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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Heilfürsorge oder Beihilfe: Wann sich für Polizistinnen und Polizisten der Verzicht lohnt

In fünf Ländern dürfen Polizeibeamte auf die Heilfürsorge verzichten. Was sich dann ändert, was bleibt und warum die Anwartschaft zuerst kommt.

Polizistinnen und Polizisten erhalten in den meisten Ländern Heilfürsorge: Der Dienstherr übernimmt die Behandlung als Sachleistung, weitgehend im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung. In Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein können Polizeivollzugsbeamte darauf verzichten und erhalten dann Beihilfe; den Rest versichern sie privat. Zurücknehmen lässt sich dieser Schritt in keinem der fünf Länder.

Ob sich der Verzicht lohnt, entscheidet sich deshalb weniger am Beitrag eines einzelnen Jahres als an Gesundheit, Familie, gewünschtem Leistungsumfang und Lebensplanung. Dieser Beitrag zeigt Land für Land, was sich ändert, was bleibt und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten. Die Grundlagen zu Heilfürsorge und Beihilfe in Bund und Ländern finden Sie auf der Seite PKV für Polizistinnen und Polizisten.

Auf einen Blick

  • Verzichten dürfen Polizeibeamte in fünf Ländern, in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nur binnen sechs Monaten.
  • Der Verzicht ist unwiderruflich; danach gilt Beihilfe mit 50 %, ab zwei Kindern und im Ruhestand mit 70 %.
  • Hamburg rechnet 1,4 %, Niedersachsen 1,3 %, Schleswig-Holstein 1 % des Grundgehalts an; mit dem Verzicht entfällt das.
  • Chefarzt und Zweibettzimmer zahlt von den fünf Ländern nur Sachsen-Anhalt über die Beihilfe.
  • Die Öffnungsaktion hilft Heilfürsorgeberechtigten nur als Anwartschaft binnen sechs Monaten ab Beginn der Heilfürsorge.

Wer zwischen Heilfürsorge und Beihilfe wählen kann

Nach unserer Prüfung der Landesgesetze (Stand Oktober 2026) können Polizeivollzugsbeamte in fünf Ländern auf die Heilfürsorge verzichten. In allen fünf beginnt die Beihilfe am Ersten des folgenden Monats, und ein Widerruf ist ausgeschlossen. Wo das Gesetz Fristen setzt, sind sie der entscheidende Punkt: Ist die letzte verstrichen, eröffnet erst eine Versetzung von außerhalb wieder die Wahl.

  • Brandenburg: jederzeit, aber nicht im Vorbereitungsdienst; die Beihilfe gilt danach „dauerhaft unwiderruflich“ (§ 114 Abs. 3 LBG).
  • Hamburg: jederzeit (§ 112 Abs. 4 HmbBG).
  • Niedersachsen: jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Heilfürsorgestelle (§ 114 Abs. 2 NBG).
  • Sachsen-Anhalt: nur binnen sechs Monaten nach der Einstellung mit Dienstbezügen, nach der Ernennung auf Probe im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder nach einer Versetzung von außerhalb des Landes, schriftlich gegenüber der Personalstelle (§ 3c BesVersEG LSA).
  • Schleswig-Holstein: nur binnen sechs Monaten nach der Einstellung, nach einer Versetzung ins Land oder nach der Ernennung auf Probe im Anschluss an den Vorbereitungsdienst, schriftlich (§ 112 Abs. 3 LBG).

Was sich mit dem Verzicht ändert

Statt der Sachleistung erhalten Sie Beihilfe nach Landesrecht: in allen fünf Ländern 50 % der beihilfefähigen Kosten, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Für den Rest besteht Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG), üblich ist eine private Restkostenversicherung.

Im Alltag ändert sich vor allem die Abrechnung. In der Heilfürsorge werden Sie in der Regel von Vertragsärzten auf Versichertenkarte behandelt, Privatrechnungen übernimmt sie nicht. Mit Beihilfe und Restkostenversicherung sind Sie Privatpatient, reichen Rechnungen ein und erhalten die Kosten anteilig von beiden Stellen erstattet.

Im Krankenhaus ändert sich weniger. Die Heilfürsorge umfasst in allen fünf Ländern nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Beihilfe zu Chefarzt und Zweibettzimmer gibt es aber nur in Sachsen-Anhalt, das die Bundesbeihilfeverordnung anwendet; in Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein brauchen Wahlleistungen in beiden Systemen einen eigenen privaten Tarif.

Mit dem Verzicht entfällt die Anrechnung auf die Besoldung: in Hamburg 1,4 %, in Niedersachsen 1,3 % und in Schleswig-Holstein 1 % des Grundgehalts. Brandenburg rechnet seit 2019 nichts mehr an, Sachsen-Anhalt ebenfalls nicht, verlangt in der Heilfürsorge aber Zuzahlungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Mit Beihilfe gelten die Eigenanteile des jeweiligen Landes:

  • Brandenburg und Sachsen-Anhalt: Eigenbehalte nach der Bundesbeihilfeverordnung, etwa 10 % je Arzneimittel (mindestens 5 €, höchstens 10 €) und 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV).
  • Niedersachsen: dieselben Eigenbehalte nach § 45 NBhVO; in der Heilfürsorge fallen dort keine Zuzahlungen an.
  • Hamburg: 10 % je Arznei- oder Verbandmittel und je Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 € (§§ 8, 16 HmbBeihVO).
  • Schleswig-Holstein: ein jährlicher Selbstbehalt ab Besoldungsgruppe A 10, in A 10 und A 11 sind es 160 € (§ 16 BhVO); in der Heilfürsorge sind Zuzahlungen mit der Anrechnung abgegolten.

Was gleich bleibt

Die private Pflegepflichtversicherung brauchen Sie mit Heilfürsorge wie mit Beihilfe (§ 23 Abs. 3 und 4 SGB XI). Nach dem Verzicht muss sie zusammen mit der Beihilfe den vollen gesetzlichen Pflegeschutz ergeben; teilen Sie den Wechsel deshalb auch Ihrem Pflegeversicherer mit.

Für Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder ändert sich nichts. Sie haben keinen eigenen Heilfürsorgeanspruch und sind schon heute bei Ihrer Beihilfe berücksichtigungsfähig, Partner nur unterhalb der Einkommensgrenze. Neu ist allein Ihr eigener Bemessungssatz.

Gleich bleibt auch das Ende: Die Heilfürsorge erlischt in allen fünf Ländern mit dem Ruhestand, danach gilt Beihilfe mit 70 %. Dasselbe geschieht, wenn Sie wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand gehen, und meist auch beim Wechsel in eine andere Laufbahn; Ausnahmen gibt es etwa in Hamburg und Sachsen-Anhalt beim Wechsel in den Justizvollzug. Der Verzicht entscheidet also nur darüber, ob Sie diesen Übergang jetzt oder später vollziehen.

Gesundheitsprüfung, Öffnungsaktion und Anwartschaft

Wer ohne Anwartschaft verzichtet, schließt einen privaten Tarif ab und durchläuft dabei in der Regel eine Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Ganz ohne Schutz bleibt niemand: Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf den Basistarif (§ 193 Abs. 5 VVG), dessen Leistungen sich allerdings an der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren (§ 152 VAG).

Die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer gilt für Heilfürsorgeberechtigte nur in einer Form: als Anwartschaftsversicherung, beantragt binnen sechs Monaten ab Beginn des Heilfürsorgeanspruchs. Dann gibt es keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse und Zuschläge von höchstens 30 %, und diese Bedingungen gelten auch für den späteren Volltarif. Wahlleistungen gehören nur dazu, wenn auch die Beihilfe sie zahlt; Ergänzungstarife sind ausgenommen.

Mit einer solchen Anwartschaft können Sie den Verzicht später erklären, ohne Ihre Gesundheit erneut prüfen zu lassen. Eine kleine Anwartschaft hält den Gesundheitszustand fest, eine große zusätzlich das Eintrittsalter für die Beitragsberechnung. Lassen Sie sich vor dem Verzicht schriftlich bestätigen, dass der Versicherer die Anwartschaft zum Beginn der Beihilfe in den Volltarif mit dem nötigen Prozentsatz umstellt; mehr dazu im Beitrag Anwartschaftsversicherung für Polizisten.

Planen Sie den Übergang ohne Lücke, denn die Beihilfe beginnt am Ersten des Folgemonats. Wer den Antrag später als einen Monat nach Beginn der Versicherungspflicht stellt, zahlt einen Prämienzuschlag (§ 193 Abs. 4 VVG).

Woran Sie die Entscheidung festmachen

Eine allgemeine Antwort gibt es nicht, weil Beiträge von Alter, Gesundheit und Tarif abhängen. Wir gehen die folgenden Punkte mit Ihnen telefonisch durch, in allen 16 Ländern und beim Bund.

  • Gesundheit: Mit einer Anwartschaft aus der Öffnungsaktion ist der Wechsel planbar. Ohne sie sollten Sie bei Vorerkrankungen erst ein tragbares Angebot haben und dann verzichten.
  • Familie: Ab zwei Kindern trägt die Beihilfe 70 %, Ihr privater Anteil sinkt auf 30 %. Fällt der erhöhte Satz später weg, stockt der Versicherer ohne Gesundheitsprüfung auf, wenn Sie das binnen sechs Monaten beantragen (§ 199 Abs. 2 VVG).
  • Anrechnung: In Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein steht dem Beitrag für die Restkostenversicherung der wegfallende Abzug von der Besoldung gegenüber, in Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht.
  • Leistungsumfang: Der Verzicht bringt Privatbehandlung, aber auch Rechnungen, Eigenanteile und in vier der fünf Länder keine Beihilfe zu Wahlleistungen.
  • Unwiderruflichkeit: Wer verzichtet, kommt bei diesem Dienstherrn nicht in die Heilfürsorge zurück, auch nicht nach Beitragserhöhungen.
  • Ruhestand: Spätestens dann gilt ohnehin Beihilfe mit 70 %. Wer früher verzichtet hat, ist dann bereits privat versichert und senkt den Tarif nur auf den kleineren Restanteil.

Wenn Sie den Dienstherrn wechseln

Der Verzicht gilt nur gegenüber Ihrem bisherigen Dienstherrn. Nach einer Versetzung richtet sich die Krankenfürsorge nach dem Recht des neuen Landes oder des Bundes: In Nordrhein-Westfalen etwa erhalten alle Polizeivollzugsbeamten Heilfürsorge, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eröffnen nach der Versetzung eine neue Sechsmonatsfrist.

Entsteht wieder ein dauerhafter Anspruch auf Heilfürsorge, können Sie die private Krankheitskostenversicherung binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Fragen Sie vorher, ob Ihr Versicherer den Vertrag stattdessen als Anwartschaft weiterführt; dann bleibt der Weg in die Beihilfe für später offen.

Länder ohne Wahl und Bundespolizei

Für viele stellt sich die Frage nicht. Heilfürsorge ohne Verzichtsmöglichkeit erhalten Polizistinnen und Polizisten in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie bei der Bundespolizei und der Polizei beim Deutschen Bundestag (§ 70 Abs. 2 BBesG). Für sie ist die Anwartschaft der entscheidende Schritt, weil die Heilfürsorge auch dort mit dem Ruhestand endet.

In Bayern, Berlin und Thüringen gibt es Heilfürsorge nur in der Ausbildung oder für bestimmte Einheiten, danach Beihilfe. Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gewähren Beihilfe, Hessen und Rheinland-Pfalz Heilfürsorge nur noch in Altfällen. Auch die Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminalamts erhalten Beihilfe.

Häufige Fragen

Kann ich den Verzicht später zurücknehmen?

Nein. Brandenburg gewährt nach dem Verzicht „dauerhaft unwiderruflich“ Beihilfe, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein schließen einen Widerruf ausdrücklich aus. Neu stellt sich die Frage nur, wenn Sie zu einem anderen Dienstherrn wechseln, denn dann gilt dessen Recht.

Ab wann bekomme ich nach dem Verzicht Beihilfe?

Ab dem Ersten des Monats, der auf Ihre Erklärung folgt; in Brandenburg und Niedersachsen kommt es auf den Zugang bei der Heilfürsorgestelle an. Ihre private Restkostenversicherung sollte genau an diesem Tag beginnen.

Kann ich schon als Anwärterin oder Anwärter verzichten?

In Brandenburg nicht, dort erst als Beamtin oder Beamter auf Probe. In Sachsen-Anhalt ist die Ernennung auf Probe nach dem Vorbereitungsdienst der erste Anlass, Schleswig-Holstein erlaubt die Ablehnung schon binnen sechs Monaten nach der Einstellung und erneut nach der Ernennung auf Probe. Unabhängig davon sollte die Anwartschaft in den ersten sechs Monaten der Heilfürsorge beantragt sein.

Was ist, wenn ich Vorerkrankungen und keine Anwartschaft habe?

Dann entscheidet die Gesundheitsprüfung über Zuschläge und Ausschlüsse. Eine anonyme Risikovoranfrage zeigt vorab, welche Versicherer Sie zu welchen Bedingungen aufnehmen würden. Verzichten Sie erst, wenn ein tragbares Angebot schriftlich vorliegt.

Kann ich nach dem Verzicht die pauschale Beihilfe wählen?

In Hamburg, Niedersachsen und Brandenburg grundsätzlich ja, in Niedersachsen binnen eines Jahres nach dem Wegfall der Heilfürsorge. Gezahlt wird die Hälfte des Beitrags zu einer gesetzlichen oder privaten Vollversicherung, bei privater Versicherung höchstens die Hälfte des Basistarifs; auch diese Wahl ist unwiderruflich. In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es den Zuschuss nur für freiwillig gesetzlich Versicherte.

Gibt es bei der Bundespolizei ein Wahlrecht?

Nein. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag erhalten Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 BBesG, ein Verzicht ist nicht vorgesehen. Wichtig ist dort deshalb die Anwartschaft, damit der Wechsel in die Beihilfe beim Ruhestand ohne neue Gesundheitsprüfung gelingt.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.