Zum Inhalt springen

Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Richterinnen und Richter auf Probe: PKV und Beihilfe beim Berufseinstieg

Rechtsgrundlage der Beihilfe, Ernennungstag, Öffnungsaktion, Richter kraft Auftrags und Landeswechsel: was beim Start ins Richteramt für die PKV zählt.

Mit der Aushändigung der Urkunde „unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe“ beginnt für Richterinnen und Richter nicht nur der Dienst am Gericht (§ 17 DRiG). Vom selben Tag an besteht Anspruch auf Beihilfe. In den ersten Monaten laufen zudem mehrere Fristen nebeneinander, einige davon als Ausschlussfristen.

Dieser Beitrag erklärt, woraus sich die Beihilfe im Richterverhältnis ergibt, was am Tag der Ernennung zählt, für wen die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer in Frage kommt und was für Beamte gilt, die als Richter kraft Auftrags ans Gericht wechseln. Er zeigt außerdem, was aus der PKV wird, wenn Sie das Land wechseln oder die Probezeit nicht in ein Richteramt auf Lebenszeit mündet. Besoldung, Ämter und die Grundregeln der Beihilfe stehen auf der Seite PKV für Richter.

Auf einen Blick

  • Richter auf Probe erhalten Beihilfe nach dem Recht ihres Landes, vom Tag der Ernennung an.
  • Wer früher selbst privat vollversichert war, ist von der Öffnungsaktion grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Beamte, die Richter kraft Auftrags werden, behalten ihr Amt; ihre Krankenversicherung läuft weiter.
  • In einigen Ländern, etwa Brandenburg, entscheidet ein Richterwahlausschuss über die Übernahme auf Lebenszeit mit.
  • Wer das Land wechselt, wechselt den Dienstherrn; der Versicherer passt den Tarif auf rechtzeitigen Antrag an.

Woraus sich die Beihilfe im Richterverhältnis ergibt

Richter auf Probe stehen nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem Richterverhältnis eigener Art (§ 8 DRiG). Für ihr Statusrecht gilt das Beamtenstatusgesetz entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt (§ 71 DRiG). Die übrigen Fragen regeln die Richtergesetze der Länder.

Sie erklären die Vorschriften für Landesbeamte für entsprechend anwendbar, soweit sie selbst und das DRiG nichts anderes bestimmen, etwa Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG, § 10 Abs. 1 BbgRiG und § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW. Über diese Verweisung erhalten Richter Beihilfe nach der Beihilfeverordnung ihres Landes, mit denselben Bemessungssätzen wie Beamte. Baden-Württemberg stützt seine Beihilfeverordnung ausdrücklich auch auf das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz.

Maßgeblich ist das Land, das Sie ernennt, nicht Ihr Wohnort: Wer in Niedersachsen wohnt und an einem Gericht in Nordrhein-Westfalen beginnt, erhält Beihilfe nach nordrhein-westfälischem Recht. Bei der Öffnungsaktion zählen Richter auf Probe zu den Beamtenanfängern. Versichert wird eine beihilfekonforme Restkostenversicherung, die zusammen mit der Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten kommt.

Der erste Tag: Ernennung, Versicherungsbeginn und Fristen

Das Richterverhältnis entsteht mit der Aushändigung der Urkunde (§ 17 Abs. 1 DRiG), eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig (§ 8 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 71 DRiG). Beihilfe gibt es deshalb erst für Behandlungen ab diesem Tag; beim Bund knüpft die Beihilfeberechtigung ausdrücklich an den Zeitpunkt der Leistungserbringung an (§ 2 Abs. 1 BBhV).

Ihre private Krankenversicherung sollte genau am Ernennungstag beginnen, ebenso eine anteilige, beihilfekonforme Pflegepflichtversicherung, sofern Sie nicht als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse in der sozialen Pflegeversicherung bleiben (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Klären Sie Tarif, Gesundheitsangaben und Versicherungsbeginn, sobald der Einstellungstermin feststeht, und lassen Sie sich das Datum der Urkundenaushändigung bestätigen.

Mit der Ernennung beginnen Fristen. Für die Öffnungsaktion muss Ihr Antrag binnen sechs Monaten beim Versicherer eingehen. Einige Länder setzen zusätzlich Ausschlussfristen, die an die Begründung des Dienstverhältnisses anknüpfen: für die Wahlleistungen im Krankenhaus etwa Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz, für die pauschale Beihilfe Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen (§ 29 BVO BW, § 6a HBeihVO, § 25 BVO RP, § 78a LBG BW, § 76a LBG Berlin, § 80a NBG).

Weil die Richtergesetze das Beamtenrecht für entsprechend anwendbar erklären, sollten Richter von diesen Fristen ausgehen und sie früh mit ihrer Bezüge- oder Beihilfestelle klären. Einzelheiten zu mehreren dieser Fristen beschreibt der Beitrag Staatsanwälte im Probedienst; Staatsanwälte beginnen in einigen Ländern ebenfalls als Richter auf Probe.

Öffnungsaktion: wer sie als Richter nutzen kann

Der PKV-Verband nennt Richter mit Anspruch auf Beihilfe ausdrücklich unter den Beamtenanfängern, die an der Öffnungsaktion teilnehmen können. Sie erleichtert nur den erstmaligen Abschluss einer privaten Vollversicherung. Wer bereits privat vollversichert ist, etwa nach einem Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf, stellt seinen Vertrag um, statt neu abzuschließen.

Wer früher selbst privat vollversichert war und inzwischen gesetzlich versichert ist, wird grundsätzlich nicht aufgenommen; Ausnahmen gelten, wenn die Rückkehr in die PKV nicht vorhersehbar war, und bei besonderer Härte. Ausgeschlossen ist auch, wer einen privaten Versicherer nach Rücktritt oder Anfechtung wegen verletzter Anzeigepflicht verlassen musste, und wer die pauschale Beihilfe wählt; in Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen ist diese Wahl unwiderruflich.

Begünstigt ist nur der Schutz, den die Beihilfe Ihres Landes ergänzt: Zahlt sie keine Wahlleistungen im Krankenhaus, gehören Chefarzt und Zweibettzimmer nicht zur Öffnungsaktion, und Beihilfeergänzungstarife sind ganz ausgenommen. Verpflichtet ist nur der Versicherer, bei dem Ihr erster verbindlicher Antrag eingeht; bei Vorerkrankungen sollte deshalb eine anonyme Risikovoranfrage vorausgehen. Beamtenberatung24 übernimmt sie und berät Richterinnen und Richter telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.

Richter kraft Auftrags: vom Beamtenamt ans Gericht

Nicht jeder beginnt als Richter auf Probe. Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn sie später Richter auf Lebenszeit werden sollen (§ 14 DRiG). Sie behalten ihr bisheriges Amt, und Besoldung und Versorgung richten sich weiter nach diesem Amt (§ 15 Abs. 1 DRiG).

Für die Krankenversicherung ist das ein nahtloser Übergang: Sie sind bereits beihilfeberechtigt, und Ihr Vertrag läuft weiter. Eine neue Öffnungsaktion entsteht in der Regel nicht, weil die Frist an die erstmalige Verbeamtung anknüpft. Wird das Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet, ist auch dieser zur Zahlung der Bezüge verpflichtet (§ 15 Abs. 2 DRiG); welche Beihilfe dann gilt, klären Sie vorab mit beiden Stellen.

Spätestens zwei Jahre nach der Ernennung ist ein Richter kraft Auftrags auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuss zur Wahl vorzuschlagen; lehnt er die Ernennung ab, endet das Richterverhältnis kraft Auftrags (§ 16 Abs. 1 DRiG). Für ihre Verwendung und für die Beendigung des Richterverhältnisses gelten die Regeln für Richter auf Probe entsprechend (§ 16 Abs. 2, § 23 DRiG).

Übernahme auf Lebenszeit und Ausscheiden

Spätestens fünf Jahre nach der Ernennung ist ein Richter auf Probe auf Lebenszeit zu ernennen (§ 12 Abs. 2 DRiG). Lehnt ein Richterwahlausschuss die Übernahme ab, ist eine Entlassung zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres möglich (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG). In Brandenburg legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Unterlagen spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung dem Ausschuss vor, der über die Übernahme mitentscheidet (§§ 11, 23 BbgRiG).

An Bemessungssatz und PKV ändert die Ernennung auf Lebenszeit nichts, weil Dienstherr und Beihilfeverordnung dieselben bleiben. In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz beginnt die Frist für Wahlleistungen allerdings auch mit der Umwandlung des Beamtenverhältnisses, in Hessen und Rheinland-Pfalz ohne erneuten Hinweis; ob das für Ihr Richterverhältnis gilt, klären Sie mit der Beihilfestelle. Anders ist es, wenn Sie gehen: Wer etwa zurück in eine Kanzlei wechselt, verlangt die Entlassung schriftlich (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG), und mit ihr entfällt die Beihilfe.

Der Versicherer muss den Schutz dann so anpassen, dass der weggefallene Anspruch ausgeglichen ist, bei einem Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung und Wartezeiten (§ 199 Abs. 2 VVG). Wer über die Öffnungsaktion aufgenommen wurde, behält nach den Regeln des PKV-Verbands die Begrenzung des Risikozuschlags, wenn er in dieser Frist in einen leistungsähnlichen Tarif wechselt. Was bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit gilt, erklärt der Beitrag Dienstunfähigkeit bei Richtern.

Wechsel in ein anderes Land während der Probezeit

Tritt ein Richter in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, ist er aus dem bisherigen Richterverhältnis entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; die Fortdauer neben dem neuen Dienstverhältnis kann nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (§ 21 Abs. 1 DRiG). Im neuen Land gelten dessen Beihilfeverordnung, Bemessungssätze und Leistungskatalog.

Ihr PKV-Vertrag läuft weiter. Ändert sich der Bemessungssatz, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung und Wartezeiten anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG); eine zweite Öffnungsaktion entsteht nicht. Die Einstiegsfristen des neuen Landes laufen dagegen neu, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz knüpfen die Frist für die Wahlleistungen ausdrücklich auch an eine Versetzung oder Abordnung ins Land (§ 29 Abs. 3 BVO BW, § 6a Abs. 1 HBeihVO, § 25 Abs. 1 BVO RP).

Häufige Fragen

Erhalte ich als Richterin oder Richter auf Probe schon die volle Beihilfe?

Ja. Die Beihilfe hängt am Dienstverhältnis und am Land, nicht an der Probezeit, und es gelten dieselben Bemessungssätze wie für Richter auf Lebenszeit. Wie hoch sie sind, regelt die Beihilfeverordnung Ihres Landes.

Ich war im Referendariat gesetzlich versichert. Kann ich die Öffnungsaktion jetzt noch nutzen?

Ja, sofern Sie nicht schon früher privat vollversichert waren; eine Versicherung als Kind über die Eltern steht dem nach den Regeln des PKV-Verbands in der Regel nicht entgegen. Für Richter mit Beihilfeanspruch beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Dienstverhältnis. Waren Sie im Referendariat Beamter auf Widerruf, klären Sie vorab, ab wann der Versicherer die Frist rechnet, denn der PKV-Verband knüpft sie an die erstmalige Verbeamtung. Ausdrücklich zugelassen hat er die Teilnahme nach einem gesetzlich versicherten Widerrufsverhältnis nur für Beamte auf Probe.

Ich habe im Referendariat eine Anwartschaft abgeschlossen. Was gilt bei der Ernennung?

Eine bestehende Anwartschaft schließt die Öffnungsaktion beim selben Versicherer nicht aus, so der PKV-Verband. Bei der Ernennung lassen Sie die Anwartschaft in den beihilfekonformen Tarif umstellen. Zu welchem Prozentsatz und ohne welche Prüfung das geht, regeln die Bedingungen Ihrer Anwartschaft.

Was passiert, wenn ich als Richter kraft Auftrags nicht übernommen werde?

Dann endet das Richterverhältnis kraft Auftrags nach den Regeln für Richter auf Probe (§ 23 DRiG). Ihr Beamtenamt haben Sie behalten, nur die Rechte und Pflichten daraus ruhten (§ 15 Abs. 1 DRiG). Beihilfe und PKV laufen deshalb als Beamtin oder Beamter weiter.

Wer sagt mir, welche Fristen für mich laufen?

Für die Beihilfe Ihre Bezüge- oder Beihilfestelle: In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz muss sie auf die Ausschlussfrist für die Wahlleistungen ausdrücklich hinweisen (§ 29 Abs. 4 BVO BW, § 6a Abs. 1 HBeihVO, § 25 Abs. 1 BVO RP). Für die Frist der Öffnungsaktion gibt es keine solche Hinweispflicht. Maßgeblich ist allein, dass Ihr Antrag rechtzeitig beim Versicherer eingeht.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.