Dienstunfähigkeits-Rechner
Was zahlt Ihr Dienstherr, wenn Sie heute dienstunfähig würden? Ruhegehalt und Versorgungslücke nach Bundesrecht – für Beamte auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit.
Dienstunfähigkeit bedeutet für Beamtinnen und Beamte nicht automatisch eine Pension. Ob der Dienstherr weiterzahlt und wie viel, hängt vor allem vom Status, von der Dienstzeit und vom Alter ab. Der Rechner zeigt, was Ihnen heute zustünde – in Prozent Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und, wenn Sie Ihre Bezüge eingeben, in Euro.
Das Ergebnis erscheint, sobald der Rechner geladen ist.
So rechnet der Rechner
Grundlage ist das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes:
- Wartezeit: Ein Ruhegehalt gibt es grundsätzlich erst nach fünf Jahren Dienstzeit, gerechnet ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 4 BeamtVG). Fehlt sie, folgt ohne Dienstunfall die Entlassung mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Ruhegehaltssatz: 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Zurechnungszeit: Wer vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand geht, bekommt die Zeit bis zum 60. Geburtstag zu zwei Dritteln hinzugerechnet (§ 13 BeamtVG).
- Versorgungsabschlag: 3,6 % für jedes Jahr vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 % (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Er entfällt nach einem Dienstunfall und ab 63 Jahren mit 40 Jahren an berücksichtigungsfähigen Zeiten.
- Mindestversorgung: mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
- Dienstunfall: Unfallruhegehalt von mindestens 66,67 % und höchstens 75 % (§ 36 BeamtVG); frühere Beamte auf Widerruf erhalten einen Unterhaltsbeitrag, bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 % (§ 38 BeamtVG).
Mit den voreingestellten Werten – 35 Jahre alt, acht Dienstjahre, auf Lebenszeit – ergibt sich derselbe Wert wie im Rechenbeispiel des Ratgebers zur Dienstunfähigkeitslücke: rund 39,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Grenzen der Berechnung
- Länder: Für Landesbeamte gelten eigene Versorgungsgesetze. In Bayern etwa beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 66,5 % aus der Endstufe A 3, und der Abschlag entfällt erst mit 64 Jahren und 40 Dienstjahren.
- Amtsunabhängige Mindestversorgung: In niedrigen Besoldungsgruppen kann sie höher liegen als das berechnete Ruhegehalt: beim Bund 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe A 4 zuzüglich 30,68 €.
- Besondere Altersgrenzen: Bei Polizei, Justizvollzug oder Feuerwehr tritt die besondere Altersgrenze an die Stelle des 65. Lebensjahres.
- Ausbildung und Teilzeit: Ausbildungszeiten können hinzukommen, ein Hochschulstudium etwa mit bis zu 855 Tagen (§ 12 BeamtVG); Teilzeit zählt nur anteilig (§ 6 BeamtVG).
- Brutto, nicht netto: Vom Ruhegehalt gehen Steuern und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ab; beim Bund steigt der Beihilfesatz im Ruhestand auf 70 %.
Verbindlich ist nur die Auskunft Ihres Dienstherrn: Beim Bund erteilt die zuständige Dienstbehörde auf Antrag eine Auskunft über Ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge (§ 49 Abs. 10 BeamtVG). Wie Sie die Lücke absichern, lesen Sie im Ratgeber zur Dienstunfähigkeitsversicherung.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Beamter auf Probe gar nichts, wenn ich dienstunfähig werde?
Ohne dienstliche Ursache und ohne fünf Jahre Dienstzeit werden Sie entlassen und in der Rentenversicherung nachversichert. Beim Bund kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, ein Anspruch besteht aber nicht (§ 15 Abs. 2 BeamtVG). Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer dienstlichen Ursache, kommen Sie in den Ruhestand und erhalten ein Ruhegehalt.
Zählt die Zeit als Anwärter für die fünfjährige Wartezeit?
Nach Bundesrecht ja: Die Dienstzeit wird ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet, soweit sie ruhegehaltfähig ist, und dazu gehört die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 BeamtVG). Für Landesbeamte ist das jeweilige Versorgungsgesetz maßgeblich.
Warum rechnet der Rechner nach Bundesrecht?
Weil die Länder eigene Versorgungsgesetze haben, die in Einzelheiten voneinander abweichen. Das Bundesrecht zeigt die Größenordnung. Ihren genauen Anspruch nennt die Versorgungsauskunft Ihres Dienstherrn.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- § 4 BeamtVG – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- § 5, § 6 und § 12 BeamtVG
- § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit
- § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts
- § 15 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt
- § 38 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte
- § 49 BeamtVG – Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
- § 26, § 27 und § 28 BeamtStG
- § 43, § 50 und § 53 SGB VI
- Art. 26 BayBeamtVG – Höhe des Ruhegehalts
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