Aktualisiert am 11. Oktober 2026
Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamtinnen und Beamte
Was eine Dienstunfähigkeitsversicherung leistet, woran Sie eine echte DU-Klausel erkennen und warum der Schutz schon im Vorbereitungsdienst zählt.
Wer als Beamtin oder Beamter dauerhaft erkrankt, behält nicht automatisch sein Einkommen. Anwärter und Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit in der Regel entlassen, und auch auf Lebenszeit liegt das Ruhegehalt in den ersten Dienstjahren deutlich unter den aktiven Bezügen. Wie groß diese Dienstunfähigkeitslücke ist, hängt von Status, Dienstzeit und Land ab.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung zahlt in diesem Fall eine vereinbarte monatliche Rente. Ob sie im Ernstfall leistet, hängt vom Wortlaut der Bedingungen ab: davon, ob der Versicherer der Entscheidung Ihres Dienstherrn folgt, ob der Schutz auch bei einer Entlassung gilt und ob besondere Anforderungen wie im Polizeidienst berücksichtigt sind. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie achten sollten.
Auf einen Blick
- Eine echte DU-Klausel knüpft die Rente an die Entscheidung des Dienstherrn, nicht an eine eigene Prüfung.
- Anwärter und Beamte auf Probe trifft Dienstunfähigkeit am härtesten, weil ihnen die Entlassung droht.
- Polizei und je nach Land auch Feuerwehr und Justizvollzug brauchen einen Einschluss der besonderen Dienstunfähigkeit.
- Bei begrenzter Dienstfähigkeit leisten Tarife sehr unterschiedlich, teils erst ab halber Arbeitszeit.
- Gesundheitsfragen vollständig beantworten: Fehler können fünf, bei Vorsatz zehn Jahre nachwirken.
Was die Versicherung leistet
Im Leistungsfall zahlt der Versicherer die vereinbarte monatliche Rente und stellt den Vertrag beitragsfrei. Angeboten wird der Schutz meist als Berufsunfähigkeitsversicherung mit Einschluss des Dienstunfähigkeitsrisikos, also mit einer besonderen Klausel für Beamte.
Dienstunfähig ist nach § 26 Abs. 1 BeamtStG und § 44 Abs. 1 BBG, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Als dienstunfähig kann auch gelten, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht auf volle Wiederherstellung innerhalb einer weiteren Frist hat; beim Bund sind das sechs Monate, in den Ländern bestimmt das Landesrecht die Frist.
Die Entscheidung trifft der Dienstherr auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 47, § 48 BBG). Vorher prüft er, ob Sie in einem anderen Amt, auch einer anderen Laufbahn, weiterarbeiten können, denn wer anderweitig verwendbar ist, wird nicht in den Ruhestand versetzt.
Wird die Dienstfähigkeit später wiederhergestellt, kann der Dienstherr Sie erneut in das Beamtenverhältnis berufen (§ 46 BBG, § 29 BeamtStG). Gute Bedingungen regeln deshalb klar, wie lange die Rente läuft, etwa solange Versorgungsbezüge gezahlt werden oder bis zur Reaktivierung.
Echte DU-Klausel statt Berufsunfähigkeitsprüfung
Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Viele Bedingungen verlangen dafür eine Einschränkung von mindestens 50 % für voraussichtlich mindestens sechs Monate. Über die Dienstunfähigkeit entscheidet dagegen der Dienstherr nach Beamtenrecht, und beide Bewertungen können auseinanderfallen.
Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel schließt diese Lücke: Der Versicherer folgt der Entscheidung des Dienstherrn und verzichtet auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit. Auslöser ist dann die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, belegt durch das amtsärztliche Zeugnis. Bei einer unechten Klausel behält sich der Versicherer ein eigenes Prüfungsrecht vor.
Wie viel vom genauen Wortlaut abhängt, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2023 (IV ZR 58/22). Die dort streitige Klausel verlangte neben der Ruhestandsversetzung zusätzlich, dass der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner Kräfte dauernd dienstunfähig ist. Die Entscheidung des Dienstherrn begründete deshalb nur eine widerlegbare Vermutung, und der Versicherer durfte die Dienstunfähigkeit selbst nachprüfen.
Achten Sie daher darauf, dass die Verfügung über Ruhestand oder Entlassung zusammen mit dem amtsärztlichen Zeugnis als Nachweis genügt. Prüfen Sie außerdem, ob die Klausel nur die allgemeine Dienstunfähigkeit erfasst oder auch die besonderen Regeln Ihrer Laufbahn.
Teildienstunfähigkeit: begrenzte Dienstfähigkeit
Können Sie Ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, sieht der Dienstherr von der Versetzung in den Ruhestand ab und verkürzt stattdessen die Arbeitszeit (§ 27 BeamtStG, § 45 BBG). Man spricht von begrenzter Dienstfähigkeit oder Teildienstunfähigkeit.
Beim Bund gibt es dann Bezüge entsprechend der verkürzten Arbeitszeit und zusätzlich einen Zuschlag von 50 % des Unterschieds zur vollen Besoldung (§ 6a BBesG). Bei halber Arbeitszeit ergibt das 75 % der Vollzeitbezüge. Für das spätere Ruhegehalt zählen diese Jahre nur anteilig, mindestens aber zu zwei Dritteln (§ 6 Abs. 1 BeamtVG); die Länder regeln Besoldung und Versorgung in eigenen Gesetzen.
Versicherer behandeln diesen Fall sehr unterschiedlich. Manche Bedingungen leisten erst, wenn die Arbeitszeit um die Hälfte verkürzt wird, und zahlen dann die halbe Rente; bei einer geringeren Verkürzung gibt es nichts. Andere bieten eine Teil-DU-Absicherung als Option an, die schon ab 20 % Arbeitszeitverkürzung leistet.
Besondere Dienstunfähigkeit bei Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug
Für einzelne Beamtengruppen können besondere Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gelten (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG, § 44 Abs. 7 BBG). Am bekanntesten ist die Polizeidienstunfähigkeit: Wer den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, ist polizeidienstunfähig (§ 4 BPolBG, § 115 LBG NRW, Art. 128 BayBG).
Polizeidienstunfähig heißt nicht allgemein dienstunfähig. Betroffene sollen möglichst in eine andere Laufbahn wechseln (§ 115 Abs. 3 LBG NRW); kommt es dennoch zur Ruhestandsversetzung oder Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit, muss eine Klausel, die nur die allgemeine Dienstunfähigkeit absichert, nicht leisten.
Für Feuerwehr und Justizvollzug unterscheiden sich die Regeln je nach Land. Bayern etwa regelt die Polizeidienstunfähigkeit in Art. 128 BayBG, während Art. 130 und 132 BayBG für Justizvollzug und Feuerwehr auf die besondere Altersgrenze verweisen.
Versicherer bieten deshalb Klauseln für die besondere oder spezielle Dienstunfähigkeit an, teils als Zusatzbaustein. Prüfen Sie, ob Ihre Laufbahn ausdrücklich genannt ist und ob die Leistung befristet ist: Manche Bedingungen zahlen nach einer Entlassung wegen Vollzugsdienstunfähigkeit höchstens 72 Monate und danach nur bei allgemeiner Dienst- oder Berufsunfähigkeit. Mehr zum Polizeidienst lesen Sie unter PKV für Polizistinnen und Polizisten.
Schon als Anwärter oder auf Probe absichern
Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 BBG). Beamte auf Probe müssen nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückgeht, etwa auf einen Dienstunfall; sonst droht die Entlassung (§ 28, § 23 Abs. 1 BeamtStG). In beiden Fällen bleibt meist nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI).
Hinzu kommt die gesundheitliche Eignung für die Lebenszeit: Sie fehlt nach dem Bundesverwaltungsgericht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen (Urteil vom 25. Juli 2013, 2 C 12.11). Wer in der Probezeit schwer erkrankt, riskiert deshalb auch eine Entlassung wegen fehlender Bewährung (§ 23 Abs. 3 BeamtStG).
Eine vollständige Klausel schließt die Entlassung von Beamten auf Widerruf und auf Probe ausdrücklich ein. Manche Bedingungen leisten in diesen Fällen nur befristet, bei einem großen Anbieter etwa höchstens drei Jahre, wenn danach weder Versorgungsbezüge fließen noch eine Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Regeln vorliegt. Achten Sie auch darauf, wie eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen in der Probezeit behandelt wird.
Ein früher Abschluss hat Vorteile, weil in jungen Jahren meist weniger Vorerkrankungen anzugeben sind und das Eintrittsalter den Beitrag beeinflusst. Wie Sie den Krankenversicherungsschutz im Vorbereitungsdienst regeln, erklärt die Seite PKV für Beamtenanwärter.
Gesundheitsfragen und anonyme Risikovoranfrage
Vor Vertragsschluss müssen Sie alle Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt; das gilt auch für Rückfragen nach Ihrem Antrag und vor der Annahme (§ 19 Abs. 1 VVG). Maßgeblich sind die Fragen und Zeiträume im jeweiligen Antrag.
Fehlen Angaben, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag rückwirkend anpassen (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG). Nach einem Rücktritt im Leistungsfall muss er nicht zahlen, wenn der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall ursächlich war, bei Arglist überhaupt nicht (§ 21 Abs. 2 VVG). Seine Rechte erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren, sofern der Versicherungsfall nicht vorher eingetreten ist (§ 21 Abs. 3 VVG).
Zur Vorbereitung hilft ein Auszug Ihrer Krankenkasse: Sie unterrichtet Sie auf Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen, und Diagnosedaten, deren Unrichtigkeit ein ärztlicher Nachweis belegt, muss sie auf Antrag berichtigt verwenden (§ 305 Abs. 1 SGB V).
Bei Vorerkrankungen ist eine anonyme Risikovoranfrage sinnvoll: Die Angaben gehen ohne Namen an mehrere Versicherer, und die Antworten zeigen, ob ein Antrag ohne Einschränkung, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder gar nicht angenommen würde. Bedenken Sie dabei, dass vereinbarte Ausschlüsse nach manchen Bedingungen ausdrücklich auch für die Leistung bei Dienstunfähigkeit gelten.
Nachversicherungsgarantie, Dynamik und Leistungsdauer
Mit einer Nachversicherungsgarantie können Sie die Rente bei bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen. Typische Anlässe sind Heirat, die Geburt eines Kindes, die Ernennung auf Probe oder auf Lebenszeit und eine Beförderung; einige Tarife erlauben in den ersten fünf Vertragsjahren zusätzlich eine Erhöhung ohne Anlass.
Diese Garantien haben Grenzen. Bei einem großen Anbieter muss die Erhöhung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ereignis beantragt werden, ist für die Dienstunfähigkeitsrente nur bis zum 45. Lebensjahr möglich und darf eine Obergrenze im Verhältnis zu den Nettobezügen nicht überschreiten. Eine vereinbarte Dynamik erhöht Rente und Beitrag regelmäßig und soll steigende Bezüge und Inflation ausgleichen.
Die Leistungsdauer sollte bis zu Ihrer Altersgrenze reichen. Beim Bund liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren (§ 51 BBG); für einzelne Vollzugsdienste gelten frühere Grenzen, in Nordrhein-Westfalen etwa 62 Jahre für den allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalten (§ 117 LBG NRW). Steigt die Altersgrenze, hilft eine Verlängerungsoption ohne neue Gesundheitsprüfung, die manche Tarife Beamten anbieten und andere für Beamte ausschließen.
Worauf es bei der Höhe ankommt
Maßgeblich ist die Lücke zwischen Ihren heutigen Nettobezügen und dem, was im Ernstfall vom Dienstherrn kommt. Im Vorbereitungsdienst und in der Probezeit ist das oft fast das gesamte Einkommen, weil bei einer Entlassung kein Ruhegehalt gezahlt wird. Auf Lebenszeit hängt die Lücke von der Dienstzeit ab; das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder einen amtsunabhängigen Mindestbetrag (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
Vom Ruhegehalt gehen weiter die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ab, auch wenn der Beihilfesatz für Versorgungsempfänger beim Bund auf 70 % steigt (§ 46 BBhV). Den Tarif passt der Versicherer auf Antrag an den neuen Bemessungssatz an (§ 199 VVG).
Die Rente aus einer privat finanzierten, selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ist steuerlich eine abgekürzte Leibrente und wird nur mit einem Ertragsanteil besteuert, der von der Laufzeit abhängt (§ 22 Nr. 1 EStG, § 55 Abs. 2 EStDV).
Versicherer begrenzen die versicherbare Rente im Verhältnis zum Einkommen, für Personen in Ausbildung gelten teils eigene Grenzen. Planen Sie deshalb von Anfang an, wie die Rente mit Beförderungen mitwachsen soll. Beamtenberatung24 berät telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Häufige Fragen
Brauche ich als Beamter auf Lebenszeit noch eine Dienstunfähigkeitsversicherung?
Das hängt vor allem von Ihrer Dienstzeit ab. In den ersten Jahren liegt das Ruhegehalt trotz Zurechnungszeit deutlich unter den aktiven Bezügen, und bei Dienstunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr wird es um bis zu 10,8 % gemindert (§ 13, § 14 Abs. 3 BeamtVG). Mit wachsender Dienstzeit wird die Lücke kleiner.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ich als Anwärter entlassen werde?
Nur wenn die Klausel die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit für Beamte auf Widerruf ausdrücklich einschließt. Prüfen Sie außerdem, ob die Leistung nach einer Entlassung zeitlich begrenzt ist und was danach gilt.
Was passiert mit der Rente, wenn ich wieder dienstfähig werde?
Wird Ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt, können Sie erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden; auf eigenen Antrag ist das in den Ländern bis zu einer landesrechtlichen Frist möglich, spätestens zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung (§ 29 Abs. 1 BeamtStG). Mit der Rückkehr in den Dienst endet in der Regel auch die Rente aus dem Vertrag.
Gilt der Schutz weiter, wenn ich den öffentlichen Dienst verlasse?
Je nach Anbieter läuft der Vertrag dann als normale Berufsunfähigkeitsversicherung weiter, teils mit einer Wechseloption ohne vollständige neue Risikoprüfung. Die genaue Regelung steht in den Bedingungen Ihres Tarifs.
Muss ich auch weit zurückliegende Behandlungen angeben?
Anzugeben ist alles, wonach der Versicherer in Textform fragt, und zwar für die im Antrag genannten Zeiträume (§ 19 Abs. 1 VVG). Liegt eine Behandlung außerhalb dieser Zeiträume und fragt der Antrag auch sonst nicht danach, gehört sie nicht zur Anzeigepflicht nach § 19 VVG.
Zahlt die Versicherung auch nach einem Dienstunfall?
Ja, wenn die Voraussetzungen der Klausel erfüllt sind; auf die Ursache kommt es grundsätzlich nicht an, abgesehen von den in den Bedingungen genannten Ausschlüssen. Daneben greift die Unfallfürsorge des Dienstherrn: Beamte auf Probe kommen dann in den Ruhestand, und das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 28 BeamtStG, § 36 BeamtVG).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- § 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit
- § 47 und § 48 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit, ärztliche Untersuchung
- § 46 BBG und § 29 BeamtStG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeitsversicherung)
- BGH, Urteil vom 31. Mai 2023 – IV ZR 58/22 (Volltext bei rewis.io)
- HUK-COBURG-Lebensversicherung: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte und Richter mit Einschluss des Dienstunfähigkeitsrisikos (SDU 2022.01 V3)
- LVM Versicherung: Dienstunfähigkeitsvorsorge für Beamte und Anwärter (W 8121, 06/2026)
- SIGNAL IDUNA: Dienstunfähigkeits-Absicherung SI WorkLife EXKLUSIV/-PLUS (2711315, Aug. 2026)
- die Bayerische: Zusatzbedingungen für den Einschluss des besonderen Dienstunfähigkeitsrisikos für Vollzugsbeamte (B 660124, 09/2025)
- § 27 BeamtStG und § 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit
- § 6a BBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- § 6 BeamtVG – Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 4 BPolBG – Polizeidienstunfähigkeit
- Landesbeamtengesetz NRW (Fassung vom 4. August 2026), § 115 und § 117
- Art. 128, 130 und 132 BayBG
- § 23 und § 28 BeamtStG – Entlassung, Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
- § 37 BBG – Entlassung von Beamten auf Widerruf
- § 8 SGB VI – Nachversicherung
- BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11
- § 19 und § 21 VVG – Anzeigepflicht, Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte
- § 51 BBG – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 13, § 14 und § 36 BeamtVG
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger
- § 22 EStG und § 55 EStDV – Besteuerung von Leibrenten, abgekürzte Leibrenten