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Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Vollzugsdienstunfähigkeit: Folgen und Absicherung für Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte

Wo es eine besondere Vollzugsdienstunfähigkeit gibt, was bei Laufbahnwechsel und Ruhestand passiert und was eine Dienstunfähigkeitsversicherung leisten muss.

Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst müssen besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügen. Einige Länder haben daraus eine eigene Regel gemacht: Wer ihnen dauerhaft nicht mehr gewachsen ist, gilt dort als vollzugsdienstunfähig, selbst wenn eine Tätigkeit in der Verwaltung gesundheitlich noch möglich wäre. Andere Länder kennen im Vollzug nur die allgemeine Dienstunfähigkeit.

Welche Regel für Sie gilt, entscheidet darüber, wann ein Laufbahnwechsel ansteht, wann der Ruhestand droht und wann eine private Dienstunfähigkeitsversicherung zahlt. Dieser Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen den Ländern und was Sie daraus für Ihre Absicherung ableiten sollten.

Auf einen Blick

  • Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein übertragen die Polizeidienstunfähigkeit.
  • Maßstab ist eine Prognose: volle Verwendungsfähigkeit nicht binnen zwei Jahren, im Saarland nicht binnen sechs Monaten.
  • Ruhestand erst, wenn kein anderes Amt passt; ohne Ihre Zustimmung nur eines mit mindestens gleichem Grundgehalt.
  • Nach einem Laufbahnwechsel kann eine spätere Altersgrenze gelten, und eine Heilfürsorge endet.
  • Eine Dienstunfähigkeitsversicherung sollte den Vollzug ausdrücklich nennen und Vollzugsärzte als Gutachter anerkennen.

Wo es eine besondere Vollzugsdienstunfähigkeit gibt

Das Beamtenstatusgesetz erlaubt den Ländern, für Gruppen von Beamten besondere Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit festzulegen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG). Für die Polizei haben alle Länder davon Gebrauch gemacht, für den Justizvollzug nicht alle, meist mit einem Verweis auf die Polizeiregeln.

Entscheidend ist dann meist eine Prognose wie bei der Polizei: Erfüllen Sie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr und ist nicht zu erwarten, dass Sie binnen zwei Jahren wieder voll einsetzbar sind, liegt Vollzugsdienstunfähigkeit vor. Beamte auf Lebenszeit sind ausgenommen, solange ihre konkrete Funktion diese Anforderungen dauerhaft nicht mehr in vollem Umfang voraussetzt. Nach unserer Prüfung der Landesgesetze gibt es eine solche Regel im Oktober 2026 hier:

  • Berlin: alle Laufbahnzweige des Justizvollzugsdienstes (§ 107 Abs. 2 LBG mit Verweis auf § 105, neu gefasst zum 1. Oktober 2026).
  • Brandenburg: allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Krankenpflegedienst bei den Justizvollzugsanstalten (§ 118 Abs. 1 LBG mit Verweis auf § 116).
  • Bremen: Justizvollzugsdienstunfähigkeit nach § 114 Abs. 4 BremBG mit Verweis auf § 109; die besonderen gesundheitlichen Anforderungen bestimmt die oberste Dienstbehörde.
  • Hessen: allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Krankenpflegedienst im Justizvollzug (§ 114 HBG mit Verweis auf § 111).
  • Rheinland-Pfalz: allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten sowie Vollzugsdienst in der Abschiebungshaft (§ 118 Abs. 1 LBG mit Verweis auf § 112).
  • Saarland: Aufsichts- und Werkdienst mit eigener Regel und kürzerer Prognose: vollzugsdienstunfähig ist, wer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht binnen sechs Monaten wiedererlangt (§ 132 Abs. 2 SBG).
  • Schleswig-Holstein: allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Abschiebungshaftvollzug der Laufbahngruppe 1 sowie Vollzugs- und Werkdienstleitungen der Laufbahngruppe 2 (§ 114 LBG mit Verweis auf § 109).

Länder ohne Sonderregel

In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Hamburg regeln die Landesgesetze für den Vollzug eine besondere Altersgrenze, aber keine besondere Dienstunfähigkeit (§ 117 LBG NRW, Art. 130 BayBG, § 143 Abs. 2 SächsBG, § 115 LBG LSA, § 116 NBG, § 115 Abs. 3 HmbBG). Dort gilt der allgemeine Maßstab: Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Sachsen verwendet den Begriff Justizvollzugsdienstunfähigkeit, mit einer Prognose von sechs Monaten, nur in einer Verwaltungsvorschrift für die vollzugsärztliche Begutachtung.

Für Ihre Absicherung heißt das: Eine gesetzlich geregelte Vollzugsdienstunfähigkeit, an die eine Versicherungsklausel anknüpfen könnte, gibt es dort nicht. Lassen Sie sich deshalb schriftlich bestätigen, in welchen Fällen die Klausel in Ihrem Land leistet, und achten Sie umso mehr auf einen klaren Schutz bei allgemeiner Dienstunfähigkeit. Weil Landesrecht sich ändert, sollte die Rechtslage Ihres Landes vor dem Abschluss aktuell geprüft werden.

Erst andere Verwendung, dann Ruhestand

Bevor es zu einer Feststellung kommt, lohnt der Blick auf Hilfen, die Ihre Dienstfähigkeit erhalten. In Baden-Württemberg übernimmt die Heilfürsorge für Vollzugsbeamte höhere Kosten für Hilfsmittel, wenn dadurch eine sonst drohende Dienstunfähigkeit vermieden wird, allerdings nur nach vorheriger Genehmigung (§ 12 Abs. 2 HVO).

Auch wer vollzugsdienstunfähig ist, wird nicht ohne Weiteres pensioniert. Der Dienstherr muss zuerst prüfen, ob Ihnen ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann; Ihre Zustimmung braucht er dafür nicht, solange das neue Amt zu seinem Bereich gehört, mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden ist und Sie dessen gesundheitliche Anforderungen voraussichtlich erfüllen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG). Fehlt Ihnen die Befähigung für die neue Laufbahn, müssen Sie an einer Qualifizierung teilnehmen.

Hessen verlangt für einen Laufbahnwechsel ohne Ihre Zustimmung ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 111 Abs. 2 HBG). Was aus der besonderen Altersgrenze wird, regeln die Länder unterschiedlich: Hessen lässt sie bestehen, wenn Sie innerhalb der Fachrichtung Justiz verwendet werden oder beim Laufbahnwechsel das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 114, § 111 Abs. 2 HBG), Rheinland-Pfalz, wenn Sie mindestens 25 Jahre im Vollzugsdienst waren (§ 118 Abs. 1 LBG). In Brandenburg gilt nach einem Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe im mittleren Dienst das 65. Lebensjahr, im gehobenen eine verringerte Regelaltersgrenze von mindestens 65 Jahren (§ 110 Abs. 6 LBG).

Wer in Baden-Württemberg, Sachsen oder Hamburg Heilfürsorge erhält, verliert sie mit dem Wechsel aus dem Vollzug. Dann gilt Beihilfe für aktive Beamte, meist mit 50 %, und Sie brauchen einen Restkostentarif, ausgerechnet nach der Erkrankung, die zur Vollzugsdienstunfähigkeit geführt hat. Ohne eine Anwartschaft, die diesen Fall einschließt, entscheidet eine Gesundheitsprüfung über Zuschläge, Ausschlüsse oder Ablehnung; ein Recht auf Aufnahme haben Sie dann nur im Basistarif (§ 193 Abs. 5 VVG). Bei Vorerkrankungen klärt eine anonyme Risikovoranfrage vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Bedingungen aufnimmt; Beamtenberatung24 stellt sie telefonisch für Vollzugsbeamte aus jedem Bundesland.

Ruhestand, Entlassung und Versorgung

Lässt sich kein anderes Amt finden, folgt bei Beamten auf Lebenszeit der Ruhestand. Auf Probe ist er nur zwingend, wenn die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückgeht, sonst steht er im Ermessen des Dienstherrn; Beamte auf Widerruf werden in der Regel entlassen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 28 BeamtStG). Was das für Ihr Einkommen bedeutet, erklärt der Ratgeber zur Dienstunfähigkeitslücke.

Beim Ruhegehalt hilft die besondere Altersgrenze: Der Abschlag von 3,6 % je Jahr wird in Ländern wie Bayern und Berlin nicht bis zum 65. Lebensjahr gerechnet, sondern bis zu dieser früheren Grenze (Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG, § 14 Abs. 3 LBeamtVG Berlin). Wer bei einer Altersgrenze von 62 Jahren mit 60 dienstunfähig wird, verliert dann 7,2 % statt 10,8 %; mehr dazu im Beitrag zur besonderen Altersgrenze im Justizvollzug.

Anders liegt es nach einem Dienstunfall, etwa wenn ein Gefangener Sie angreift: Dann ist der Ruhestand auch auf Probe zwingend (§ 28 Abs. 1 BeamtStG), und vom Unfallruhegehalt wird kein Versorgungsabschlag abgezogen. In Bayern beträgt es mindestens 63,78 % der ruhegehaltfähigen Bezüge. Nach einem tätlichen rechtswidrigen Angriff, der die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % mindert, sind es dort 80 % der Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, dazu eine einmalige Unfallentschädigung von 90.000 € bis 180.000 € (Art. 53, 54 und 62 BayBeamtVG); andere Länder haben eigene Beträge.

Was eine Dienstunfähigkeitsversicherung im Vollzug leisten sollte

Auch Finanztip empfiehlt Beamten im Justizvollzug ausdrücklich eine eigene Klausel für die Vollzugsdienstunfähigkeit. Allgemeine Tarifmerkmale beschreibt unser Ratgeber zur Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte; im Vollzug kommt es zusätzlich auf diese Punkte an:

  • Begriff: Die Klausel sollte den Justizvollzug ausdrücklich nennen, nicht nur die Polizei, und auch den Werk- oder Krankenpflegedienst erfassen, wenn Sie dort arbeiten.
  • Auslöser: Klären Sie, ob schon die Versetzung in eine andere Laufbahn wegen Vollzugsdienstunfähigkeit genügt oder erst Ruhestand oder Entlassung; Finanztip nennt den Wechsel in die Verwaltung als Fall, in dem eine gute Klausel zahlt.
  • Nachweis: Versicherer verlangen meist ein amtsärztliches Gutachten. In Hessen können auch Ärztinnen und Ärzte der Justizvollzugsbehörden begutachten, in Nordrhein-Westfalen kann das Gutachten eines Vollzugsarztes die amtsärztliche Untersuchung ersetzen (§ 114 HBG, § 117 Abs. 3 LBG NRW); der Vertrag sollte solche Gutachten anerkennen.
  • Laufzeit: bis zur besonderen Altersgrenze Ihres Landes, mit dem Recht, sie ohne neue Gesundheitsprüfung zu verlängern, falls nach einem Laufbahnwechsel oder durch ein neues Gesetz eine spätere Grenze gilt.
  • Beginn: möglichst mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf, denn anzeigen müssen Sie alle erfragten Gesundheitsumstände bis zu Ihrer Vertragserklärung (§ 19 Abs. 1 VVG).

Häufige Fragen

Gilt die Vollzugsdienstunfähigkeit auch im Werk- und Krankenpflegedienst?

In Brandenburg und Hessen ja, beide Länder nennen den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst und den Krankenpflegedienst. Rheinland-Pfalz erfasst den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst und den Vollzugsdienst in der Abschiebungshaft. Auch Schleswig-Holstein und das Saarland nennen den Werkdienst, Berlin erfasst alle Laufbahnzweige des Justizvollzugsdienstes. Den Verwaltungsdienst einer Anstalt nennt keines dieser Gesetze, dort zählt die allgemeine Dienstunfähigkeit.

Wer stellt die Vollzugsdienstunfähigkeit fest?

Der Dienstherr, gestützt auf ein ärztliches Gutachten. In Brandenburg kann es ein Polizeiarzt oder ein anderer Arzt erstellen (§ 116 Abs. 2 LBG), in Bremen legt die oberste Dienstbehörde fest, welche gesundheitlichen Anforderungen der Justizvollzugsdienst stellt (§ 114 Abs. 4 BremBG). Gegen die Entscheidung steht Ihnen der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen (§ 54 BeamtStG).

Zahlt die Versicherung, wenn ich nur noch eingeschränkt im Vollzug arbeiten kann?

Oft nicht. Verlangt die Funktion, für die der Dienstherr Sie vorsieht, die vollen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr, sind Beamte auf Lebenszeit nicht vollzugsdienstunfähig und bleiben im Vollzug, etwa ohne Nachtdienst. Setzt Ihre Klausel eine förmliche Feststellung, den Ruhestand oder die Entlassung voraus, gibt es dann keine Rente.

Ich beginne in Nordrhein-Westfalen als Tarifbeschäftigter. Ab wann brauche ich eine Dienstunfähigkeitsversicherung?

Bis zur Ernennung zum Beamten auf Widerruf sind Sie Arbeitnehmer. Bei Krankheit schützt Sie dann die Rente wegen Erwerbsminderung, die voraussetzt, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, und in der Regel fünf Jahre Wartezeit verlangt (§ 43, § 50 SGB VI). Ab der Verbeamtung zählt die Dienstfähigkeit; spätestens dann sollte Ihr Schutz beginnen.

Bin ich als Beamter auf Probe von der Vollzugsdienstunfähigkeit erfasst?

In den Ländern mit Sonderregel ja. Die Ausnahme für Funktionen ohne volle Anforderungen gilt nur für Beamte auf Lebenszeit; auf Probe zählt allein, ob Sie den Anforderungen des Vollzugsdienstes genügen. Findet der Dienstherr kein anderes Amt, folgt ohne Dienstunfall meist die Entlassung mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 BeamtStG, § 8 SGB VI).

Was unterscheidet die Vollzugsdienstunfähigkeit von der Polizeidienstunfähigkeit?

Im Maßstab meist nichts, denn die meisten Länder mit Sonderregel verweisen auf die Vorschriften für die Polizei; das Saarland verlangt dagegen eine Prognose von sechs Monaten statt zwei Jahren. Unterschiede gibt es bei den Gutachtern, etwa den Ärzten der Justizvollzugsbehörden in Hessen, und bei den Folgen für die Altersgrenze, etwa der 25-Jahres-Regel in Rheinland-Pfalz. Spricht eine Klausel nur von Polizeidienstunfähigkeit, sollte sie den Justizvollzug ausdrücklich gleichstellen.

Quellen und Stand

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorschriften.