Aktualisiert am 11. Oktober 2026
Die Dienstunfähigkeitslücke bei Beamtinnen und Beamten
Was Beamte bei Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn erhalten, auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit, mit Paragrafen und Rechenbeispiel in Prozent.
Dienstunfähigkeit bedeutet für Beamtinnen und Beamte nicht automatisch eine Pension. Ob der Dienstherr weiterzahlt und wie viel, hängt vor allem vom Status ab: Im Vorbereitungsdienst und in der Probezeit endet das Beamtenverhältnis in der Regel mit der Entlassung, auf Lebenszeit gibt es ein Ruhegehalt, das nach wenigen Dienstjahren deutlich unter den aktiven Bezügen liegt.
Dieser Beitrag erklärt die Regeln anhand des Bundesrechts, also des Bundesbeamtengesetzes, des Beamtenstatusgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes. Für Landesbeamte gelten eigene Versorgungsgesetze, denn die Versorgung ist seit der Föderalismusreform von 2006 Sache der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Prozentsätze und Altersgrenzen können dort abweichen.
Auf einen Blick
- Beamte auf Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit entlassen und in der Rentenversicherung nachversichert.
- Beamte auf Probe haben nur bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit sicher Anspruch auf ein Ruhegehalt.
- Auf Lebenszeit setzt das Ruhegehalt in der Regel fünf Jahre Dienstzeit voraus (§ 4 BeamtVG).
- Die Zurechnungszeit hilft, der Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 % mindert das Ruhegehalt.
- Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze mit teils anderen Werten.
Wann der Dienstherr Dienstunfähigkeit feststellt
Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen (§ 26 Abs. 1 BeamtStG, § 44 Abs. 1 BBG). Als dienstunfähig kann auch gelten, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht auf volle Genesung innerhalb einer weiteren Frist besteht; beim Bund sind das sechs Monate.
Bevor er den Ruhestand anordnet, prüft der Dienstherr, ob ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit in Frage kommt; wer anderweitig verwendbar ist, bleibt im Dienst (§ 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG). Kann jemand die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, wird die Arbeitszeit verkürzt, statt den Ruhestand anzuordnen (§ 27 BeamtStG, begrenzte Dienstfähigkeit).
Beim Bund gibt es dann Bezüge entsprechend der verkürzten Arbeitszeit und zusätzlich einen Zuschlag von 50 % des Unterschieds zur vollen Besoldung (§ 6a BBesG). Bei halber Arbeitszeit ergibt das 75 % der Vollzeitbezüge.
Das Verfahren ist geregelt: Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung können Sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben, und der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem Ihnen die Verfügung bekannt gegeben wird (§ 47, § 48 BBG).
Beamte auf Widerruf: Entlassung und Nachversicherung
Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sieht das Gesetz nur für Beamte auf Lebenszeit und auf Probe vor (§ 26, § 28 BeamtStG). Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden; im Vorbereitungsdienst soll ihnen zwar Gelegenheit zum Abschluss gegeben werden (§ 23 Abs. 4 BeamtStG, § 37 BBG), doch wer dauerhaft dienstunfähig ist, kann diese Gelegenheit nicht nutzen.
Nach der Entlassung werden Sie für die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt aber voraus, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, für die volle Rente weniger als drei Stunden. Außerdem müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen (§ 43, § 50 SGB VI).
Diese Hürde liegt deutlich höher als die Dienstunfähigkeit, die an den Anforderungen des Dienstes gemessen wird. Nur in Sonderfällen gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt, etwa bei voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ende einer Ausbildung, wenn in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge liegt (§ 53 Abs. 2 SGB VI).
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, erhalten frühere Beamte auf Widerruf neben dem Heilverfahren einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der unfallbedingten Erwerbsbeschränkung; bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt er 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 38 BeamtVG). Zugrunde gelegt werden die Bezüge, die bei einer Ernennung auf Probe zuerst gezahlt worden wären.
Beamte auf Probe: Entlassung mit einer wichtigen Ausnahme
Beamte auf Probe müssen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung dienstunfähig geworden sind, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben (§ 28 Abs. 1 BeamtStG, § 49 Abs. 1 BBG). Dann entsteht ein Ruhegehalt auch ohne fünf Dienstjahre, und die Mindestversorgung gilt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 4 BeamtVG).
Bei anderen Ursachen ist die Ruhestandsversetzung nur möglich, nicht vorgeschrieben (§ 28 Abs. 2 BeamtStG). Ist die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, folgt die Entlassung mit Nachversicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG, § 34 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Beim Bund kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, ein Anspruch darauf besteht aber nicht (§ 15 Abs. 2 BeamtVG).
Auch die gesundheitliche Eignung spielt eine Rolle: Sie fehlt nach dem Bundesverwaltungsgericht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen (Urteil vom 25. Juli 2013, 2 C 12.11). Dann droht in der Probezeit die Entlassung wegen fehlender Bewährung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG). Mehr zur Probezeit lesen Sie unter PKV für Beamte auf Probe.
Die Probezeit dauert in den Ländern zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 10 BeamtStG), beim Bund mindestens drei Jahre (§ 11 BBG). Erst danach folgt die Ernennung auf Lebenszeit.
Beamte auf Lebenszeit: Ruhegehalt nach der Wartezeit
Ein Ruhegehalt gibt es grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis, soweit die Zeit ruhegehaltfähig ist (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe zählen dabei mit (§ 6 Abs. 1 BeamtVG).
Fehlt die Wartezeit und ist die Dienstunfähigkeit nicht dienstlich verursacht, werden auch Beamte auf Lebenszeit entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Beim Bund kann dann ebenfalls ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden (§ 15 Abs. 1 BeamtVG).
Mit erfüllter Wartezeit beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Ruhegehaltfähig sind im Wesentlichen das Grundgehalt und der Familienzuschlag der Stufe 1, dazu nur ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnete Zulagen (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Ausbildungszeiten können hinzukommen, ein Hochschulstudium etwa mit bis zu 855 Tagen (§ 12 BeamtVG).
Zurechnungszeit, Versorgungsabschlag und Mindestversorgung
Wer vor dem 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand geht, bekommt die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem er 60 wird, zu zwei Dritteln als Dienstzeit hinzugerechnet (Zurechnungszeit, § 13 Abs. 1 BeamtVG).
Gleichzeitig vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem Ende des Monats beginnt, in dem Sie 65 werden, höchstens um 10,8 % (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Kein Abschlag fällt an, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht oder wenn Sie bei Ruhestandsbeginn mindestens 63 Jahre alt sind und 40 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten erreicht haben. Eine Neuberechnung bei Erreichen der Altersgrenze sieht § 14 BeamtVG nicht vor.
Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängig) oder, wenn das günstiger ist, 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 € (amtsunabhängig, § 14 Abs. 4 BeamtVG). Die amtsunabhängige Variante wirkt vor allem in niedrigen Besoldungsgruppen. Bei weniger als fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit gilt die Mindestversorgung nicht, außer bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit.
Nach einem Dienstunfall gibt es ein Unfallruhegehalt: Der Ruhegehaltssatz wird erhöht, das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % und höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, und die Zurechnungszeit wird nur zur Hälfte angerechnet (§ 36 BeamtVG).
Rechenbeispiel in Prozent
Angenommen, eine Bundesbeamtin auf Lebenszeit wird mit 35 Jahren wegen Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall in den Ruhestand versetzt und hat acht Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit in Vollzeit. Alle Werte beziehen sich auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nicht auf das Nettoeinkommen.
Ihr Ruhegehalt beträgt rund 39,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das liegt über der amtsabhängigen Mindestversorgung von 35 %, aber weit unter den 71,75 %, die nach 40 Dienstjahren möglich wären. Ohne Zurechnungszeit läge der Satz bei nur 14,35 % vor Abschlag, und die Mindestversorgung müsste greifen.
Zum Vergleich: Eine Beamtin auf Probe mit drei Dienstjahren erhielte bei gleicher Ursache kein Ruhegehalt, sondern würde entlassen und nachversichert. Läge ein Dienstunfall vor, stünde ihr dagegen unabhängig von der Dienstzeit ein Unfallruhegehalt von mindestens 66,67 % ohne Versorgungsabschlag zu.
So setzt sich der Wert von 39,47 % zusammen:
- Zurechnungszeit: 25 Jahre bis zum 60. Lebensjahr, davon zwei Drittel, also 16,67 Jahre
- Ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt: 8 + 16,67 = 24,67 Jahre
- Ruhegehaltssatz: 24,67 × 1,79375 % = 44,25 %
- Versorgungsabschlag: 30 Jahre vor dem 65. Lebensjahr, begrenzt auf 10,8 %
- Ergebnis: 44,25 % × 0,892 = rund 39,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Was die Länder anders regeln
Für Landesbeamte gelten die Versorgungsgesetze der Länder; das Beamtenstatusgesetz regelt nur Grundzüge wie Dienstunfähigkeit, Probezeit und Entlassung. Am Beispiel Bayern lässt sich zeigen, wie die Details abweichen.
Nach Art. 26 BayBeamtVG beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 66,5 % der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. Der Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit entfällt dort erst mit 64 Jahren und 40 Jahren Dienstzeit. Für Beamte mit besonderer Altersgrenze, etwa im Polizei-, Justizvollzugs- oder Feuerwehrdienst, tritt diese Grenze an die Stelle des 65. Lebensjahres; beim Bund gilt das ebenso, wenn eine Altersgrenze vor 65 liegt (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).
Prüfen Sie deshalb das Versorgungsgesetz Ihres Dienstherrn. Beim Bund erteilt die zuständige Dienstbehörde auf Antrag eine Auskunft über Ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge, unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§ 49 Abs. 10 BeamtVG).
Die Lücke schließen
Die Lücke ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Ihren heutigen Nettobezügen und dem Nettobetrag, der im Ernstfall bleibt. Die private Krankenversicherung läuft weiter; beim Bund steigt der Beihilfesatz für Versorgungsempfänger auf 70 %, und der Versicherer passt den Tarif auf Antrag an (§ 46 BBhV, § 199 VVG).
Am größten ist die Lücke im Vorbereitungsdienst und in der Probezeit, weil der Dienstherr dann in der Regel kein Ruhegehalt zahlt. Wie eine Dienstunfähigkeitsversicherung diese Lücke schließt und worauf es bei der Klausel ankommt, lesen Sie im eigenen Beitrag. Beamtenberatung24 berät telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Beamter auf Probe gar nichts, wenn ich dienstunfähig werde?
Ohne dienstliche Ursache und ohne fünf Jahre Dienstzeit werden Sie entlassen und in der Rentenversicherung nachversichert. Beim Bund kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, ein Anspruch besteht aber nicht (§ 15 Abs. 2 BeamtVG). Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer dienstlichen Ursache, kommen Sie in den Ruhestand und erhalten ein Ruhegehalt.
Zählt die Zeit als Anwärter für die fünfjährige Wartezeit?
Nach Bundesrecht ja: Die Dienstzeit wird ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet, soweit sie ruhegehaltfähig ist, und dazu gehört die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 BeamtVG). Für Landesbeamte ist das jeweilige Versorgungsgesetz maßgeblich.
Wie hoch ist die Mindestversorgung?
Beim Bund mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). In Bayern sind es 66,5 % aus der Endstufe A 3 (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG).
Gibt es den Versorgungsabschlag auch nach einem Dienstunfall?
Nein. Der Abschlag gilt nur bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Nach einem Dienstunfall erhalten Sie ein Unfallruhegehalt von mindestens 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 36 BeamtVG).
Kann ich nach einer Ruhestandsversetzung zurück in den Dienst?
Ja. Der Dienstherr muss regelmäßig prüfen, ob die Dienstunfähigkeit fortbesteht, und kann Sie bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit erneut berufen (§ 46 BBG). In den Ländern können Sie die erneute Berufung bis zu einer landesrechtlichen Frist selbst beantragen, spätestens zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung (§ 29 Abs. 1 BeamtStG).
Erhalte ich nach der Nachversicherung eine Erwerbsminderungsrente?
Nur wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43, § 50 SGB VI). Nachversicherte stehen dabei Versicherungspflichtigen gleich (§ 8 Abs. 1 SGB VI).
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Art. 74 GG – Konkurrierende Gesetzgebung
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 6 – 3000 – 073/25 (Abschluss 25.03.2026)
- § 26, § 27 und § 28 BeamtStG
- § 44, § 47, § 48 und § 49 BBG
- § 6a BBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- § 23 BeamtStG – Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 32, § 34 und § 37 BBG – Entlassung
- § 8 SGB VI – Nachversicherung
- § 43, § 50 und § 53 SGB VI
- § 38 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte
- § 4 BeamtVG – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- § 5, § 6 und § 12 BeamtVG
- § 13 BeamtVG – Zurechnungszeit
- § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts
- § 15 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 36 BeamtVG – Unfallruhegehalt
- § 49 BeamtVG – Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
- BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11
- § 10 BeamtStG und § 11 BBG – Probezeit
- § 46 BBG und § 29 BeamtStG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- Art. 26 BayBeamtVG – Höhe des Ruhegehalts
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger