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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Dienstunfähigkeit bei Richterinnen und Richtern: Verfahren und Absicherung

Wann Richterinnen und Richter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand kommen, welche Rolle das Dienstgericht spielt und was eine Absicherung leisten muss.

Richterinnen und Richter auf Lebenszeit können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 Abs. 2 GG). Für die Dienstunfähigkeit setzt das Deutsche Richtergesetz diesen Schutz um: Ohne ihre schriftliche Zustimmung ist die Versetzung nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung möglich (§ 34 DRiG).

Diese Garantie verändert den Ablauf und damit auch die Absicherung. Dieser Beitrag zeigt das Verfahren am Beispiel von Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, erklärt die Lage in der Probezeit und nennt die Punkte, auf die Richter bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung achten sollten. Wie hoch das Ruhegehalt ausfällt, beschreibt der Ratgeber zur Dienstunfähigkeitslücke.

Auf einen Blick

  • Ohne Zustimmung kommen Richter auf Lebenszeit nur nach rechtskräftiger Entscheidung des Dienstgerichts in den Ruhestand.
  • In Bayern, Brandenburg und NRW wird ab dem Antrag beim Dienstgericht einbehalten, was das Ruhegehalt übersteigt.
  • Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kann gegen den Willen eines Richters nur das Dienstgericht feststellen.
  • Richter auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall in der Regel entlassen.
  • Eine Dienstunfähigkeitsklausel sollte Richter, das Dienstgerichtsverfahren und die Probezeit ausdrücklich erfassen.

Warum bei Richtern ein Gericht entscheidet

Dienstunfähig ist ein Richter wie ein Beamter, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen; Bayern verweist dafür ausdrücklich auf § 26 Abs. 1 BeamtStG (Art. 65 Abs. 1 BayRiStAG). Anders ist der Weg zur Entscheidung: Bei Beamten verfügt die Behörde den Ruhestand selbst (§ 47 BBG), bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit braucht sie ohne deren Zustimmung eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung (§ 34 DRiG).

Zuständig sind die Dienstgerichte der Länder; sie entscheiden über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und über die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 78 Nr. 3 Buchst. d und e DRiG). Das Prüfungsverfahren beginnt mit einem Antrag der obersten Dienstbehörde und folgt sinngemäß der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 83 DRiG, Art. 63 und 64 BayRiStAG, §§ 86 und 89 LRiStaG NRW).

Mitglieder der Dienstgerichte sind grundsätzlich auf Lebenszeit ernannte Richter, die nichtständigen Beisitzer sollen Ihrem Gerichtszweig angehören (§ 77 Abs. 2 DRiG). Gegen die Urteile steht die Revision zum Dienstgericht des Bundes offen, die stets zuzulassen ist (§ 79 Abs. 2, § 80 DRiG).

Auf eigenen Antrag: der kürzere Weg

Beantragen Sie die Versetzung in den Ruhestand selbst oder stimmen Sie ihr schriftlich zu, ist kein Gerichtsverfahren nötig. Dann erklärt der Dienstvorgesetzte auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, ob er Sie für dauernd dienstunfähig hält, und die zuständige Behörde entscheidet, ohne an diese Erklärung gebunden zu sein (Art. 65 Abs. 1 und 3 BayRiStAG, § 90 LRiStaG NRW, § 83 BbgRiG). Bayern verlangt dafür ausdrücklich ein amtsärztliches Gutachten.

Bestehen Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit, müssen Sie sich nach Weisung ärztlich untersuchen lassen; für Bundesrichter folgt das aus § 44 Abs. 6 BBG in Verbindung mit § 46 DRiG. In Nordrhein-Westfalen ist der Richterrat vor der Anordnung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung anzuhören, und bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, die Sie nicht selbst beantragt haben, bestimmt er mit (§ 43 Abs. 1 Nr. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 8 LRiStaG). In Brandenburg wird bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand der Präsidialrat beteiligt, wenn Sie das beantragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 BbgRiG).

Ältere Richter haben eine Alternative ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit: In Bayern können Richter auf Lebenszeit ab 64 Jahren, schwerbehinderte ab 60 Jahren auf Antrag in den Ruhestand gehen (Art. 7 Abs. 2 BayRiStAG), in Nordrhein-Westfalen ab 63 und 60 Jahren (§ 4 Abs. 4 LRiStaG), beim Bund ab 63 Jahren (§ 48 Abs. 5 DRiG). Ein solcher Antragsruhestand ist keine Versetzung wegen Dienstunfähigkeit; klären Sie vorher, wie Ihre Versicherung ihn behandelt.

Gegen Ihren Willen: Prüfungsverfahren und Einbehalt der Bezüge

Will der Dienstherr Sie ohne Antrag in den Ruhestand versetzen, teilt er Ihnen die Absicht und die Gründe mit. Stimmen Sie nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung festzustellen (Art. 65 Abs. 2 bis 4 BayRiStAG, § 91 Abs. 1 und 2 LRiStaG NRW, § 84 Abs. 1 und 2 BbgRiG).

Finanziell beginnt der Einschnitt schon mit diesem Antrag: Ab dem Ende des Monats, in dem Ihnen der Antrag oder die Entscheidung, ihn zu stellen, zugestellt wird, in Brandenburg ab dem Ende des Monats der Antragstellung, wird der Teil der Bezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Gibt das Dienstgericht dem Antrag statt, werden die Beträge nicht nachgezahlt; weist es ihn ab, erhalten Sie sie zurück (Art. 65 Abs. 5 und 6 BayRiStAG, § 91 Abs. 2 und 3 LRiStaG NRW, § 84 Abs. 4 BbgRiG).

In den Ruhestand treten Sie erst mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung des Dienstgerichts rechtskräftig wird, in Brandenburg mit Ablauf des Monats, in dem Ihnen danach die Versetzungsentscheidung zugestellt wird (Art. 65 Abs. 6 BayRiStAG, § 91 Abs. 3 LRiStaG NRW, § 84 Abs. 3 BbgRiG). Bis dahin bleiben Sie aktiver Richter, auch für die Beihilfe. Eine Versicherung, die erst ab dem Ruhestand zahlt, setzt entsprechend spät ein.

Begrenzte Dienstfähigkeit und andere Verwendung

Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit, also ein herabgesetzter Dienst statt des Ruhestands, kann ohne Ihre schriftliche Zustimmung nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt werden (§ 34 Satz 2 DRiG). In Bayern ist bei Richtern auf Lebenszeit vom Ruhestand abzusehen, wenn sie noch mindestens die Hälfte des regelmäßigen Dienstes leisten können und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 66 BayRiStAG).

Beim Bund erhalten begrenzt dienstfähige Beamte und Richter Bezüge entsprechend der verringerten Arbeitszeit und dazu einen Zuschlag von 50 % des Unterschieds zu den vollen Bezügen (§ 6a BBesG). Die Länder regeln die Besoldung in eigenen Gesetzen, die Höhe kann deshalb abweichen.

Bei Beamten geht eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt dem Ruhestand vor, unter Umständen auch ohne ihre Zustimmung (§ 26 Abs. 2 BeamtStG). Richter auf Lebenszeit dürfen ohne schriftliche Zustimmung dagegen nur in den Fällen des § 30 DRiG in ein anderes Amt versetzt werden, etwa im Disziplinarverfahren oder bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation. Ein Wechsel in ein Amt der Verwaltung kommt deshalb in der Regel nur mit Ihrem Einverständnis in Betracht.

Richter auf Probe: Entlassung statt Ruhestand

Der Schutz des § 34 DRiG gilt nur für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit. Ein Richter auf Probe, der dienstunfähig ist und nicht in den Ruhestand tritt, ist zu entlassen (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG); in den Ruhestand muss er nur, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit oder Beschädigung beruht, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (§ 28 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 71 DRiG). Ohne diese Ursache und ohne fünf Jahre Dienstzeit gibt es in der Regel kein Ruhegehalt (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).

Über Einwände entscheidet auch hier nicht das Verwaltungsgericht wie bei Beamten (§ 54 BeamtStG), sondern das Dienstgericht: Eine Entlassung oder eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fechten Richter auf Probe nach einem Vorverfahren dort an (§ 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG, Art. 64 BayRiStAG, § 89 LRiStaG NRW). Daneben kennt § 22 DRiG Entlassungen zu festen Terminen, für die das Gesetz in den ersten zwei Jahren keine besonderen Voraussetzungen nennt. Was die Probezeit sonst für Beihilfe und PKV bedeutet, beschreibt der Beitrag „Richter auf Probe“ in dieser Rubrik.

Was eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Richter leisten sollte

Die Grundlagen zu echter Klausel, Nachversicherung und Laufzeit erklärt der Ratgeber zur Dienstunfähigkeitsversicherung. Für Richter kommen einige Punkte hinzu, die Beamtenberatung24 mit Ihnen telefonisch durchgeht, in allen 16 Ländern und beim Bund:

  • Personenkreis: Richter stehen in einem eigenen Dienstverhältnis (§ 8 DRiG). Die Klausel sollte Richterinnen und Richter ausdrücklich nennen oder Beamten gleichstellen.
  • Auslöser: Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch nach einem Verfahren vor dem Dienstgericht. Als Nachweis sollten Verfügung, Gerichtsentscheidung und das ärztliche Gutachten genügen, das Ihr Richtergesetz vorsieht.
  • Probezeit: Leistung bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG). Fragen Sie auch, wie der Versicherer eine Entlassung nach § 22 DRiG behandelt, hinter der gesundheitliche Gründe stehen.
  • Begrenzte Dienstfähigkeit: zumindest eine anteilige Rente, wenn der Dienst nach § 34 Satz 2 DRiG herabgesetzt wird.
  • Verfahrensdauer: Ob der Vertrag schon vor dem Ruhestand wegen Berufsunfähigkeit leistet, richtet sich nach seinen Bedingungen (§ 172 Abs. 2 VVG); das zählt, solange das Dienstgericht nicht entschieden hat.
  • Laufzeit: bis zur Regelaltersgrenze, für Richter in der Regel 67 Jahre (§ 48 Abs. 1 DRiG, Art. 7 Abs. 1 BayRiStAG, § 4 Abs. 1 LRiStaG NRW).

Häufige Fragen

Gelten diese Regeln auch für Richterinnen und Richter des Bundes?

Ja. § 34 DRiG gilt für alle Richter auf Lebenszeit und auf Zeit; über die Zulässigkeit entscheidet dann das Dienstgericht des Bundes auf Antrag der obersten Dienstbehörde (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d, § 66 Abs. 3 DRiG). Im Übrigen gelten für Bundesrichter die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend (§ 46 DRiG).

Darf ich während des Verfahrens weiter Recht sprechen?

Grundsätzlich ja, denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleiben Sie im Amt. Das Dienstgericht kann Ihnen auf Antrag aber die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagen (§ 35 DRiG); in Bayern gilt dafür das Eilverfahren nach § 123 VwGO entsprechend (Art. 63 Abs. 3 BayRiStAG).

Wer vertritt mich, wenn ich das Verfahren gesundheitlich nicht selbst führen kann?

In Nordrhein-Westfalen bestellt das Amtsgericht auf Antrag der dienstvorgesetzten Stelle einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter für das Verfahren; Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter sein (§ 91 Abs. 1 LRiStaG). Auch in Bayern können Mitteilung und Zustimmung über einen Vertreter laufen (Art. 65 Abs. 2 bis 4 BayRiStAG).

Was gilt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht?

Dann müssen auch Richter auf Probe in den Ruhestand versetzt werden (§ 28 Abs. 1 BeamtStG), und die fünfjährige Wartezeit gilt nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG). Nach Bundesrecht beträgt das Unfallruhegehalt mindestens 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 36 Abs. 3 BeamtVG); die Länder haben eigene Regeln.

Was ändert sich bei Beihilfe und PKV, wenn ich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gehe?

Sie erhalten Beihilfe als Versorgungsempfänger, beim Bund 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV); die Sätze der Länder stehen auf den Länderseiten. Den Tarif passt der Versicherer auf Antrag an, binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung (§ 199 Abs. 2 VVG). Den höheren Satz gibt es erst ab Beginn des Ruhestands, nach einem streitigen Verfahren also erst nach dessen Abschluss.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.