Zum Inhalt springen

Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Verbeamtung aus dem Angestelltenverhältnis: Krankenversicherung, Zusatzversorgung und Rente für Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte werden verbeamtet: was mit Krankenkasse, VBL-Anwartschaft und Rentenkonto geschieht und welche Altersgrenzen und Fristen gelten.

Werden Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes verbeamtet, wechselt mit der Ernennung ihr ganzes Sicherungssystem: An die Stelle von gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung und Zusatzversorgung treten Beihilfe und Beamtenversorgung. Manches läuft von selbst weiter, anderes müssen Sie aktiv regeln, und einige Fristen beginnen am Tag der Ernennung.

Dieser Beitrag zeigt, welche Altersgrenzen für die Verbeamtung gelten, was mit Krankenkasse, Zusatzversorgung und Rentenkonto geschieht und wie Ihre Jahre als Tarifbeschäftigte bei Besoldung, Probezeit und Pension zählen. Wie der Austritt aus der Krankenkasse Schritt für Schritt abläuft, beschreibt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.

Auf einen Blick

  • Verbeamtet wird beim Bund grundsätzlich nur unter 50, in Berlin meist unter 47, in Nordrhein-Westfalen unter 42 Jahren.
  • Ab der Ernennung sind Sie versicherungsfrei; ohne Austritt führt die Kasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter.
  • Die Öffnungsaktion gilt ab der ersten Verbeamtung sechs Monate, nicht aber für bereits privat Vollversicherte.
  • Die VBL-Versicherung bleibt beitragsfrei bestehen; eine Betriebsrente setzt Wartezeit oder Unverfallbarkeit voraus.
  • Vordienstzeiten können für Stufe, Probezeit und Pension zählen; über die Pension entscheidet der Bund auf Antrag vorab.

Vom Arbeitsvertrag in das Beamtenverhältnis

Beim Bund können Tarifbeschäftigte die Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst über eine Anerkennung erwerben. Für den gehobenen Dienst genügen nach der seit März 2026 geltenden Bundeslaufbahnverordnung ein Bachelor mit mindestens dreijähriger Regelstudienzeit und anderthalb Jahre hauptberufliche Tätigkeit (§ 24 BLV). Ob die Tätigkeit anspruchsvoll genug war, richtet sich bei Tarifbeschäftigten nach ihrer tariflichen Bewertung (§ 21 Abs. 2 BLV); wer genug einschlägige Erfahrung hat, kann auch direkt in ein Beförderungsamt eingestellt werden (§ 34 BLV).

Die Länder regeln die Zugänge in eigenen Laufbahngesetzen und -verordnungen. Überall ist die Verbeamtung eine Ernennung, die das Beamtenverhältnis begründet, meist auf Probe (§ 10 BBG, § 8 BeamtStG). An diesen Tag knüpfen Versicherungsfreiheit, Beihilfe und die Fristen für Ihre Krankenversicherung an.

Altersgrenzen: bis wann verbeamtet wird

Eine bundeseinheitliche Höchstaltersgrenze gibt es nicht; jeder Dienstherr legt sie selbst fest, teils im Beamten-, teils im Haushaltsrecht. Einige Beispiele:

  • Bund: Berufen wird grundsätzlich nur, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Ausnahmen setzen einen außerordentlichen Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern und einen erheblichen Vorteil für den Bund voraus (§ 48 BHO).
  • Bayern: Wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen werden; Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen, beim Staat nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (Art. 23 BayBG, Art. 48 BayHO).
  • Berlin: Grenze ist das Lebensjahr, das 20 Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze liegt, in der Regel also das 47.; Kinderbetreuung und Pflege schieben sie um bis zu drei Jahre hinaus (§ 8a LBG).
  • Niedersachsen: Laufbahnbewerber werden auf Probe eingestellt, solange sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 18 Abs. 3 NBG).
  • Nordrhein-Westfalen: Grenze ist das 42. Lebensjahr, für schwerbehinderte Menschen das 45.; Kinderbetreuung und Pflege erhöhen sie um bis zu sechs Jahre. Wer die Grenze am Tag des Antrags noch nicht erreicht hatte, kann binnen eines Jahres trotzdem eingestellt werden, und für Fachkräfte sind Ausnahmen bei erheblichem dienstlichem Interesse möglich (§ 14 LBG NRW).

Krankenversicherung ab der Ernennung

Ab dem Tag der Ernennung sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Kasse führt Sie als freiwilliges Mitglied weiter, es sei denn, Sie erklären binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis den Austritt und weisen einen anderen Schutz nach (§ 188 Abs. 4 SGB V). Bleiben Sie, entfällt der Arbeitgeberanteil: Sie tragen den Beitrag allein, ohne Krankengeldanspruch zum ermäßigten Satz von 14,0 % zuzüglich Zusatzbeitrag (§§ 243, 250 SGB V).

Ob sich das Bleiben lohnt, hängt stark vom Dienstherrn ab. Der Bund zahlt weder einen Zuschuss noch Beihilfe zu Leistungen, die die Kasse erbringt (§ 8 Abs. 4 BBhV). Mehrere Länder zahlen auf Antrag die Hälfte des Beitrags als pauschale Beihilfe, etwa Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen; die Wahl ist dort unwiderruflich, und teils gelten Antragsfristen, in Baden-Württemberg und Berlin fünf Monate, in Niedersachsen ein Jahr. Rheinland-Pfalz erstattet freiwillig Versicherten, die ihren Beitrag selbst tragen, stattdessen 100 % der Kosten, die nach der Kassenleistung verbleiben (§ 58 Abs. 1 BVO).

Die Öffnungsaktion der PKV steht Ihnen nicht offen, solange Sie Tarifbeschäftigte sind; mit der ersten Verbeamtung gehören Sie aber zu den Beamtenanfängern. Geht Ihr Antrag binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer ein, gibt es keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse und höchstens 30 % Zuschlag; eine Altersgrenze für den Wechsel in die PKV gibt es nicht. Bei Vorerkrankungen übernimmt Beamtenberatung24 die anonyme Risikovoranfrage und berät telefonisch in allen 16 Ländern und beim Bund.

Schon privat versichert: umstellen statt neu abschließen

Wer als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter über der Versicherungspflichtgrenze verdient hat, 2026 sind das 77.400 € im Jahr, kann bereits privat vollversichert sein und hat dafür einen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 257 Abs. 2 SGB V). Mit der Ernennung entfällt der Zuschuss, an seine Stelle tritt die Beihilfe. Die Öffnungsaktion hilft dann nicht, denn sie setzt voraus, dass Sie noch keine private Vollversicherung haben.

Sie können aber beim bisherigen Versicherer in einen beihilfekonformen Tarif wechseln; erworbene Rechte und Alterungsrückstellung werden angerechnet, eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig (§ 204 Abs. 1 VVG). Überprüfen Sie dabei ein Krankentagegeld, das Ihr Einkommen als Arbeitnehmer bei längerer Krankheit gesichert hat: Die Versicherungsfreiheit als Beamter setzt gerade voraus, dass Ihre Bezüge bei Krankheit weitergezahlt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Zusatzversorgung: was aus der VBL-Anwartschaft wird

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert die Beschäftigten ihrer Beteiligten, zu denen der Bund und die Länder gehören können (§§ 2, 19 VBLS); kommunale Beschäftigte sind häufig bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse versichert. Die Pflichtversicherung endet, wenn ihre Voraussetzungen entfallen, also mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 27 Abs. 2 VBLS). Die Versicherung bleibt dann als beitragsfreie Versicherung bestehen (§ 30 VBLS): Erworbene Anwartschaften bleiben, neue kommen nicht hinzu.

Eine Betriebsrente gibt es nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten; Zeiten bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen können dabei mitzählen (§ 34 Abs. 1 VBLS). Für den nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Teil gilt die Wartezeit als erfüllt (§ 34 Abs. 4 VBLS); unverfallbar ist eine Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 21. Geburtstag endet und die Zusage mindestens drei Jahre bestand (§ 1b BetrAVG). Gezahlt wird auf Antrag ab Beginn der gesetzlichen Rente (§ 33 VBLS).

Ist die Wartezeit nicht erfüllt, können Sie bis zum 69. Geburtstag die Erstattung der selbst getragenen Beiträge beantragen, ohne Zinsen und unwiderruflich; die Rechte aus diesen Zeiten erlöschen damit (§ 44 VBLS). Kommunale Kassen regeln das nach demselben Muster, die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe etwa mit 60 Monaten Wartezeit und Erstattung bis 69. Im Ruhestand werden Renten aus der Zusatzversorgung wie gesetzliche Renten berücksichtigt: Die Pension ruht, soweit beide zusammen eine Höchstgrenze übersteigen (§ 55 BeamtVG).

Rentenkonto und Pension: Vordienstzeiten nutzen

Ihre Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben erhalten. Eine Altersrente setzt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus (§ 50 SGB VI). Fehlen Ihnen Monate, haben Beamte ein Wahlrecht: freiwillige Beiträge, um die Wartezeit zu füllen (§ 7 SGB VI), oder die Erstattung der selbst getragenen Beiträge, die erst als Beamter auf Lebenszeit und 24 Kalendermonate nach dem Ende der Versicherungspflicht möglich ist und das Versicherungsverhältnis auflöst (§ 210 SGB VI).

Für die Pension sollen Zeiten im Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ruhegehaltfähig sein, wenn sie ohne von Ihnen zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben (§ 10 BeamtVG, in Bayern Art. 18 BayBeamtVG). Solche Zeiten zählen dann auch für die fünfjährige Wartezeit des Ruhegehalts (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Beim Bund entscheidet die Behörde darüber auf Ihren Antrag vorab (§ 49 Abs. 2 BeamtVG); stellen Sie ihn früh.

Auch die Besoldung kann profitieren. Beim Bund werden gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht schon Voraussetzung der Laufbahnbefähigung waren, bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt (§ 28 Abs. 1 BBesG); in Bayern können förderliche Zeiten auf Antrag berücksichtigt werden (Art. 31 Abs. 2 BayBesG).

Probezeit: anrechnen lassen und Absicherung prüfen

Auch nach Jahren im Arbeitsverhältnis beginnen Sie in der Regel als Beamtin oder Beamter auf Probe. Beim Bund dauert die Probezeit grundsätzlich drei Jahre, mindestens ein Jahr (§ 37 BLV). Gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, auf die Mindestprobezeit aber nur, wenn Sie sie im Bereich der für die Bewährung zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt haben (§ 38 BLV); in den Ländern dauert die Probezeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 10 BeamtStG).

Wer in der Probezeit ohne dienstliche Ursache dienstunfähig wird, kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt ist; sonst folgt die Entlassung mit Nachversicherung (§§ 34, 49 BBG, § 23 Abs. 1 BeamtStG). Anerkannte Vordienstzeiten können hier also den Ausschlag geben. Was in beiden Fällen vom Dienstherrn kommt, zeigt der Beitrag zur Dienstunfähigkeitslücke; eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie auf eine Klausel für Beamte prüfen.

Häufige Fragen

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und werde beim Bund verbeamtet. Muss ich etwas tun?

Ihre Mitgliedschaft läuft weiter, einen neuen Beitritt brauchen Sie nicht. Ab der Ernennung tragen Sie den Beitrag aber allein, bemessen nach Ihren gesamten Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 SGB V); einen Zuschuss oder Beihilfe zu Kassenleistungen gibt es beim Bund nicht. Wollen Sie in die PKV wechseln, kündigen Sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V); für die Öffnungsaktion zählt, dass der Antrag binnen sechs Monaten nach der Ernennung beim Versicherer eingeht.

Mir fehlen zwei Jahre bis zur Wartezeit in der Rentenversicherung. Was ist sinnvoll?

Pauschal lässt sich das nicht sagen; die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt eine Beratung vor der Entscheidung. Mit freiwilligen Beiträgen füllen Sie die fünf Jahre auf und erhalten später eine Rente; der Teil, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, bleibt bei der Anrechnung auf die Pension außer Ansatz (§ 55 Abs. 4 BeamtVG). Die Erstattung bringt nur Ihren eigenen Beitragsanteil zurück, frühestens als Beamter auf Lebenszeit, und beendet alle Ansprüche aus diesen Zeiten (§ 210 SGB VI).

Kann ich meine VBL-Anwartschaft in die Beamtenversorgung mitnehmen?

Nein. Die Satzung sieht Überleitungen nur zwischen Zusatzversorgungseinrichtungen vor (§§ 31, 32 VBLS); Ihre Anwartschaft bleibt bei der VBL als beitragsfreie Versicherung bestehen. Die spätere Betriebsrente wird neben der Pension gezahlt, aber bei der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG wie eine gesetzliche Rente berücksichtigt.

Mein Partner und unsere Kinder sind bei mir familienversichert. Was wird aus ihnen?

Bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert, besteht die Familienversicherung unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V fort. Wechseln Sie in die PKV, endet sie: Aufwendungen Ihres Partners sind nur beihilfefähig, wenn seine Einkünfte die Grenze Ihres Dienstherrn nicht übersteigen, beim Bund dann zu 70 %, die der Kinder zu 80 % (§§ 6, 46 BBhV). Kinder können über einen gesetzlich versicherten Elternteil versichert bleiben, außer der privat versicherte Elternteil verdient mehr und überschreitet ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat (§ 10 Abs. 3 SGB V). Über die Öffnungsaktion können Angehörige binnen sechs Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit aufgenommen werden, wenn Sie selbst privat versichert sind.

Ich bin 51. Kann ich beim Bund noch verbeamtet werden?

Grundsätzlich nicht, denn die Grenze liegt beim vollendeten 50. Lebensjahr. Ausnahmen sind möglich, wenn ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Verbeamtung dem Bund einen erheblichen Vorteil bringt; darüber entscheidet die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich (§ 48 BHO). Bleibt es beim Arbeitsvertrag, bleiben auch gesetzliche Rentenversicherung und Zusatzversorgung.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.