Aktualisiert am 12. Oktober 2026
PKV-Beiträge im Ruhestand: Worauf sich Beamtinnen und Beamte einstellen sollten
Wie Alterungsrückstellung, 10-%-Zuschlag und höhere Beihilfe den Beitrag im Ruhestand bestimmen und wie Pensionäre ihren Tarif anpassen oder wechseln.
Ob die private Krankenversicherung im Alter bezahlbar bleibt, beschäftigt viele Beamtinnen und Beamte schon in der Probezeit. Die Antwort hängt an drei Dingen: an der Vorsorge, die Ihr Tarif über Jahrzehnte aufbaut, am höheren Beihilfesatz im Ruhestand und daran, dass Sie den Vertrag rechtzeitig anpassen.
Dieser Beitrag erklärt, wie Alterungsrückstellung und gesetzlicher Zuschlag wirken und warum Beiträge trotzdem steigen können. Er zeigt, welche Beihilfe Pensionärinnen und Pensionäre bei Bund und Ländern erhalten, was sich für Partner und Hinterbliebene ändert und wie Sie den Beitrag im Alter senken können.
Auf einen Blick
- Bis zum Jahr des 60. Geburtstags zahlen Sie 10 % Zuschlag; das Geld dämpft ab 65 Erhöhungen und senkt ab 80 den Beitrag.
- Im Ruhestand zahlt die Beihilfe meist 70 %: Der Tarif sinkt von 50 % auf 30 %, automatisch oder auf Antrag.
- Bremen, Hessen und Sachsen haben eigene Sätze für Pensionäre; Niedersachsen und Rheinland-Pfalz erhöhen auf Antrag.
- Ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist jederzeit möglich, die Alterungsrückstellung wird angerechnet.
- Bezieht Ihr Partner eine eigene Rente, kann seine Beihilfe entfallen; dann muss sein Tarif auf 100 % steigen.
Wie die PKV für das Alter vorsorgt
Eine private Krankenversicherung, die den gesetzlichen Schutz ersetzen kann, wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter, und in jüngeren Jahren bildet der Versicherer eine Alterungsrückstellung, die die höheren Kosten im Alter mitträgt (§ 146 Abs. 1 VAG). Gerechnet wird mit einem Rechnungszins von höchstens 3,5 % (§ 4 KVAV).
Anwärtertarife dürfen als befristete Ausbildungsversicherung ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden (§ 146 Abs. 3 VAG). Die Vorsorge für den Ruhestand beginnt deshalb meist erst mit dem regulären Beihilfetarif nach der Ernennung auf Probe; wie die Umstellung abläuft, steht auf der Seite PKV für Beamte auf Probe.
Die Rückstellung sorgt dafür, dass der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Steigen Leistungsausgaben oder Lebenserwartung dauerhaft stärker als kalkuliert, muss der Versicherer die Beiträge eines Tarifs überprüfen: bei den Leistungen ab einer Abweichung von mehr als 10 % oder einem in den Bedingungen festgelegten niedrigeren Wert, bei den Sterbewahrscheinlichkeiten ab mehr als 5 % (§ 155 Abs. 3 und 4 VAG). Jede Anpassung braucht die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders (§ 203 Abs. 2 VVG); für 2026 erwartete der PKV-Verband Erhöhungen für rund 60 % der Versicherten, im Schnitt um etwa 13 %.
Der gesetzliche Zuschlag von 10 %
Vom Kalenderjahr nach Ihrem 21. Geburtstag bis zu dem Kalenderjahr, in dem Sie 60 werden, zahlen Sie im regulären Tarif einen Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie. Er fließt direkt in die Alterungsrückstellung und dient der Prämienermäßigung im Alter (§ 149 VAG). Danach entfällt er, unabhängig davon, wann Sie in den Ruhestand gehen.
Ab 65 setzt der Versicherer die so angesparten Mittel ein, um Beitragserhöhungen ganz oder teilweise auszugleichen; was bis zum 80. Geburtstag nicht verbraucht ist, senkt dann den Beitrag (§ 150 Abs. 3 VAG). Hinzu kommen Zinserträge: 90 % der Erträge über dem Rechnungszins sind den Versicherten gutzuschreiben, zu einem großen Teil für die Entlastung im Alter (§ 150 Abs. 1 und 2 VAG).
Beihilfe im Ruhestand: welcher Satz gilt
Als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger bleiben Sie beihilfeberechtigt (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Beim Bund steigt der Satz auf 70 %; Ehe- und Lebenspartner erhalten weiter 70 %, Kinder und Waisen 80 % (§ 46 Abs. 2 BBhV).
Kostendämpfungspauschalen bleiben teils auch im Ruhestand bestehen, in Baden-Württemberg in ermäßigter Höhe, im Saarland anteilig nach dem Ruhegehaltssatz. Wer die pauschale Beihilfe gewählt hat, bekommt dagegen keinen höheren Anteil: In Thüringen, Sachsen und Bremen etwa bleibt es bei der Hälfte des Beitrags.
Die meisten Länder sehen für Pensionäre ebenfalls 70 % vor, einige weichen ab:
- Bremen: 60 %, je berücksichtigungsfähigem Angehörigen 5 Prozentpunkte mehr bis höchstens 80 % (§ 80 Abs. 4 BremBG).
- Hessen: 10 Prozentpunkte auf den familienbezogenen Satz, also etwa 60 % für Alleinstehende und 65 % für Verheiratete (§ 15 Abs. 4 HBeihVO).
- Sachsen: 70 %, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 90 %; wer im aktiven Dienst schon 90 % hatte, behält sie (§ 80 Abs. 7 SächsBG).
- Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: auf Antrag ein höherer Satz bei geringem Einkommen und hohem Beitrag zur ergänzenden PKV (§ 43 Abs. 4 NBhVO, § 58 Abs. 5 BVO).
Den Tarif zum Ruhestand anpassen
Steigt der Satz von 50 % auf 70 %, brauchen Sie privat nur noch 30 %. Ihr Vertrag kann vorsehen, dass der Schutz mit der Versetzung in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung automatisch endet (§ 199 Abs. 1 VVG); andernfalls beantragen Sie die Anpassung, binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Der PKV-Verband rät, den Versicherer zeitnah zu informieren.
Was mit der Alterungsrückstellung des wegfallenden Anteils geschieht, hängt von der Gestaltung Ihres Tarifs ab. Schreiben die Bedingungen die Herabsetzung vor, ist die vorhandene Rückstellung prämienmindernd anzurechnen (§ 13 Abs. 3 KVAV); fragen Sie vor der Umstellung, welchen Beitrag Sie danach zahlen.
Auch die private Pflegepflichtversicherung folgt dem Beihilfesatz, denn Beihilfeberechtigte versichern dort nur den Anteil, den die Beihilfe nach den Bemessungssätzen des Bundes nicht trägt (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Nach fünf Jahren Vorversicherung ist der Beitrag dieses Teilkostentarifs auf die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt (§ 110 SGB XI).
Partner und Hinterbliebene
Ihr Partner bleibt berücksichtigungsfähig, solange seine Einkünfte unter der Grenze Ihres Dienstherrn liegen. Eine eigene Rente kann das ändern: Beim Bund zählt der Gesamtbetrag der Einkünfte im steuerlichen Sinn (§ 6 Abs. 2 BBhV), in Baden-Württemberg werden Renten, die ab 2021 begonnen haben, mit dem vollen Jahresbetrag angesetzt (§ 78 Abs. 1a LBG). Entfällt die Beihilfe, muss sein Tarif auf 100 % steigen, mit Antrag binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung.
Nach dem Tod einer Beamtin oder eines Beamten, auch im Ruhestand, erhalten Witwen und Witwer mit Witwen- oder Witwergeld Beihilfe aus eigenem Recht, beim Bund mit 70 % (§ 2 Abs. 2, § 46 Abs. 2 BBhV). Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Partner betrifft sie dann nicht mehr, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Bremen staffelt den Satz für Witwen und Witwer nach der Zahl der Kinder zwischen 70 % und 85 %, Hessen gibt ihnen 5 Prozentpunkte zusätzlich.
Den Beitrag senken: Tarifwechsel, Standardtarif, Basistarif
Der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer unter Anrechnung der Alterungsrückstellung steht Ihnen auch im Ruhestand offen; Gesundheitsfragen darf der Versicherer nur für Mehrleistungen stellen (§ 204 Abs. 1 VVG). Ab 60 muss er Sie bei jeder Beitragserhöhung auf gleichartige, günstigere Tarife samt Beitrag hinweisen (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV); Versicherer, die der Tarifwechsel-Leitlinie des PKV-Verbands beigetreten sind, tun das schon ab 55.
Die Beratung zum Tarifwechsel ist beim Versicherer kostenlos. Finanztip rät, Angebote schriftlich anzufordern, die Leistungen zu vergleichen und wichtige Leistungen nicht aufzugeben; Berater mit Erfolgshonorar haben einen Anreiz, möglichst viel einzusparen. Beitragsentlastungstarife, die gegen einen Mehrbeitrag den Beitrag im Alter senken, hält Finanztip nur in Einzelfällen für sinnvoll, etwa wenn ein Arbeitgeber mitzahlt; die individuelle Beihilfe erstattet dagegen Krankheitskosten und ist kein Zuschuss zum Beitrag.
Wer schon vor 2009 bei seinem jetzigen Versicherer war und nicht vollständig in den seit Ende 2012 angebotenen Unisex-Tarifen versichert ist, kann unter Voraussetzungen zu Alter und Einkommen in den Standardtarif wechseln; für Beihilfeberechtigte richten sich Beitrag und Höchstbeitrag nach dem versicherten Prozentsatz. Der Basistarif mit Leistungen ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung steht Pensionären ebenfalls offen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Beide leisten weniger als ein normaler Beihilfetarif, etwa ohne Chefarztbehandlung, und im Basistarif gilt der Anpassungsanspruch nach § 199 Abs. 2 VVG nicht.
Was Sie vor dem Ruhestand klären sollten
Gehen Sie diese Punkte frühzeitig vor dem Ruhestand durch; Beamtenberatung24 prüft sie mit Ihnen telefonisch, in allen 16 Ländern und beim Bund:
- Welcher Satz gilt im Ruhestand für Sie, Ihren Partner und Ihre Kinder? Der Beihilfe-Rechner zeigt es für den Bund und alle 16 Länder.
- Endet der wegfallende Anteil automatisch, oder müssen Sie die Anpassung beantragen? Notieren Sie die Sechsmonatsfrist ab Beginn des Ruhestands.
- Brauchen Sie Ihre Ergänzungstarife noch, etwa für Wahlleistungen im Krankenhaus, die nicht jedes Land erstattet? Ein später neu abgeschlossener Zusatztarif setzt wieder eine Gesundheitsprüfung voraus.
- Ist Ihr Partner noch berücksichtigungsfähig, wenn er selbst Rente bezieht?
- Beziehen Sie zusätzlich eine gesetzliche Rente? Dann den Zuschuss zur Krankenversicherung mit dem Rentenantrag beantragen.
Häufige Fragen
Sinkt mein PKV-Beitrag automatisch, wenn ich in Pension gehe?
Nur wenn Ihr Vertrag das vorsieht (§ 199 Abs. 1 VVG). Sonst beantragen Sie die Anpassung an den höheren Beihilfesatz selbst; binnen sechs Monaten nach Beginn des Ruhestands geht das ohne Gesundheitsprüfung und nach Angaben des PKV-Verbands mit Wirkung ab der Änderung.
Zahle ich den Zuschlag von 10 % auch als Pensionär?
Nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 60 werden (§ 149 VAG). Wer früher in den Ruhestand geht, etwa wegen Dienstunfähigkeit, zahlt ihn bis dahin weiter.
Ich beziehe neben der Pension eine kleine gesetzliche Rente. Gibt es dafür einen Zuschuss zur PKV?
Ja, auf Antrag zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss: den halben allgemeinen Beitragssatz und den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf den Rentenbetrag, höchstens die Hälfte Ihres tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Beihilfeberechtigte schließt das Gesetz nicht aus; für die Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.
Werde ich gesetzlich versicherungspflichtig, wenn ich im Ruhestand dazuverdiene?
Nein. Wer Ruhegehalt bezieht und Anspruch auf Beihilfe hat, bleibt auch in einer Beschäftigung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 SGB V); Ihre PKV läuft unverändert weiter.
Lohnt sich im Alter ein Wechsel zu einem anderen Versicherer?
In der Regel nicht. Der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheit und rechnet mit Ihrem heutigen Alter, und bei Verträgen ab 2009 wird nur die Alterungsrückstellung für den Teil übertragen, der dem Basistarif entspricht, bei älteren Verträgen gar keine (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist deshalb meist der bessere Weg.
Gilt der höhere Beihilfesatz auch, wenn ich wegen Dienstunfähigkeit früher in den Ruhestand gehe?
Ja. Maßgeblich ist der Bezug von Versorgungsbezügen, nicht das Alter: Beim Bund erhalten Versorgungsempfänger 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV), also auch nach einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Auch dann passen Sie den Tarif binnen sechs Monaten an; was der Dienstherr in diesem Fall zahlt, erklärt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitslücke bei Beamten.
Quellen und Stand
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.
- Versicherungsaufsichtsgesetz, § 146
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, §§ 4 und 13
- Versicherungsaufsichtsgesetz, §§ 149, 150 und 155
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 199, 203 und 204
- PKV-Verband: Warum steigt mein PKV-Beitrag 2026? (Artikel vom Oktober 2025)
- PKV-Verband: Ihr Krankenversicherungsschutz bei Änderung oder Wegfall der Beihilfe (Stand April 2026)
- Bundesbeamtengesetz, § 80, und Bundesbeihilfeverordnung, §§ 2, 6 und 46
- Bremisches Beamtengesetz, § 80 Abs. 4 (Transparenzportal Bremen)
- Hessische Beihilfenverordnung, § 15 Abs. 4
- Sächsisches Beamtengesetz, § 80 Abs. 7 (REVOSax), und LSF Sachsen: Hinweise zu den Bemessungssätzen (Stand 15. Dezember 2025)
- Niedersächsische Beihilfeverordnung, § 43 Abs. 4, und Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz, § 58 Abs. 5
- Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, § 78 (Fassung vom 17. Dezember 2024)
- dbb saar: INFO Beihilfe Saarland (Stand Januar 2026)
- Pauschale Beihilfe im Ruhestand: Thüringer Landesamt für Finanzen (Merkblatt, Stand April 2020), LSF Sachsen (Hinweise zur pauschalen Beihilfe), Senat Bremen (14. November 2023)
- Sozialgesetzbuch XI, §§ 23 und 110
- VVG-Informationspflichtenverordnung, § 6
- BaFin: Fragen und Antworten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Finanztip: PKV-Tarifwechsel (Stand 13. März 2026)
- PKV-Verband: Leitlinien der Privaten Krankenversicherung für einen transparenten und versichertenorientierten Tarifwechsel (Liste der beigetretenen Unternehmen, Stand Januar 2025)
- PKV-Verband: Der Standardtarif der PKV (Stand Mai 2026)
- Finanztip: PKV für Rentner (Stand 9. April 2026)
- Sozialgesetzbuch VI, § 106
- Sozialgesetzbuch V, § 6