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Wechsel aus der GKV in die PKV für Beamtinnen und Beamte

Wann Beamte die gesetzliche Krankenkasse verlassen können, welche Fristen gelten und wie Sie die Öffnungsaktion der PKV bei Vorerkrankungen nutzen.

Mit der Ernennung werden Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, auch im Vorbereitungsdienst, sofern sie Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Krankenversichert sein müssen sie trotzdem: Wer Beihilfe erhält, muss den Teil der Kosten absichern, den die Beihilfe nicht trägt (§ 193 Abs. 3 VVG).

Der Großteil der Beamten ist deshalb privat versichert, mit einem Tarif, der genau die Lücke zur Beihilfe schließt. Der Wechsel selbst ist eine Abfolge von Fristen: Austritt oder Kündigung bei der Krankenkasse, Antrag bei der PKV und bei Vorerkrankungen die Öffnungsaktion. Diese Seite zeigt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Auf einen Blick

  • Beamte sind in der GKV versicherungsfrei, müssen aber den Teil ohne Beihilfe versichern.
  • Wer bisher pflicht- oder familienversichert war, kann binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austreten.
  • Freiwillige Mitglieder kündigen zum Ende des übernächsten Monats und weisen die neue Versicherung nach.
  • Die Öffnungsaktion gilt sechs Monate ab der ersten Verbeamtung und begrenzt Zuschläge auf 30 %.
  • Eine Rückkehr in die GKV ist als Beamter in der Regel nicht mehr möglich.

Versicherungsfrei ab der Ernennung

Die Versicherungsfreiheit gilt für Beamte mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sie bleibt auch dann bestehen, wenn Sie nebenher eine Beschäftigung ausüben, die für sich genommen versicherungspflichtig wäre (§ 6 Abs. 3 SGB V).

Mit der Ernennung beginnt der Beihilfeanspruch; beihilfefähig sind beim Bund Aufwendungen, die ab diesem Zeitpunkt entstehen (§ 2, § 6 Abs. 1 BBhV). Die private Krankenversicherung sollte deshalb nahtlos am Tag der Ernennung beginnen.

Zur Krankenversicherung gehört die Pflegeversicherung: Privat Versicherte schließen eine beihilfekonforme private Pflegepflichtversicherung ab (§ 23 Abs. 1 und 3 SGB XI). Freiwillig gesetzlich Versicherte sind in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dort als Beihilfeberechtigte die Leistungen zur Hälfte (§ 20 Abs. 3, § 28 Abs. 2 SGB XI).

Vermeiden Sie Lücken: Wer ohne Krankenversicherung ist und den Vertrag erst mehr als einen Monat später beantragt, muss an die PKV einen Prämienzuschlag zahlen (§ 193 Abs. 4 VVG). Solange die gesetzliche Mitgliedschaft fortbesteht, entsteht keine Lücke, dafür zahlen Sie den Kassenbeitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V).

Austritt oder Kündigung: die Fristen der Krankenkasse

Waren Sie bisher pflichtversichert, etwa als Angestellte oder Studierende, oder familienversichert, endet diese Versicherung mit der Ernennung. Die Kasse führt Sie dann automatisch als freiwilliges Mitglied weiter, es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit Ihren Austritt (§ 188 Abs. 4 SGB V). Wirksam wird der Austritt nur, wenn Sie eine anderweitige Absicherung nachweisen, in der Regel durch die Versicherungsbestätigung der PKV.

Waren Sie schon vorher freiwilliges Mitglied, gilt eine Kündigungsfrist: Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung, die zwölfmonatige Bindung an die Kasse gilt beim Wechsel in die PKV nicht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Kasse bestätigt die Kündigung innerhalb von zwei Wochen; wirksam wird sie, wenn Sie innerhalb der Frist die neue Absicherung nachweisen.

Erklären Sie Austritt oder Kündigung erst, wenn die PKV Ihren Antrag angenommen hat, und behalten Sie die Fristen im Blick. Bei einer Kündigung zahlen Sie den Kassenbeitrag bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, auch wenn die PKV schon begonnen hat.

Die Öffnungsaktion bei Vorerkrankungen

Bei Vorerkrankungen kann ein privater Versicherer normalerweise Zuschläge verlangen oder den Antrag ablehnen. Für Beamte haben sich viele Unternehmen der PKV deshalb freiwillig zu einer Öffnungsaktion verpflichtet: Innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung nehmen sie Beamte in beihilfekonforme Tarife auf, ohne Ablehnung wegen Vorerkrankungen, ohne Leistungsausschlüsse, ohne Höchstalter und mit Risikozuschlägen von höchstens 30 % des tariflichen Beitrags.

Seit Anfang 2019 gilt die Öffnungsaktion auch für Beamte auf Widerruf, also etwa für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare. Sie kann nur einmal genutzt werden, entweder bei der Verbeamtung auf Widerruf oder bei der Verbeamtung auf Probe, jeweils innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Verbeamtung; wer im Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert war, kann sie also noch bei der Verbeamtung auf Probe nutzen. Mehr zum Vorbereitungsdienst lesen Sie unter PKV für Beamtenanwärter.

Auch Ehe- oder Lebenspartner und Kinder können teilnehmen, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind; ihre Frist beginnt mit der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit. In der Pflegepflichtversicherung wird im Rahmen der Aktion kein gesundheitsabhängiger Zuschlag erhoben.

Nicht alle Versicherer nehmen teil, und angeboten werden nur ausgewählte Tarife. Stellen Sie zunächst unverbindliche Anfragen, denn nur das erste Unternehmen, bei dem Sie einen formellen Antrag stellen, ist zur Aufnahme zu den Bedingungen der Öffnungsaktion verpflichtet. Beamtenberatung24 übernimmt bei Vorerkrankungen anonyme Risikovoranfragen, telefonisch und bundesweit; einen Rückruf können Sie über die Seite Anfrage anfordern.

In der GKV bleiben oder pauschale Beihilfe

Sie können auch freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Dann tragen Sie den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V); für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % zuzüglich des Zusatzbeitrags der Kasse (§ 243 SGB V), dazu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Beihilfe gibt es dann beim Bund nur noch für Leistungen, die die Kasse nicht erbringt, denn erbrachte Leistungen der GKV sind nicht beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV). Nach Angaben des PKV-Verbands gilt das im Bund und in vielen Ländern.

Viele Länder zahlen stattdessen auf Antrag eine pauschale Beihilfe, in der Regel die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Hamburg hat sie am 1. August 2018 als erstes Land eingeführt, weitere folgten ab 2020; inzwischen bietet die Mehrheit der Länder ein solches Wahlmodell an, der Bund nicht. Welche Länder das sind und seit wann, zeigt die Übersicht der Bundesländer.

Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist in Hamburg unwiderruflich, und wer sie wählt, kann die Öffnungsaktion der PKV nicht nutzen. Wechseln Sie später zu einem Dienstherrn ohne pauschale Beihilfe und bleiben gesetzlich versichert, zahlen Sie den Beitrag wieder allein.

Familie: Partner und Kinder

Bleiben Sie gesetzlich versichert, können Ehe- oder Lebenspartner und Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert sein. In der PKV braucht dagegen jede Person einen eigenen Vertrag, und die Beihilfe übernimmt für berücksichtigungsfähige Angehörige einen höheren Anteil: Beim Bund sind es 70 % für Ehe- und Lebenspartner und 80 % für Kinder (§ 46 Abs. 2 BBhV).

Ehe- und Lebenspartner sind beim Bund nur berücksichtigungsfähig, wenn ihr Einkommen eine Grenze nicht übersteigt. Sie bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag und wird mit der Rentenentwicklung angepasst (§ 6 Abs. 2 BBhV); die Länder regeln das selbst.

Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, können die Kinder dort familienversichert sein. Das gilt nicht, wenn der privat versicherte Ehe- oder Lebenspartner regelmäßig ein Gesamteinkommen von mehr als einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat hat und dieses zudem höher ist als das des gesetzlich versicherten Partners (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann werden die Kinder privat versichert und erhalten Beihilfe.

Neugeborene versichert die PKV ohne Risikozuschläge und Wartezeiten, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt dort versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 VVG). Kinder, die trotz Beihilfeberechtigung in der GKV familienversichert sind, können nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht mehr über die Öffnungsaktion wechseln.

Zurück in die GKV

Solange Sie Beamtin oder Beamter sind, werden Sie nicht versicherungspflichtig. Ein freiwilliger Beitritt ist nur in engen Grenzen möglich, etwa binnen drei Monaten nach dem Ende einer Pflichtversicherung, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind (§ 9 SGB V); nach einigen Jahren in der PKV ist dieser Weg in der Regel verschlossen.

Zurück in die GKV führt meist erst eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Wer erst nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei war, bleibt allerdings versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Tritt Versicherungspflicht ein, können Sie die PKV innerhalb von drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Die Entscheidung für die PKV sollte trotzdem auf Dauer angelegt sein.

Die Schritte in der richtigen Reihenfolge

So gehen Sie beim Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung vor:

  • Ernennungsdatum, Status (Widerruf, Probe oder Lebenszeit), Dienstherr und Beihilfebemessungssatz klären
  • Gesundheitsangaben vorbereiten: Leistungsauszug der Krankenkasse anfordern (§ 305 SGB V) und Unterlagen der Ärzte sammeln
  • unverbindliche Anfragen oder eine anonyme Risikovoranfrage stellen, bei Vorerkrankungen die Öffnungsaktion einplanen
  • Antrag auf beihilfekonforme Kranken- und Pflegepflichtversicherung mit Beginn am Tag der Ernennung stellen, für die Öffnungsaktion spätestens sechs Monate nach der Verbeamtung
  • nach der Annahme den Austritt erklären (binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse) oder die freiwillige Mitgliedschaft kündigen und die PKV nachweisen
  • Beihilfe bei der zuständigen Stelle beantragen und Angehörige berücksichtigen lassen
  • den Tarif später anpassen, etwa beim Wechsel vom Anwärter- in den Volltarif, bei Familienzuwachs oder im Ruhestand; ändert sich der Beihilfebemessungssatz, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG)

Häufige Fragen

Muss ich als Beamter in die PKV wechseln?

Nein. Sie können freiwillig gesetzlich versichert bleiben, zahlen dann aber den Beitrag allein, sofern Ihr Dienstherr keine pauschale Beihilfe anbietet, und erhalten Beihilfe nur ergänzend. Versichert sein müssen Sie in jedem Fall (§ 193 Abs. 3 VVG).

Bis wann muss ich mich entscheiden?

Wer bisher pflicht- oder familienversichert war, kann nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V); danach bleibt die Kündigung mit der Frist des § 175 Abs. 4 SGB V. Für die Öffnungsaktion haben Sie sechs Monate ab der Verbeamtung. Ohne Vorerkrankungen ist ein späterer Wechsel mit normaler Gesundheitsprüfung möglich.

Was passiert, wenn mich die PKV wegen Vorerkrankungen nicht normal aufnimmt?

Im Rahmen der Öffnungsaktion darf ein teilnehmender Versicherer Sie nicht wegen Vorerkrankungen ablehnen, und Zuschläge sind auf 30 % begrenzt. Außerhalb der Aktion müssen Versicherer Beihilfeberechtigten, die ergänzenden Schutz benötigen, zumindest den Basistarif anbieten (§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VVG).

Was wird aus meiner Familienversicherung?

Sie selbst können als versicherungsfreie Person nicht familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Für Partner und Kinder hängt es davon ab, ob ein anderes Familienmitglied gesetzlich versichert ist und wie hoch die Einkommen sind (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Kann ich die pauschale Beihilfe später wieder abwählen?

In Hamburg ist die Entscheidung unwiderruflich, ein Hin- und Herwechseln ist nicht möglich. Neu entscheiden können Sie dort, wenn nach dem Vorbereitungsdienst ein neues Beamtenverhältnis beginnt, und bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt dessen Recht. Die anderen Länder regeln das jeweils selbst.

Erhalte ich im Ruhestand mehr Beihilfe?

Beim Bund steigt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger auf 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), in Hamburg ebenso. Der Vertrag kann vorsehen, dass der private Schutz im Umfang der Erhöhung mit dem Ruhestand endet (§ 199 Abs. 1 VVG).

Kann ich später in die GKV zurück?

Als Beamtin oder Beamter in der Regel nicht. Erst wenn Sie das Beamtenverhältnis verlassen und versicherungspflichtig werden, kommen Sie zurück; nach dem 55. Geburtstag bleiben Sie unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V allerdings versicherungsfrei.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.

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