Aktualisiert am 12. Oktober 2026
Mit Familie im Auswärtigen Dienst: Beihilfe für Partnerinnen, Partner und Kinder im Ausland
Wann mitreisende Partner Beihilfe erhalten, was ein Job am Dienstort ändert, wie eine Kassenmitgliedschaft ruhen kann und was für Kinder in Deutschland gilt.
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst will, dass Familien mitreisen: Die Begleitung durch Ehe- oder Lebenspartner und Kinder wird gefördert und liegt im besonderen Interesse des Dienstes (§ 19 GAD). Für die Krankenversicherung heißt das, dass jedes Familienmitglied einen Schutz braucht, der am Dienstort trägt – und dass die Beihilfe für Angehörige am Auslandsdienstort eigene Regeln kennt.
Dieser Beitrag zeigt, wann Partnerinnen und Partner von Diplomatinnen und Diplomaten berücksichtigungsfähig sind, was ein eigener Beihilfeanspruch, eine Beurlaubung oder ein Job am Dienstort ändert, was aus einer gesetzlichen Versicherung wird und was für Kinder in Deutschland und Geburten im Ausland gilt. Welche Bemessungssätze sich für Ihre Familie ergeben, zeigt der Beihilfe-Rechner.
Auf einen Blick
- Ausländische Einkünfte aus einem Job am Dienstort zählen bei der Einkommensgrenze nicht, Mieteinnahmen schon.
- Wer selbst beihilfeberechtigt ist, kann verzichten und wird dann nach den Auslandsregeln berücksichtigt.
- Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen setzt grundsätzlich einen Wohnsitz in Deutschland voraus.
- Eine freiwillige Kassenmitgliedschaft kann während des Postens mit stark ermäßigtem Beitrag ruhen.
- Kinder in Schule oder Studium in Deutschland bleiben berücksichtigungsfähig, solange der Familienzuschlag läuft.
Wer am Dienstort beihilferechtlich zur Familie zählt
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind; Beihilfe zu ihren Kosten gibt es aber nur bis zur Einkommensgrenze. Kinder zählen, solange sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden (§ 4 BBhV). Für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland knüpft die Verordnung zusätzlich an den Auslandszuschlag für Kinder an: Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn dieser Zuschlag zusteht oder nur deshalb nicht gezahlt wird, weil in Deutschland der Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war (§ 4 Abs. 2 BBhV, § 53 Abs. 4 Nr. 2 BBesG).
Kindergeld und damit Familienzuschlag gibt es auch an einem Dienstort außerhalb der EU: Deutsche Bedienstete bleiben auch ohne Wohnsitz in Deutschland in der Regel unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und kindergeldberechtigt (§ 1 Abs. 2, § 62 Abs. 1 EStG), und Kinder in ihrem Haushalt zählen auch außerhalb von EU und EWR (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Als Nachweis verlangt das Bundesverwaltungsamt einen Beleg über den Familienzuschlag, etwa eine Bezügemitteilung; ein Kindergeldbescheid oder eine Studienbescheinigung reicht in der Regel nicht.
Das Einkommen des Partners: was die Ausnahme erfasst
Solange Ihr Partner mit Ihnen am Auslandsdienstort lebt, bleiben bei der Einkommensgrenze drei Arten von Einkünften außer Betracht: ausländische Einkünfte aus einer im Ausland aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit, inländische Erwerbseinkünfte aus dem Jahr der Aus- oder Rückreise sowie Renten und Versorgungsbezüge (§ 6 Abs. 2 BBhV). Alles andere zählt, etwa Mieteinnahmen aus der Wohnung in Deutschland. Bei ausländischen Erwerbseinkünften bleibt nach der Verwaltungsvorschrift nur der Teil außer Betracht, der durch die berufliche Tätigkeit am ausländischen Dienstort erzielt wird (Nr. 6.2.3 BBhVVwV).
Geprüft wird der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag; 2026 liegt die Grenze bei 22.648 €. Reisen Sie im Juli 2026 aus, zählen für Anträge 2026 und 2027 die Einkünfte aus 2024 und 2025, also meist das volle Gehalt aus Deutschland. Liegen die Einkünfte im laufenden Jahr unter der Grenze, erstattet die Beihilfestelle unter Vorbehalt und prüft später anhand des Steuerbescheids (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV).
Ausländische Einkünfte, die nicht im deutschen Steuerbescheid stehen, weisen Sie mit geeigneten Unterlagen nach; die Angaben bestätigen Sie jährlich mit dem Formular „Ehepartner/in / Lebenspartner/in“. Arbeitet Ihr Partner vom Dienstort aus für einen Arbeitgeber in Deutschland, lassen Sie vorab klären, wie die Beihilfestelle diese Einkünfte einordnet.
Eigener Beihilfeanspruch oder Beurlaubung des Partners
Ist Ihr Partner selbst beihilfeberechtigt, etwa als Beamtin oder Beamter, als Versorgungsempfänger oder in Elternzeit, schließt das die Berücksichtigung bei Ihnen aus (§ 5 Abs. 1 und 2 BBhV). Am Dienstort ist das ungünstig: Weil die Begleitung beihilferechtlich ein privater Auslandsaufenthalt ist, erhält er aus eigenem Anspruch Beihilfe nur nach den Regeln für Auslandsreisen, beim Bund außerhalb der EU also grundsätzlich bis zu den Kosten im Inland (§ 11 Abs. 1 BBhV, Nr. 5.3 BBhVVwV).
Er kann deshalb auf den eigenen Anspruch verzichten, wenn er mit Ihnen am Auslandsdienstort lebt und die Einkommensgrenze einhält; dann gelten für ihn die Auslandsregeln Ihres Anspruchs (§ 5 Abs. 3 BBhV). Den Verzicht erklärt er auf einem Vordruck und weist ihn mit einer Bestätigung seiner Beihilfestelle nach.
Wird Ihr Partner als Bundesbeamter für die Zeit Ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung ohne Bezüge beurlaubt (§ 24 Abs. 2 GAD), hat er keinen eigenen Beihilfeanspruch und kann bei Ihnen berücksichtigt werden. Weil sich damit sein Bemessungssatz ändert, kann er den Tarif binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung anpassen, ebenso nach dem Ende des Urlaubs (§ 199 Abs. 2 VVG).
Job am Dienstort und eigene Versicherung
Arbeitet Ihr Partner am Dienstort und ist dort aufgrund dieser Tätigkeit pflichtversichert oder hat Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge, zieht die Beihilfe nur tatsächlich erhaltene Leistungen ab (§ 9 Abs. 1 BBhV). Nutzt er die örtliche Versicherung nicht, werden ihm – anders als sonst – keine fiktiven Leistungen angerechnet (§ 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 BBhV). Die Verwaltungsvorschrift begründet das damit, dass Pflichtversicherungen in vielen Staaten nicht dem deutschen Standard entsprechen.
Erhält Ihr Partner Beihilfe, versichert er den Rest – beim Bund 30 % – mit einem Tarif, der am Dienstort gilt; worauf es dabei ankommt, steht im Beitrag zur Krankenversicherung auf dem Auslandsposten. Überschreitet er die Einkommensgrenze, braucht er eine Vollversicherung ohne Beihilfeanteil.
War er bis zur Ausreise gesetzlich pflichtversichert, nennen die Bedingungen des PKV-Verbands für seine Aufnahme über die Öffnungsaktion eine Frist von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht, sofern Sie selbst privat versichert sind. Beantragt er die PKV spätestens zwei Monate nach dem Ende der gesetzlichen Versicherung mit nahtlosem Beginn, wird die Kassenzeit auf die Wartezeiten angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK); sonst gelten etwa für Entbindung und Zahnersatz acht Monate (§ 3 Abs. 3 MB/KK).
Gesetzlich versichert: Familienversicherung und ruhende Mitgliedschaft
Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen setzt grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V); bei einem Wohnsitz in der EU, im EWR, in der Schweiz oder in Großbritannien und nach einzelnen Sozialversicherungsabkommen kann sie bestehen bleiben. Bleibt ein Angehöriger gesetzlich versichert und nutzt im Ausland Kassenleistungen, etwa mit der europäischen Krankenversicherungskarte, sind diese nicht beihilfefähig und werden angerechnet. Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt dringend, vor der Ausreise mit der Krankenkasse zu sprechen.
Endet die Pflichtversicherung Ihres Partners mit der Ausreise oder ist er freiwillig versichert, kann er die Mitgliedschaft während des Postens als Anwartschaft fortführen: Im Ausland ruht der Leistungsanspruch (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), und der Beitrag wird nur aus 10 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet, wenn der Aufenthalt durch die Berufstätigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Elternteils bedingt ist (§ 240 Abs. 4b SGB V). Nach Darstellung der Bundesregierung sichert diese Anwartschaft Vorversicherungszeiten und lässt bei der Rückkehr die volle freiwillige Mitgliedschaft wieder aufleben; Voraussetzung ist, dass der Anspruch auch für alle familienversicherten Angehörigen ruht.
Am Dienstort braucht der Partner trotzdem eigenen Schutz, denn die Kasse zahlt dort nichts. Für die soziale Pflegeversicherung sieht das Gesetz bei einem Umzug ins Ausland eine Weiterversicherung vor, zu beantragen spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (§ 26 Abs. 2 SGB XI). Was bei der Rückkehr gilt, beschreibt der Beitrag Rückkehr nach Deutschland.
Kinder in Schule oder Studium in Deutschland
Bleibt ein Kind für Schule, Internat oder Studium in Deutschland, ändert das an seiner Berücksichtigung in der Beihilfe nichts, solange Kindergeld zusteht. Das Kind zählt beim Auslandszuschlag, wenn in Deutschland kein Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils besteht; gibt es diesen Haushalt, bleibt es trotzdem berücksichtigungsfähig (§ 53 Abs. 4 Nr. 2 BBesG, § 4 Abs. 2 BBhV). Endet der Familienzuschlag, endet auch die Beihilfe, und das Kind braucht einen Tarif ohne Beihilfeanteil.
Wer in Deutschland wohnt, muss krankenversichert sein, privat nur bei einem hier zugelassenen Versicherer (§ 193 Abs. 3 VVG); ein bestehender Kindertarif bei einem deutschen Versicherer erfüllt das. Für Besuche am Dienstort gilt der Schutz außerhalb Europas nach den Musterbedingungen ohne Vereinbarung nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts (§ 1 Abs. 4 MB/KK). Zu den Besuchsreisen selbst gewährt der Dienstherr Beihilfen (§ 21 Abs. 2 GAD).
Geburt im Ausland
Ist im Gastland die notwendige Versorgung nicht gewährleistet, trägt die Beihilfe auch in Geburtsfällen den vorher anerkannten Transport zum nächstgelegenen geeigneten Ort und zurück, oberhalb von 153 € zu 100 % (§ 31 Abs. 6, § 47 Abs. 6 BBhV). Hinzu kommt die Unterkunft am Entbindungsort vor der Aufnahme ins Krankenhaus, im Ausland bis 150 % des Auslandsübernachtungsgelds, nicht aber im Haushalt von Ehe- oder Lebenspartner, Eltern oder Kindern der Schwangeren (§ 42 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BBhV).
Ist die Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet und muss die Schwangere ihn wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen, kann für die ärztlich festgestellte Abwesenheit eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig sein. Nimmt sie stattdessen Kinder unter vier Jahren mit, sind deren notwendige Fahrtkosten beihilfefähig (§ 29 Abs. 2 und 3 BBhV).
In der PKV wird das Neugeborene ohne Risikozuschlag und Wartezeit versichert, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten versichert ist und Sie das Kind binnen zwei Monaten anmelden; sein Schutz darf so umfassend sein wie der des Elternteils (§ 2 Abs. 2 MB/KK, § 198 VVG). Melden Sie es deshalb ausdrücklich mit dem Auslandsschutz an.
Häufige Fragen
Mein Partner arbeitet am Dienstort und ist dort pflichtversichert. Muss er diese Versicherung zuerst nutzen?
Nein. Besteht die Pflichtversicherung oder beitragsfreie Krankenfürsorge aufgrund eigener Berufstätigkeit am Dienstort, rechnet die Beihilfe nur Leistungen an, die tatsächlich gezahlt wurden (§ 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 BBhV). Nutzt er sie, legen Sie zu jedem Beleg den Erstattungsnachweis vor. Sein Einkommen aus dieser Tätigkeit zählt bei der Einkommensgrenze nicht.
Wir vermieten unsere Wohnung in Deutschland. Zählt die Miete beim Einkommen meines Partners?
Ja, soweit sie ihm zuzurechnen ist. Die Ausnahmen für mitreisende Partner gelten nur für ausländische Erwerbseinkünfte aus einer Tätigkeit im Ausland, für inländische Erwerbseinkünfte im Aus- und Rückreisejahr und für Renten und Versorgungsbezüge. Einkünfte aus Vermietung nennt das Bundesverwaltungsamt ausdrücklich als zu berücksichtigen.
Mein Partner ist Pensionär. Sollte er auf seine eigene Beihilfe verzichten?
Am Dienstort spricht viel dafür: Aus eigenem Anspruch gelten für ihn die Regeln für private Auslandsaufenthalte, beim Bund außerhalb der EU grundsätzlich nur bis zu den Kosten in Deutschland. Nach einem Verzicht (§ 5 Abs. 3 BBhV) gelten die Auslandsregeln, und seine Versorgungsbezüge zählen bei der Einkommensgrenze nicht. Klären Sie mit beiden Beihilfestellen, ab wann der Verzicht wirkt und was nach der Rückkehr gilt.
Lohnt es sich, die gesetzliche Krankenversicherung meines Partners während des Postens zu behalten?
Das hängt von den Plänen nach der Rückkehr ab. Die ruhende Mitgliedschaft kostet wenig und hält den Weg zurück in die Kasse offen, zahlt im Ausland aber nichts; der Schutz am Dienstort muss zusätzlich stehen. Nach der Rückkehr kann der Beitrag als freiwilliges Mitglied auch Ihr Einkommen einbeziehen, wenn Sie nicht gesetzlich versichert sind und Ihr Partner weniger verdient.
Unser Kind wartet nach dem Abitur auf den Studienbeginn, der sich durch unseren Posten verzögert. Bleibt es berücksichtigungsfähig?
In der Regel ja. Verzögert sich der nächste Ausbildungsabschnitt durch Ihre Auslandsverwendung, zählt das Kind in der Übergangszeit beim Auslandszuschlag und beim Familienzuschlag weiter mit, höchstens ein Jahr lang (§ 53 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c BBesG). Solange das so ist, bleibt es auch in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), §§ 19, 21 und 24
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 4 und 5
- Bundesbeihilfeverordnung, § 6 Abs. 2
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Mitausreisende Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartner/Lebenspartner bei Auslandsverwendung“ (Stand Januar 2026)
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner (Stand Januar 2026)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV), Nr. 5.3, 6.2.3 und 9.3.4
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 9 und 11
- Bundesbesoldungsgesetz, § 53 Abs. 4
- Einkommensteuergesetz, §§ 1, 62 und 63
- Bundesverwaltungsamt: Merkblatt „Aktive Beamtinnen und Beamte mit Dienstort im Ausland“ (Stand März 2026)
- PKV-Verband: Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre, Stand Januar 2026)
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (Stand Juni 2024)
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 198 und 199
- Sozialgesetzbuch V, §§ 10, 16 und 240
- Sozialgesetzbuch IV, §§ 3 und 6
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4905: Antwort der Bundesregierung vom 19. März 2026 (Familienangehörige in EU-, EWR- und Abkommensstaaten)
- Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss: Beschluss vom 18. Juni 2020 zur Petition Pet 2-19-15-8270-017901 (GKV-Zugang nach Auslandsaufenthalt)
- Sozialgesetzbuch XI, § 26 Abs. 2
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 29, 31, 32, 42 und 47
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Stand 1. Januar 2025)