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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung im Justizdienst: was mit Beihilfe und PKV passiert

Beihilfe in Teilzeit, Beitragserstattung in der Elternzeit, Familienversicherung und unbezahlter Urlaub: was Justizbeamte vorher klären sollten.

Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen stehen Justizbeamtinnen und Justizbeamten in Bund und Ländern offen; familienbedingter Urlaub ohne Besoldung ist bis zu 15 Jahre möglich (§ 92 Abs. 1 BBG, § 64 Abs. 3 LBG NRW). Für die Krankenversicherung haben die Formen sehr unterschiedliche Folgen: Mal bleibt alles gleich, mal steigt die Beihilfe, mal entfällt sie.

Dieser Beitrag ordnet die Fälle mit Beispielen aus Bund, Bayern und Nordrhein-Westfalen. Für den mittleren Justizdienst und den Wachtmeisterdienst lohnt der Blick ins Detail besonders: Wer bis A 8 besoldet wird, bekommt in der Elternzeit beim Bund, in Bayern und in Nordrhein-Westfalen die Beiträge zur beihilfeergänzenden Krankenversicherung zeitweise vollständig erstattet.

Auf einen Blick

  • Teilzeit ändert den Bemessungssatz nicht; Kostendämpfungspauschalen sinken in manchen Ländern anteilig.
  • In der Elternzeit läuft die Beihilfe weiter, beim Bund und in mehreren Ländern mit 70 % statt 50 %.
  • Bund, Bayern und NRW erstatten Beamten bis A 8 in der Elternzeit zeitweise die vollen PKV-Beiträge.
  • Familienversicherung: in der Elternzeit ausgeschlossen, bei späterem Familienurlaub ohne Bezüge möglich.
  • Sonderurlaub ohne Bezüge über einen Monat beendet meist die Beihilfe; die PKV muss dann auf 100 %.

Teilzeit: gleicher Bemessungssatz, andere Rechnung

Die Beihilfe knüpft an den Status an, nicht an die Arbeitszeit: Die Bemessungssätze unterscheiden nicht nach dem Beschäftigungsumfang (§ 46 BBhV, § 12 BVO NRW, Art. 96 Abs. 3 BayBG). Anteilig gekürzt wird nur die Beihilfe teilzeitbeschäftigter Tarifbeschäftigter, die § 5 Abs. 4 BBhV erwähnt. Mit halber Stelle erhalten Sie also weiter 50 %, mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in den meisten Ländern 70 %.

Eigenbehalte können mit der Teilzeit sogar sinken. Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein kürzen die Kostendämpfungspauschale beziehungsweise den Selbstbehalt bei Teilzeit anteilig (§ 60 BVO RLP, § 16 BhVO SH). Belastungsgrenzen, die sich nach den Einnahmen richten, sind bei geringerer Besoldung früher erreicht, beim Bund 2 % der Einnahmen (§ 50 BBhV), in Bayern 2 % der Jahresbezüge (Art. 96 Abs. 3 BayBG).

Eine Untergrenze kennt Nordrhein-Westfalen: Beihilfe gibt es dort grundsätzlich nur, wenn mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (§ 1 Abs. 3 BVO NRW). Weniger ist im Wesentlichen nur während Elternzeit, Familien- oder Pflegeurlaub und Altersteilzeit möglich, und für diese Fälle sieht das Landesbeamtengesetz Krankenfürsorge entsprechend der Beihilfe vor (§§ 64, 66, 74 LBG NRW).

Auch im Vorbereitungsdienst ist Teilzeit aus familiären Gründen möglich, soweit Ausbildungsordnung und Ausbildungsablauf es zulassen, in Bayern und Nordrhein-Westfalen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Art. 89 Abs. 5 BayBG, § 64 Abs. 2 LBG NRW). Die Beihilfe läuft dabei mit den Anwärterbezügen weiter.

Ihr PKV-Beitrag sinkt mit der Teilzeit nicht, denn er hängt von Tarif, Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss ab, nicht vom Einkommen. Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen dagegen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Wer lange Teilzeit plant, sollte das schon bei der ersten Wahl zwischen privater Versicherung und pauschaler Beihilfe bedenken; warum ein späterer Weg zurück in die Kasse meist versperrt ist, erklärt der Ratgeber Wechsel aus der GKV in die PKV.

Elternzeit: Die Beihilfe läuft weiter

Auch ohne Bezüge bleiben Sie in der Elternzeit beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 2 BBhV, Art. 96 Abs. 1 Satz 4 BayBG); Nordrhein-Westfalen gewährt in dieser Zeit Krankenfürsorge entsprechend der Beihilfe (§ 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 5 LBG). Beim Bund und in Bayern steigt Ihr eigener Bemessungssatz in dieser Zeit auf 70 %, in Nordrhein-Westfalen bleibt es bei 50 %. Welche Länder den Satz ebenfalls erhöhen und ob sich eine vorübergehende Absenkung des Tarifs lohnt, beschreibt der Ratgeber PKV an Heirat und Kinder anpassen.

Teilzeit in der Elternzeit ist beim Bund, in Bayern und in Nordrhein-Westfalen bis zu 32 Wochenstunden möglich (§ 7 MuSchEltZV, § 23 UrlMV, § 10 FrUrlV NRW); mit Teilzeitbezügen besteht die Beihilfe ohnehin fort. Die pauschale Beihilfe steigt in der Elternzeit nicht: In Mecklenburg-Vorpommern bleibt sie nach Auskunft des Landesamts für Finanzen bei der Hälfte des Beitrags.

Beitragserstattung in der Elternzeit

Weil in der Elternzeit die Bezüge fehlen, erstatten der Bund und etwa Bayern und Nordrhein-Westfalen einen Teil der Versicherungsbeiträge, beim Bund ausdrücklich auch für freiwillige gesetzliche Beiträge (§ 9 Abs. 3 MuSchEltZV). Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, steht der Grundbetrag nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt ist.

Für Besoldungsgruppen bis A 8, also große Teile des mittleren Justizdienstes und den Wachtmeisterdienst, gehen die Regeln deutlich weiter:

  • Bund: bis zu 31 € monatlich, wenn die Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten haben. Bis A 8 und für Anwärter werden in den Monaten mit Elterngeld auf Antrag die vollen Beiträge eines beihilfeergänzenden Tarifs erstattet, danach weiter, solange Sie nicht mindestens zur Hälfte arbeiten (§ 9 MuSchEltZV).
  • Nordrhein-Westfalen: 31 € monatlich; bis A 8 und im Vorbereitungsdienst in den Monaten mit Basiselterngeld auf Antrag die vollen Beiträge zur beihilfeergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich der Anteile der Kinder im Familienzuschlag, danach unter derselben Bedingung wie beim Bund (§ 13 FrUrlV NRW).
  • Bayern: 30 € monatlich, bis A 11 80 €; bis A 8 auf Antrag die übrigen Beiträge der beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie nicht oder höchstens zur Hälfte arbeiten. Im Vorbereitungsdienst zählt das Eingangsamt der Laufbahn (§ 26 UrlMV).

Familienversicherung: in der Elternzeit nein, danach vielleicht

Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert, liegt der Gedanke an die beitragsfreie Familienversicherung nahe. In der Elternzeit scheidet sie aus: Nach dem Bundessozialgericht bleibt eine Beamtin in dieser Zeit versicherungsfrei, weil ihr beamtenrechtlicher Krankenschutz fortbesteht, und zwar selbst dann, wenn das Landesrecht die Beihilfe gegenüber der Familienversicherung für nachrangig erklärt (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 12 KR 13/98 R).

Anders bei einer Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen nach der Elternzeit: Hier hat das Bundessozialgericht die Familienversicherung bejaht (Urteil vom 23. Oktober 1996, 4 RK 1/96). Bund, Bayern und Nordrhein-Westfalen gewähren in dieser Zeit zwar Krankenfürsorge entsprechend der Beihilfe, aber nicht, wenn Sie familienversichert sind oder als Angehörige bei einem beihilfeberechtigten Partner berücksichtigt werden (§ 92 Abs. 5 BBG, § 64 Abs. 5 LBG NRW, Art. 89 Abs. 4 BayBG). Bayern geht bei einem gesetzlich versicherten Partner davon aus, dass die Familienversicherung offensteht; wer keinen Anspruch hat, muss das nachweisen.

Wechseln Sie in die Familienversicherung, sollten Sie die PKV nicht ersatzlos aufgeben. Ein gekündigter Vertrag kann als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden (§ 204 Abs. 5 VVG); dann kehren Sie nach der Beurlaubung ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Beihilfetarif zurück.

Sonderurlaub und andere Beurlaubungen ohne Bezüge

Außerhalb von Elternzeit und Familienurlaub hängt die Beihilfe an den Bezügen (§ 2 Abs. 2 BBhV). Kurze Beurlaubungen sind unschädlich: Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu einem Monat beim Bund und in Bayern, bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr in Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 BBhV, Nr. 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zur BayBhV, § 72 Abs. 1 LBG NRW). Dauert der Sonderurlaub in Bayern länger, entfällt die Beihilfe von Anfang an; für Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen sehen § 95 BBG und § 70 LBG NRW keine Krankenfürsorge vor.

Fällt die Beihilfe weg, müssen Sie den privaten Schutz auf 100 % aufstocken, ohne Risikoprüfung, wenn Sie den Antrag binnen sechs Monaten stellen (§ 199 Abs. 2 VVG); der hinzukommende Teil wird nach dem dann erreichten Alter berechnet. Nehmen Sie in der Beurlaubung eine Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze auf, kann stattdessen gesetzliche Versicherungspflicht eintreten. Für diesen Fall rät der PKV-Verband, eine Anwartschaftsversicherung anzusprechen, wenn eine Rückkehr in die PKV absehbar ist.

Zeiten ohne Dienstbezüge sind in der Regel nicht ruhegehaltfähig, Teilzeit zählt nur anteilig (§ 6 Abs. 1 BeamtVG). Das senkt die spätere Pension und die Versorgung bei Dienstunfähigkeit; was der Dienstherr dann zahlt, zeigt der Ratgeber zur Dienstunfähigkeitslücke. Die Beihilfe im Ruhestand hängt davon nicht ab, beim Bund beträgt sie 70 % (§ 46 Abs. 2 BBhV). Wir besprechen solche Pläne mit Justizbeamtinnen und Justizbeamten telefonisch in allen 16 Ländern, bevor der Antrag gestellt ist.

Häufige Fragen

Bekomme ich in Teilzeit weniger Beihilfe?

Nein. Der Bemessungssatz hängt nicht vom Umfang der Arbeitszeit ab. In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sinkt sogar die Kostendämpfungspauschale beziehungsweise der Selbstbehalt anteilig. In Nordrhein-Westfalen gibt es Beihilfe außerhalb von Elternzeit, Familien- oder Pflegeurlaub und Altersteilzeit aber nur, wenn Sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten.

Kann ich mich in der Elternzeit über meinen gesetzlich versicherten Mann familienversichern?

Nein. Nach dem Bundessozialgericht bleiben Beamtinnen in der Elternzeit versicherungsfrei, weil ihr beamtenrechtlicher Krankenschutz weiterläuft (B 12 KR 13/98 R). Anders kann es bei einer anschließenden Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen sein; dann entfällt aber die Krankenfürsorge des Dienstherrn.

Bekomme ich die volle Beitragserstattung auch, wenn ich in der Elternzeit Teilzeit arbeite?

Das hängt vom Dienstherrn ab. Beim Bund und in Nordrhein-Westfalen knüpft die volle Erstattung in den Monaten mit Elterngeld beziehungsweise Basiselterngeld nur an den Elterngeldbezug; in den übrigen Monaten der Elternzeit läuft sie nur weiter, solange Sie weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten. In Bayern setzt sie voraus, dass Sie nicht oder höchstens zur Hälfte arbeiten (§ 9 MuSchEltZV, § 13 FrUrlV NRW, § 26 UrlMV).

Ich lasse mich ohne Bezüge beurlauben, um meine Mutter zu pflegen. Bleibt die Beihilfe?

Ja. Eine familienbedingte Beurlaubung zur Pflege eines Angehörigen behandeln Bund, Bayern und Nordrhein-Westfalen wie die Kinderbetreuung: Sie erhalten Krankenfürsorge entsprechend der Beihilfe, solange Sie nicht familienversichert oder bei einem beihilfeberechtigten Partner berücksichtigt sind (§ 92 Abs. 5 BBG, § 64 Abs. 5 LBG NRW, Art. 89 Abs. 4 BayBG). Für eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sieht das Bundesrecht zusätzlich Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 SGB XI vor (§ 92 Abs. 5 Satz 3 BBG).

Was muss ich nach der Rückkehr in den Dienst tun?

Mit den Bezügen lebt die Beihilfe wieder auf. Haben Sie den Tarif während der Beurlaubung aufgestockt, können Sie ihn auf den Beihilfetarif zurückführen; eine Anwartschaft aktivieren Sie nach den Fristen Ihres Vertrags. Melden Sie jede Änderung des Bemessungssatzes binnen sechs Monaten, damit die Anpassung ohne Risikoprüfung erfolgt.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.