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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Heilfürsorge im Justizvollzug: Was Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte für ihre PKV wissen sollten

Heilfürsorge gibt es im Vollzug nur in drei Ländern. Wer sie erhält, was sie leistet, wo Sie wählen müssen und was das für Ihre private Absicherung heißt.

Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte erhalten fast überall Beihilfe und versichern die übrigen Krankheitskosten privat. Heilfürsorge, bei der der Dienstherr die Behandlung selbst übernimmt, gibt es im Vollzug nur in Baden-Württemberg, Sachsen und Hamburg. Jedes dieser Länder regelt sie anders: Baden-Württemberg lässt Sie vor der Ernennung wählen, Sachsen gewährt sie ohne Wahl, Hamburg rechnet sie auf die Besoldung an und lässt eine Ablehnung zu.

Für die private Absicherung hat das Folgen, die weit über die Dienstzeit hinausreichen. Heilfürsorge gilt nur für Sie selbst und nur im aktiven Dienst; spätestens im Ruhestand brauchen Sie wieder eine private Krankenversicherung neben der Beihilfe. Ob Sie diese ohne Gesundheitsprüfung bekommen, entscheidet sich meist in den ersten sechs Monaten mit Heilfürsorge.

Auf einen Blick

  • Baden-Württemberg: Heilfürsorge nur nach schriftlicher Erklärung vor der Ernennung, danach ist die Wahl endgültig.
  • Abzug von der Besoldung: keiner in Baden-Württemberg und Sachsen, in Hamburg 1,4 % des Grundgehalts.
  • Chefarzt und Zweibettzimmer: in Sachsen und Hamburg ausgeschlossen, in Baden-Württemberg halb gegen Monatsbetrag.
  • Bestandsbeamte in Hamburg dürfen bis 31. März 2027 in die Heilfürsorge; die PKV dann als Anwartschaft weiterführen.
  • Die Anwartschaft sollte den Ruhestand und einen früheren Laufbahnwechsel ohne neue Gesundheitsprüfung abdecken.

Wer im Vollzug Heilfürsorge erhält

Außerhalb dieser drei Länder erhalten Vollzugsbeamte nach unserem Kenntnisstand Beihilfe, mit einer kleinen Ausnahme in Sachsen-Anhalt. Führt ein Land die Heilfürsorge neu ein, bestimmen Übergangsregeln Ihren Spielraum: Sachsen ließ Bestandsbeamten 2025 drei Monate für einen Verzicht, Hamburg gibt ihnen bis 31. März 2027 Zeit für den Wechsel in die Heilfürsorge.

Innerhalb der drei Länder kommt es auf Laufbahn und Aufgabe an. Erfasst sind im Oktober 2026:

  • Baden-Württemberg: mittlerer und gehobener Vollzugsdienst, Werkdienst und Abschiebungshaftvollzugsdienst, wenn Sie vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe schriftlich erklärt haben, Heilfürsorge in Anspruch zu nehmen (§ 79 Abs. 1a LBG).
  • Sachsen: zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mit Schwerpunkt Justizvollzugsdienst und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft eine Vollzugsabteilung leiten (§ 143 Abs. 1 SächsBG); außerdem der Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 SächsHfVO).
  • Hamburg: Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in Aufgaben des Justizvollzugs, außerdem eine Einheitslaufbahn, falls sie per Verordnung eingeführt wird (§ 115 Abs. 2 und 3 HmbBG).
  • Sachsen-Anhalt: nur Polizeivollzugsbeamte, die in den Justizvollzugsdienst versetzt wurden (§ 3a Abs. 1 BesVersEG LSA); alle übrigen Vollzugsbeamten erhalten Beihilfe.

Was die Heilfürsorge zahlt und wo Lücken bleiben

Alle drei Länder orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung: Sie gehen zu Ärztinnen und Ärzten, die zu Kassenbedingungen abrechnen; Sachsen gewährt die Leistungen ausdrücklich als Sach- und Dienstleistung (§ 4 HVO, § 2 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 SächsHfVO, § 112 Abs. 2 HmbBG). Solange der Anspruch besteht, brauchen Sie für sich selbst keine Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG). Die Unterschiede liegen im Detail:

  • Anrechnung: keine in Baden-Württemberg und Sachsen; in Hamburg 1,4 % des Grundgehalts, im Vorbereitungsdienst nichts (§ 1 Abs. 2 HVO, § 1 Abs. 2 SächsHfVO, § 112 Abs. 1 HmbBG).
  • Krankenhaus: Wahlleistungen wie Chefarzt und Zweibettzimmer sind in Sachsen und Hamburg ausgeschlossen; in Baden-Württemberg trägt die Heilfürsorge die Hälfte, wenn Sie dafür eine Erklärung abgeben und den monatlichen Betrag nach der Beihilfeverordnung zahlen (§ 12 Abs. 3 SächsHfVO, § 112 Abs. 2 HmbBG, § 8 Abs. 4 HVO).
  • Zahnersatz: Festzuschüsse in Höhe von 100 % der Regelversorgung; was eine aufwendigere Versorgung mehr kostet, tragen Sie selbst (§ 7 HVO, § 7 Abs. 2 SächsHfVO).
  • Brillen: keine Zweitbrille; in Sachsen zahlt die Heilfürsorge kein Gestell und die Entspiegelung nur bis 10 € je Glas (§ 12 Abs. 3 HVO, § 10 Abs. 4 SächsHfVO).
  • Eigenanteile in Sachsen: 10 € je einfacher Fahrt im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung und 10 € je Tag einer stationären Reha, höchstens für 28 Tage; über der Belastungsgrenze entfallen sie auf Antrag (§ 20 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 28 SächsHfVO).
  • Vorsorge in Baden-Württemberg: Ab 40 Jahren sind nach mindestens zwei Jahren im durchgehenden Wechselschichtdienst Vorsorgekuren möglich, wenn funktionelle Gesundheitsstörungen vorliegen (§ 14 Abs. 5 HVO).

Baden-Württemberg: die Erklärung vor der Ernennung

Die Erklärung muss schriftlich vorliegen, bevor das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe beginnt, bei einem späteren horizontalen Wechsel in den Vollzugs- oder Werkdienst oder einer Übernahme von einem anderen Dienstherrn vor diesem Schritt; widerrufen können Sie sie nicht (§ 79 Abs. 1a LBG). Für Anwärterinnen und Anwärter heißt das in der Regel: Die Entscheidung fällt vor dem ersten Tag des Vorbereitungsdienstes, und wer Heilfürsorge wählt, erhält sie schon während der Ausbildung (§ 1 Abs. 1 HVO).

Beide Wege lassen sich in den ersten sechs Monaten auch mit Vorerkrankungen privat absichern. Wählen Sie Beihilfe, gilt die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung für den Beihilfetarif: keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge höchstens 30 %. Wählen Sie Heilfürsorge, gilt sie für eine Anwartschaft auf diesen Tarif.

Abwägen sollten Sie vor allem drei Punkte: wie lange Sie voraussichtlich im Vollzugs- oder Werkdienst bleiben, denn nur dort wirkt die Erklärung; wie wichtig Ihnen Wahlleistungen und hochwertiger Zahnersatz sind; und wie sich der Beitrag einer Anwartschaft zum Beitrag eines Beihilfetarifs verhält. Im Ruhestand landen beide Wege bei der Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70 % (§ 61 BVO).

Hamburg: Wechsel aus der Beihilfe bis 31. März 2027

Wer am 31. März 2026 im Hamburger Vollzug Beihilfe hatte, behält sie, kann aber bis 31. März 2027 Heilfürsorge beantragen; das gilt auch für Beamte mit pauschaler Beihilfe, deren Entscheidung sonst unwiderruflich ist. Neu Eingestellte erhalten Heilfürsorge, können sie aber ablehnen und bekommen dann dauerhaft Beihilfe (§ 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 4 HmbBG).

Rechnerisch vergleichen Sie 1,4 % des Grundgehalts plus den Beitrag einer Anwartschaft mit dem, was Sie bisher für Ihre eigene Krankenversicherung zahlen. Bei Chefarzt und Zweibettzimmer ändert der Wechsel nichts, denn in Hamburg zahlen weder Beihilfe noch Heilfürsorge dafür (§ 18 Abs. 2 HmbBeihVO, § 112 Abs. 2 HmbBG). Ehepartner und Kinder sind über die Heilfürsorge nicht abgesichert; ihre Beihilfe und ihre Verträge laufen unverändert weiter.

Wechseln Sie, entfällt die Pflicht zur eigenen Krankenversicherung. Den bisherigen Vertrag können Sie dann innerhalb von drei Monaten mit Wirkung ab dem Wechsel beenden (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft weiterlaufen lassen (§ 204 Abs. 5 VVG). Mit der Anwartschaft kehren Sie im Ruhestand oder nach einem Laufbahnwechsel ohne neue Gesundheitsprüfung in den Beihilfetarif zurück; wie sich kleine und große Anwartschaft unterscheiden, erklärt unser Beitrag zur Anwartschaftsversicherung für Polizisten, das Prinzip ist im Vollzug dasselbe. Die Pflegepflichtversicherung läuft in jedem Fall weiter (§ 23 Abs. 4 SGB XI).

Neu mit Heilfürsorge: die Anwartschaft richtig zuschneiden

Wer im Vollzug mit Heilfürsorge beginnt, kann die Öffnungsaktion nur für eine Anwartschaft nutzen, und zwar binnen sechs Monaten ab Beginn der Heilfürsorge, nicht erst an ihrem Ende; der PKV-Verband nennt Justizvollzugsbeamte ausdrücklich unter den Berechtigten. Wann Ihre Frist abläuft, zeigt der Fristenrechner zur Öffnungsaktion. Die erleichterten Bedingungen muss später nur der Versicherer einhalten, bei dem die Anwartschaft besteht.

Entscheidend ist, worauf die Anwartschaft lautet. Endet die Heilfürsorge mit dem Ruhestand, zahlt die Beihilfe in Baden-Württemberg, Hamburg und Sachsen in der Regel 70 %, der Tarif muss dann 30 % abdecken. Endet sie früher, etwa durch einen Laufbahnwechsel, gilt der Satz für aktive Beamte, meist 50 %, in Sachsen mit einem Kind 70 % und ab zwei Kindern 90 %. Die Vertragsbedingungen sollten beide Fälle ohne neue Gesundheitsprüfung abdecken.

Auch Wahlleistungen gehören in die Überlegung, denn die Öffnungsaktion umfasst sie nur, wenn die Beihilfe des Landes sie erstattet. In Sachsen ist das der Fall, obwohl die Heilfürsorge sie ausschließt; in Hamburg zahlt die Beihilfe sie nicht. In Baden-Württemberg hängen sie in Heilfürsorge und Beihilfe von einer Erklärung und dem Monatsbetrag ab.

Die Pflegepflichtversicherung muss zum Anteil des Dienstherrn passen. In Sachsen trägt die Heilfürsorge bei privat Pflegeversicherten den Pflegesatz der Beihilfe, also 50 % und ab zwei Kindern 70 % (§ 21 Abs. 2 SächsHfVO, § 80 Abs. 8 SächsBG).

Wann die Heilfürsorge endet

Die Heilfürsorge hängt am aktiven Dienst im Vollzug. Sie endet mit dem Ruhestand, der im Vollzug oft schon mit 60 oder 62 Jahren beginnt (siehe besondere Altersgrenze im Justizvollzug), außerdem mit einem Wechsel in eine Laufbahn, die das Landesrecht nicht erfasst, mit der Versetzung zu einem Dienstherrn ohne Heilfürsorge im Vollzug und mit der Entlassung.

Vorübergehend kann der Anspruch ruhen: In Baden-Württemberg geschieht das bei einem Urlaub ohne Bezüge, der länger als 31 Kalendertage dauert (§ 1 Abs. 1 HVO). In Hamburg bleibt er dagegen auch in der Elternzeit und bei einer Freistellung zur Pflege naher Angehöriger bestehen (§ 112 Abs. 1 HmbBG).

Mit dem Ende der Heilfürsorge beginnt die Beihilfe, und die Anwartschaft wird zum Beihilfetarif; in Baden-Württemberg können Sie binnen fünf Monaten stattdessen die pauschale Beihilfe wählen (§ 78a LBG). Ohne Anwartschaft prüft der Versicherer Ihre Gesundheit neu. Ablehnen darf er Sie dann nur im Basistarif nicht, dessen Variante für Beihilfeberechtigte die Beihilfe ergänzt (§ 193 Abs. 5 VVG, § 152 VAG).

Häufige Fragen

Kann ich in Sachsen auf die Heilfürsorge verzichten?

Nein, nicht mehr. Den Verzicht kannte das Gesetz nur für Beamte, die am 1. Juli 2025 bereits im Justizvollzugsdienst waren, und nur binnen drei Monaten (§ 164b SächsBG). Wer seitdem eingestellt wird, erhält Heilfürsorge, solange er zum erfassten Personenkreis gehört, und sichert die Zeit danach mit einer Anwartschaft ab.

Ich habe in Baden-Württemberg keine Erklärung abgegeben. Kann ich später in die Heilfürsorge wechseln?

Das Gesetz verlangt die Erklärung vor der Begründung des Beamtenverhältnisses; ein späteres Wahlrecht gab es nur einmalig für Beamte, die bei der Gesetzesänderung von 2020 schon im Dienst waren. Ob Sie als Anwärterin oder Anwärter ohne Erklärung vor der Ernennung auf Probe noch wählen können, lassen Sie sich im Zweifel schriftlich von Ihrer Personalstelle bestätigen. Bis dahin gilt Beihilfe, und Ihr Beihilfetarif bleibt nötig.

Kann ich die Lücken der Heilfürsorge privat schließen?

Ja, etwa mit Zusatzversicherungen für Zahnersatz oder für Chefarzt und Zweibettzimmer. Die Öffnungsaktion gilt dafür nicht, der Versicherer prüft also Ihre Gesundheit. Bei Vorerkrankungen hilft eine anonyme Risikovoranfrage vor dem Antrag; Beamtenberatung24 übernimmt sie für Vollzugsbeamte in allen 16 Ländern telefonisch.

Was passiert mit der Heilfürsorge, wenn ich vollzugsdienstunfähig werde?

Kommen Sie in den Ruhestand, endet sie, und es gilt Beihilfe mit dem Satz für Versorgungsempfänger. Werden Sie stattdessen in eine Laufbahn außerhalb des Vollzugs versetzt, fallen Sie aus dem berechtigten Personenkreis; das sächsische Landesamt für Steuern und Finanzen nennt in seinem Merkblatt für Heilfürsorgeberechtigte ausdrücklich den Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst. In beiden Fällen wird eine bestehende Anwartschaft ohne neue Gesundheitsprüfung zum Beihilfetarif.

Ich arbeite im Hamburger Vollzug in der Laufbahngruppe 2. Bekomme ich Heilfürsorge?

Nach dem Wortlaut von § 115 Abs. 3 HmbBG nicht: Die Regel gilt für die Laufbahngruppe 1 und eine mögliche Einheitslaufbahn, in der Laufbahngruppe 2 bleibt es bei Beihilfe. Steigen Sie aus der Laufbahngruppe 1 auf, endet damit auch die Heilfürsorge. Eine Anwartschaft sollte deshalb auch diesen Fall abdecken.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.