer Schutz bereits stehen.

Eine Ausnahme gilt nach einem Dienstunfall: Wer im Vorbereitungsdienst durch einen Dienstunfall verletzt wurde, erhält beim Bund auch als früherer Beamter weiter das Heilverfahren und, solange die Erwerbsfähigkeit unfallbedingt um mindestens 30 % gemindert ist, einen Unterhaltsbeitrag (§ 38 BeamtVG). Für Landesbeamte gelten die Versorgungsgesetze der Länder.

Den privaten Vertrag auf 100 % aufstocken

Entfällt die Beihilfe, muss Ihr Versicherer den Schutz auf Antrag im Rahmen seiner bestehenden Tarife so anpassen, dass der Wegfall ausgeglichen wird (§ 199 Abs. 2 VVG). Stellen Sie den Antrag binnen sechs Monaten, entfallen Risikoprüfung und Wartezeiten, und der Schutz wird nach Angaben des PKV-Verbands rückwirkend ab dem Wegfall angepasst. Ein bestehender Risikozuschlag gilt dann auch für den zusätzlichen Teil.

Der Beitrag steigt, weil der Versicherer nun die gesamten Kosten trägt und für den neuen Teil Ihr Alter bei der Aufstockung zählt. Für Mehrleistungen über den bisherigen Umfang hinaus, etwa eine Chefarztbehandlung, darf er Ihre Gesundheit prüfen.

Waren Sie über die Öffnungsaktion aufgenommen worden, bleibt Ihr Zuschlag auf 30 % begrenzt, wenn Sie den Wechsel in einen leistungsähnlichen Tarif Ihres Versicherers binnen sechs Monaten beantragen; die Grenze bezieht sich dann auf den gesamten Beitrag, sofern die Bedingungen nichts anderes vorsehen. Bei einem Anwärtertarif legt der Vertrag fest, welcher Tarif an seine Stelle tritt; mehr dazu im Beitrag Anwärtertarif in der PKV.

Auch die private Pflegepflichtversicherung muss vom anteiligen, beihilfekonformen auf den vollen Schutz umgestellt werden. Vorerkrankungen darf der Versicherer dabei nicht ausschließen (§ 23 Abs. 1 und 3, § 110 SGB XI).

Wege in die gesetzliche Krankenversicherung

Der freiwillige Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung ist an enge Voraussetzungen gebunden, meist an eine Anzeige binnen drei Monaten nach dem Ende einer Pflicht- oder Familienversicherung und an Vorversicherungszeiten (§ 9 SGB V). Wer zu Beginn des Vorbereitungsdienstes in die private Versicherung gewechselt ist, hat diese Frist längst hinter sich. Zurück führt deshalb in der Regel eine neue Versicherungspflicht oder die Familienversicherung:

  • Beschäftigung: Arbeitnehmer sind pflichtversichert, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, 2026 sind das 77.400 €; Auszubildende ebenfalls (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Verdienen Sie mehr oder machen Sie sich selbstständig, bleiben Sie privat versichert.
  • Studium: Eingeschriebene Studierende sind grundsätzlich bis zum 30. Geburtstag pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Binnen drei Monaten können Sie sich befreien lassen, um privat versichert zu bleiben; die Befreiung ist unwiderruflich (§ 8 SGB V).
  • Familienversicherung: Über einen gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner sind Sie beitragsfrei mitversichert, über einen Elternteil bis 23 ohne Erwerbstätigkeit oder bis 25 in Schul- oder Berufsausbildung, jeweils nur bis zu einer Einkommensgrenze (§ 10 SGB V).
  • Arbeitslosengeld: Es setzt voraus, dass Sie in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren (§§ 142, 143 SGB III). Die Zeit als Beamtin oder Beamter zählt nicht, weil sie versicherungsfrei war (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist grundsätzlich gesetzlich versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Grundsicherungsgeld führt dagegen nicht in die gesetzliche Versicherung, wenn Sie zuletzt privat versichert waren; eine Familienversicherung ist dann ebenfalls ausgeschlossen (§ 5 Abs. 5a SGB V).

Kündigen oder als Anwartschaft behalten

Wer zuletzt privat versichert war, fällt nicht unter die Auffangversicherungspflicht der gesetzlichen Kassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Tritt eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung ein, können Sie die private Kranken- und Pflegeversicherung binnen drei Monaten rückwirkend kündigen; den Nachweis kann der Versicherer verlangen (§ 205 Abs. 2 VVG, § 27 SGB XI). Waren Sie im Vorbereitungsdienst freiwillig gesetzlich versichert, bleiben Sie Mitglied Ihrer Kasse, tragen den Beitrag ohne pauschale Beihilfe aber allein (§ 250 Abs. 2 SGB V).

Wer sich später erneut bewerben möchte, etwa in einer anderen Laufbahn oder bei einem anderen Dienstherrn, sollte nicht vorschnell kündigen. Die Öffnungsaktion erleichtert grundsätzlich nur den erstmaligen Zugang: Wer schon einmal privat vollversichert war, wird nach den Bedingungen des PKV-Verbands in der Regel nicht erneut aufgenommen. Eine Ausnahme gilt etwa, wenn eine erneute private Versicherung beim Ende des alten Vertrags nicht absehbar war und deshalb keine Anwartschaft abgeschlossen wurde.

Mit einer Anwartschaftsversicherung ruht der Vertrag, und Sie können ihn später ohne erneute Risikoprüfung wieder aufleben lassen; die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich das Eintrittsalter. Für Tarife nach Art der Lebensversicherung haben Sie bei einer Kündigung ein gesetzliches Recht darauf (§ 204 Abs. 5 VVG), bei einem befristeten Anwärtertarif kommt es auf die Bedingungen an. Auch eine Anwartschaft lässt sich bei Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen, Sie müssen das aber nicht.

Beginnt später doch ein neues Beamtenverhältnis, setzt die Beihilfe wieder ein. Einen aufgestockten Vertrag passt der Versicherer dann an den neuen Bemessungssatz an, binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG); eine Anwartschaft aktivieren Sie nach ihren Bedingungen. Beamtenberatung24 begleitet solche Übergänge und berät telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.

Häufige Fragen

Ich habe die Prüfung beim ersten Versuch nicht bestanden. Endet jetzt meine Beihilfe?

In der Regel nicht. Nach dem Beamtenstatusgesetz endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf erst mit dem endgültigen Nichtbestehen, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Ob und wie oft Sie wiederholen dürfen und ob sich der Vorbereitungsdienst bis dahin verlängert, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; beim Bund ist eine Wiederholung vorgesehen (§ 20 BLV).

Kann ich wieder über meine Eltern versichert werden?

Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kommt die beitragsfreie Familienversicherung in Betracht, bis 25 vor allem bei einer neuen Ausbildung oder einem Studium (§ 10 SGB V). Bei beihilfeberechtigten Eltern zählt, ob Sie wieder im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Beim Bund ist das der Fall, solange für Sie Kindergeld zusteht, etwa während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag; die Beihilfe beträgt dann 80 % (§ 4 Abs. 2, § 46 Abs. 2 BBhV, § 40 BBesG, § 32 Abs. 4 EStG).

Ich hatte als Polizeianwärter Heilfürsorge. Was gilt für mich?

Je nach Land erhalten Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter schon in der Ausbildung Heilfürsorge, etwa in Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die Heilfürsorge endet mit dem Ausscheiden, und es gibt keinen privaten Vertrag, den Sie aufstocken könnten. Ob eine Anwartschaft auf einen Beihilfetarif ohne neue Prüfung in einen Volltarif umgestellt werden kann, regeln ihre Bedingungen. Ohne Anwartschaft prüft ein privater Versicherer Ihre Gesundheit neu; die Zeit mit Heilfürsorge wird auf Wartezeiten angerechnet, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten für einen nahtlosen Beginn stellen (§ 197 Abs. 2 VVG).

Ich habe die Sechsmonatsfrist für die Aufstockung verpasst. Was nun?

Der Anspruch auf Anpassung bleibt, der Versicherer darf für den hinzukommenden Teil aber Ihre Gesundheit prüfen und Zuschläge verlangen oder Leistungen ausschließen, so der PKV-Verband. Bis zur Anpassung erstattet Ihr Tarif nur seinen bisherigen Prozentsatz, den Rest jeder Rechnung tragen Sie selbst. Melden Sie den Wegfall der Beihilfe deshalb sofort.

Was wird aus der Versicherung meiner Familie?

Auch für Ehe- oder Lebenspartner und Kinder endet die Beihilfe mit Ihrem Beamtenverhältnis. Sind sie privat versichert, müssen auch ihre Tarife angepasst werden, binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG). Werden Sie gesetzlich versichert, können Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei familienversichert sein; bei Kindern kommt es auch auf das Einkommen des anderen Elternteils an (§ 10 SGB V).

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.